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Vorsicht bei der Gestaltung des Facebookauftritts

Bundesarbeitsgericht vom 13. Dezember 2016 – 1 ABR 7/15

Sachverhalt

Zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat war streitig, ob dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht beim Facebookauftritt des Arbeitgebers zusteht. Der Arbeitgeber betreibt Blutspendedienste, wobei täglich zahlreiche Spendetermine von angestellten Ärzten und Mitarbeitern durchgeführt werden. Streitig war insbesondere die Funktion des Facebookauftritts, die es Onlinebesuchern ermöglichte, beliebig Beiträge über die durchgeführten Blutspendetermine und die Qualität der Betreuung zu „posten”. Aus diesen Kommentaren ließen sich aufgrund von Namen oder Zeiten Rückschlüsse auf einzelne Mitarbeiteridentitäten ziehen. Der Betriebsrat war der Auffassung, dass das Betreiben der Facebookseite als technische Einrichtung jedenfalls wegen dieser Beitragsfunktion nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) mitbestimmungspflichtig sei. Denn hierdurch werde die Leistung der Ärzte und Mitarbeiter – indirekt durch die Kommentare Dritter – elektronisch erfasst, gespeichert und durch den Arbeitgeber auswertbar. Das Unternehmen hingegen argumentierte, dass es nicht selbst die Beiträge einstelle, sondern Dritte, sodass von einer Aufzeichnung von Leistungsdaten seinerseits gar nicht gesprochen werden kann.

Die Entscheidung

Das BAG bejahte das Mitbestimmungsrecht – jedoch nur im Hinblick auf die Funktion „Besucher-Beiträge“. Denn erst diese ermögliche eine Überwachung des Verhaltens und der Leistung der beschäftigten Arbeitnehmer. Bei der für jedermann eröffneten Beitragsfunktion handele es sich letztlich um eine Software und damit auch um eine technische Einrichtung. Dass der Arbeitgeber die Möglichkeit erhält, die von Dritten eingestellten Kommentare, die gleichzeitig Leistungsbewertungen individueller Mitarbeiter darstellen können, jederzeit und ggfs. sogar mit einem Suchalgorithmus auszuwerten, begründet das Vorliegen der für das Mitbestimmungsrecht erforderlichen (technischen) Überwachungsmöglichkeit. Das BAG hielt für irrelevant, dass die Beiträge nicht durch die technische Einrichtung selbst, sondern durch Dritte geschrieben werden.

Konsequenzen für die Praxis

Das Gericht führt mit dieser Entscheidung seine für Arbeitgeber strenge Rechtsprechung zu § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG fort. Da die Präsenz von Unternehmen bei sozialen Medien wie Facebook, Twitter oder Google+ weit verbreitet ist, müssen sich die Unternehmen darauf einstellen, dass Mitbestimmungsrechte ausgelöst werden können. Dies kann grundsätzlich auf jede Art von Hard- und Software (Webseiten, Apps usw.) zutreffen, die individualisierbare Verhaltensinformationen von Arbeitnehmern aufzeichnen und bereitstellen. Für § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zählt allein, was die eingeführte Software kann, und nicht, was der Arbeitgeber damit tut oder tun will.

Praxistipp

Die Technologisierung birgt jedoch auch hier nicht nur Risiken, sondern auch Chancen: Softwarelösungen oder Internetseiten können auch in einer Art und Weise programmiert oder angewendet werden, dass Mitarbeiterdaten von vornherein gar nicht erst gespeichert oder automatisch gelöscht werden. Außerdem ist denkbar, dass ein Algorithmus sie anonymisiert. Auch eine Datenerhebung durch eine Drittfirma, die nur anonymisierte Mitarbeiterdaten an den Arbeitgeber weitergeben darf, kommt in Betracht. In diesen Fällen entfällt in der Regel das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Herrn Alex Worobjow.

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Aktuelles Arbeitsrecht Facebook Betriebsrat Bundesarbeitsgericht Mitbestimmung des Betriebsrats Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)