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Vergaberechtsreform 2016 – Die neue Struktur des Vergaberechts

Der 18. April 2016, Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vergaberechtsreform, ist ein historisches Datum für die Entwicklung der Struktur des Vergaberechts. Vergleichbar ist dies mit dem Einschnitt, den das Vergaberechtsänderungsgesetz von August 1998 durch den Übergang vom Haushalts- zum Wettbewerbsrecht für Vergaben ab den EU-Schwellenwerten brachte. Wesentliche strukturelle Veränderungen betreffen die umfangreiche „Aufrüstung“ von GWB und Vergabeverordnung (VgV) sowie den Wegfall von VOL/A-EG und VOF. Und für den Unterschwellenbereich deutet sich eine Verlagerung der Kompetenz für die Erstellung der Vorschriften auf Bund und Länder an, wobei den Vergabeausschüssen (DVAL, DVA) dann nur noch eine beratende Funktion bleibt.

Kern des Vergaberechts für Oberschwellenaufträge sind nunmehr die 90 Paragrafen des 4. Teils des GWB i.d.F. des Vergaberechtsmodernisierungsgesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S.203), die 82 Paragrafen und drei Anhänge der Vergabeverordnung i. d. F. von Art. 1 der Vergaberechtsmodernisierungsverordnung vom 12. April 2016 (BGBl.I S. 624) sowie der 2. Abschnitt der VOB/A (VOB/A-EU) vom 7. Januar 2016 (BAnz AT 19.01.2016 B3). Neu ist die enge Verflechtung der Vorschriften von GWB und VgV. Die Regelungen müssen daher bei EU-weiten Lieferund Dienstleistungsvergaben immer im Zusammenhang gelesen und angewendet werden. Für Bauvergaben ist die Situation noch etwas komplexer, da hier mit GWB, VgV (§§ 2 - 13 und 21 - 27) und VOB/A-EU stets drei Regelwerke zu beachten sind. Wesentliche Neuerung beim Bieter-Rechtsschutz (§§ 155 - 184 GWB) ist die Ersetzung der „unverzüglichen“ Rüge durch eine konkrete Rügefrist von zehn Kalendertagen (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB). Das Nachprüfungsverfahren gilt zukünftig auch für die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen (§ 155 GWB).

Die Vergaberechtsmodernisierungsverordnung umfasst ferner die Neufassung der Sektorenverordnung (SektVO), die im Wesentlichen nur redaktionell angepasste Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) sowie die neue Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV; vgl. hierzu ausführlich unseren Newsletter Februar 2016) und die ebenfalls neue Vergabestatistikverordnung (VergStatVO).

Vergaben im Unterschwellenbereich unterliegen weiterhin dem Haushaltsrecht. Für Liefer- und Dienstleistungsvergaben bleibt es zunächst bei der VOL/A (Ausgabe 2009) und für unterschwellige Bauvergaben gilt – ebenfalls ab dem 18. April 2016 – der neue erste Abschnitt der VOB/A. Die VOL/A soll im weiteren Verlauf des Jahres überarbeitet werden. Inwieweit dabei auch Regelungen für freiberufliche Leistungen, die sich für den Oberschwellenbereich in der VgV finden, in die VOL/A aufgenommen werden, ist offen. Eine Erstreckung des vergaberechtlichen Bieter-Rechtsschutzes auf Unterschwellen-Vergaben, seit Jahren diskutiert, dürfte weiterhin nicht zu erwarten sein. Es bleibt hier bei den wenigen landesspezifischen Ausnahmen (z. B. in Sachsen-Anhalt und Thüringen).

Von der Reform unberührt bleibt die Existenz der Landesvergabegesetze. Es sind allerdings mehr oder weniger umfangreiche Änderungen und Anpassungen zu erwarten. Insbesondere werden die Länder wohl von der Möglichkeit nach § 129 GWB Gebrauch machen, Regelungen über Ausführungsbedingungen in ihre Gesetze aufzunehmen.

Schon seit längerem auf der Agenda der Bundesregierung enthalten, wegen der Reformarbeiten aber bisher zurückgestellt, ist das Vorhaben eines Korruptionsregistergesetzes. Einzelne Äußerungen deuten darauf hin, dass die Arbeiten daran nunmehr aufgenommen werden.

Vorgesehen ist auch, dass die obersten Bundesbehörden und die Länder dem BMWi erstmals zum 15. Februar 2017 sowie danach alle drei Jahre Bericht über die Anwendung der neuen Vorschriften erstatten (§ 114 Abs.1 GWB). Interessant wird sein, ob sich daraus Anstöße für weitere Änderungen ergeben. So könnte erneut in die Diskussion geraten, inwieweit für Bauvergaben an der VOB/A-EU festgehalten oder eine Einbindung in die VgV vorgenommen werden sollte. Der Bundesrat hat sich dafür in seiner Entschließung bei der Verabschiedung der Mantelverordnung bereits mehr oder weniger deutlich ausgesprochen. Und irgendwann wird wohl auch das Thema Vergabegesetz eine Rolle spielen. Langeweile wird es jedenfalls auch in Zukunft nicht geben.

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