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Sitzverteilung bei der Listenwahl nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren

Bei der Wahl von Arbeitnehmergremien (z. B. Betriebsrat) oder von Arbeitnehmervertretern für Gremien (z. B. Aufsichtsrat) werden die zu vergebenden Sitze bei der Listenwahl durch das d'Hondtsche Höchstzahlverfahren verteilt. Dieses Verfahren stand in der Diskussion, dass dieses Höchstzahlverfahren den Grundsatz der Gleichheit der Wahl (Art. 3 Abs. 1 GG) und die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) verletzt. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 22. November 2017 (7 ABR 35/16) entschieden, dass das d'Hondtsche Höchstzahlverfahren verfassungsgemäß ist.

Liebe Leserin, lieber Leser, diese brandaktuelle BAG-Rechtsprechung nehme ich gerne zum Anlass, mich in diesem Blogbeitrag dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren zu widmen.

Abgrenzung Personenwahl und Verhältniswahl

Bei der Wahl von Arbeitnehmervertretern für den Betriebsrat oder den mitbestimmten Aufsichtsrat ist eine sog. Wahl- oder Vorschlagsliste erforderlich. Auf der Wahl- oder Vorschlagsliste sind die zu wählenden Kandidaten enthalten. Soweit es nur eine Wahl- bzw. Vorschlagsliste gibt, findet die Personen- bzw. Mehrheitswahl statt. Dies bedeutet, dass die Stimmen der Wähler nicht auf Listen, sondern auf die einzelnen Kandidaten direkt abgegeben werden. Der wahlberechtigte Arbeitnehmer kreuzt bei der Wahl damit direkt seinen bzw. seine Wunschkandidaten an. Soweit bei der Wahl der Arbeitnehmer mehrere Wahl- bzw. Vorschlagslisten existieren, gilt die Verhältniswahl. Die Arbeitnehmer geben ihre Stimme nicht mehr den einzelnen Kandidaten, sondern einer Liste. Die Verhältniswahl ist bekannt aus der Wahl des Deutschen Bundestags, bei der mit der Zweitstimme auch die Partei und nicht einzelne Bundestagskandidaten direkt gewählt werden. Je mehr Stimmen eine Liste erhält, desto mehr Kandidaten werden berücksichtigt. Bei der Bundestagswahl erfolgt dies prozentual. Zudem gibt es aufgrund der Erststimme noch Direkt-, Überhang- und Aus-gleichsmandate. Bei den Wahlen der Arbeitnehmer erfolgt die Verteilung der Sitze nicht nach dem prozentualen Verhältnis der Stimmen je Liste, sondern nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren.

Das d'Hondtsche Höchstzahlverfahren

Auch beim d'Hondtschen Höchstzahlverfahren erfolgt die Verteilung der Sitze proportional nach dem Anteil der auf die jeweilige Wahl- bzw. Vorschlagsliste entfallenden Stimmen. Alle auf die einzelnen Listen entfallenden Stimmen werden durch die Faktoren 1, 2, 3, 4 usw. geteilt und ergeben jeweils die sog. „Höchstzahl“. Die zu verteilenden Sitze der Gremien werden danach – unabhängig von der jeweiligen Liste – nach den Höchstzahlen zugeordnet. Zur Verdeutlichung folgendes Beispiel: in einem Betrieb sind 380 Arbeitnehmer beschäftigt. Bei der Betriebsratswahl sind 9 Betriebsratsmitglieder zu wählen. Es existieren 3 Listen. Die Liste 1 erhält 200 Stimmen, die Liste 2 erhält 110 Stimmen und die Liste 3 erhält 70 Stimmen. Die Sitze im Betriebsrat werden wir folgt verteilt:

Liste 1Liste 2Liste 3

200:1 = 200 (1)110:1 = 110 (2)70:1 = 70 (4)

200:2 = 100 (3)110:2 = 60 (6)70:2 = 35

200:3 = 66,66 (5)110:3 = 36,66 (9)70:3 = 23,33

200:4 = 50 (7)110:4 = 27,570:4= 17,5

200:5 = 40 (8)110:5 = 2270:5 = 14



Auf die Liste 1 entfallen 5 Sitze, auf die Liste 2 entfallen 3 Sitze und auf die Liste 3 entfällt 1 Sitz. Würde auf den letzten zu vergebenden Sitz in mehreren Listen dieselbe Höchstzahl entfallen, entscheidet das Los.

Keine vollständige Gleichheit der Wählerstimme

Bei der Umrechnung von Wählerstimmen in Sitzen lässt sich bei der Verhältniswahl eine vollständige Gleichheit des Erfolgswertes einer Wählerstimme mit dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren – aber auch mit keinem anderen Sitzzuteilungsverfahren – erreichen, da nur ganze Sitze verteilt werden können. Nach Ansicht des BAG fördert das d'Hondtsche Höchstzahlverfahren jedoch die Mehrheitssicherung.

Damit besteht u. a. bei der anstehenden Betriebsratswahl im Frühjahr 2018 hinsichtlich des Verteilungsverfahrens der Sitze Rechtssicherheit.

Viel Erfolg beim Rechnen und dem Umgang mit dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren.

Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, kontaktieren Sie bitte Herrn Dr. Erik Schmid. Hinweis: Dieser Blog-Beitrag ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Dr. Erik Schmid im HJR-Verlag erschienen.

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Aktuelles Arbeitsrecht Aufsichtsratswahl Betriebsratswahl d'Hondtsche Höchstzahlverfahren BAG-Beschluss vom 22. November 2017 – 7 ABR 35/16 BAG Sitzverteilung

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