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Rabatte werden teurer für Reisebüros und wertvoller für Geschäftskunden

Finanzverwaltung aktuell – Preisnachlässe durch ein vermittelndes Reisebüro mindern zukünftig nicht mehr die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage der Vermittlungsleistung an einen Reiseveranstalter und den Vorsteuerabzug von Geschäftskunden. Damit ändert die Finanzverwaltung ihre Auffassung.

Getrieben von einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes ändert sich zukünftig in Deutschland die Umsatzbesteuerung von Reisebüros in einem wesentlichen Punkt: Vermittelt ein Reisebüro eine Reise an einen Kunden, liegen in der Regel zwei Umsätze vor. Auf der einen Seite erbringt das Reisebüro eine Vermittlungsleistung an den Reiseveranstalter und erhält hierfür eine Provision. Auf der anderen Seite erbringt der Reiseveranstalter mit der Reise eine Leistung an den Kunden und enthält hierfür den Reisepreis.

In der Praxis gewähren Reisebüros den Kunden regelmäßig Nachlässe auf eigene Rechnung, d.h. das Reisebüro finanziert den Preisnachlass aus seiner eigenen Provision, während der Reiseveranstalter den vollen Reisepreis vom Kunden erhält. Nach der bisherigen Auffassung der deutschen Finanzverwaltung und des Bundesfinanzhofes ("BFH") minderte ein solcher Preisnachlass das Entgelt für die Vermittlungsleistung des Reisebüros an den Reiseveranstalter. Dies bedeutete für das Reisebüro, dass sich die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer und somit auch die geschuldete Steuer verringerte.

Nach der Ibero Tours-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Urteil vom 16.

Januar 2014, C-300/12, ABl. EU

2014, Nr. C 85, S. 4-5) ist diese Auffassung nun überholt. Da ein Reisebüro nicht Teil der Leistungskette zwischen dem Reiseveranstalter und den Kunden ist, sondern als Vermittler neben der "Leistungskette" agiert, soll der auf eigene Rechnung gewährte Preisnachlass des Reisebüros für Umsatzsteuerzwecke dessen Provision (als Entgelt für die Vermittlungsleistung) nicht mindern. Im Ergebnis erhöht sich hierdurch die Umsatzsteuerlast der Reisebüros, wirtschaftlich verteuern sich somit die Preisnachlässe für die Reisebüros. Die Finanzverwaltung beanstandet die "alte" Praxis für Preisnachlässe bis zu der Veröffentlichung der relevanten BFH-Urteile am 27.

Februar

2015 nicht.

Positiv wirkt sich die neue Sichtweise allerdings für Geschäftskunden aus: Korrespondierend zur Umsatzsteuererhöhung beim Reisebüro steigt der Vorsteuerabzug für Geschäftskunden. Letztere sollten mit ihren steuerlichen Berater klären, ob die neue Praxis auch für den Vorsteuerabzug aus vergangenen Geschäftsreisen bei "offenen" Steuerfestsetzungen möglich ist.

Übrigens: Die vorgestellte Regelung ist nicht branchenspezifisch! Die positiven und negativen Effekte der neuen Rechtslage betreffen alle vergleichbaren Vermittlungsstrukturen, z.B. in der Telekommunikationsbranche, dem Automobilhandel und dem Kunsthandel.

Bei Fragen zu diesem Thema kontaktieren Sie bitte: Birgit Faßbender

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