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OLG Düsseldorf: Hohe Anforderungen an die Transparenz von Bewertungssystemen

Das OLG Düsseldorf hatte in einem viel beachteten Beschluss vom 21. Oktober 2015 (Az.: VII Verg 28/14) Gelegenheit, zu einer Reihe von Rechtsfragen Stellung zu nehmen, die sich in einem Nachprüfungsverfahren über die Beschaffung einer Virenschutzsoftware stellten. Von besonderer Bedeutung für die Praxis sind insbesondere die Ausführungen des Senates zur Zulässigkeit des gewählten Bewertungssystems.

Das Bewertungssystem

Die Antragsgegnerin schreibt den Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Beschaffung einer Virenschutzsoftware für die Bundesverwaltung im Wege eines Verhandlungsverfahrens nach vorherigem Teilnahmewettbewerb aus. Zudem sollen Unterstützungs- und Beratungsleistungen erbracht werden.

Der Zuschlag soll auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt werden. Als wirtschaftlichstes Angebot soll nach den Vergabeunter lagen das Angebot mit der günstigsten Kennzahl für das Preis-Leistungs-Verhältnis (Z) gelten. Diese Kennzahl soll durch Division der feststehenden Preiskennzahl (P) durch die Leistungskennzahl (L) gebildet (Z = P/L) werden.

Für problematisch hält das OLG Düsseldorf dabei insbesondere die Ermittlung der Leistungskennzahl L. Nach den Angaben in den Vergabeunterlagen soll sie den Erfüllungsgrad der angebotenen Leistung bezogen auf die Anforderungen an die Leistung widerspiegeln und auf der Basis eines beigefügten Kriterienkatalogs ermittelt werden. Auf Grundlage der Antworten, Angaben und Konzepte der Bieter zu den Kriterien vergibt der Auftraggeber entsprechend dem Grad der Zielerreichung jeweils zwischen null und zehn Punkte für das zugehörige Einzelkriterium.

Wird die geforderte Leistung (Bewertungs-Einzelkriterien) vollständig angeboten, d. h. zu 100 Prozent oder mehr erfüllt, wird dieses Bewertungskriterium mit 10 Punkten bewertet. Wird ein Bewertungskriterium nicht vollständig erfüllt, wird das Angebot nach folgender Regel bewertet:

Tabelle

Durch Multiplikation der jeweils erzielten Bewertungspunkte mit der gesondert angegebenen Gewichtung des jeweiligen Kriteriums wird die für jedes Kriterium erreichte Leistungspunktzahl berechnet; die Punktzahlen werden anschließend addiert, um die Leistungskennzahl für das Angebot zu ermitteln.

Für den Zuschlag kommen nur Angebote in Betracht, bei denen alle Ausschlusskriterien erfüllt sind und die in den sog. Hauptkriteriengruppen mindestens einen Erfüllungsgrad von 60 Prozent erreicht haben.

Die Entscheidung des Auftraggebers, dem Angebot der Beigeladenen letztlich wegen eines günstigeren Preises den Zuschlag zu erteilen, griff die zweitplatzierte Bieterin mit einem Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer des Bundes an (VK 2 63/14), der zunächst erfolglos blieb. Auf die sofortige Beschwerde hob das OLG Düsseldorf den Beschluss der Vergabekammer des Bundes auf und untersagte der Antragsgegnerin den Zuschlag – unter anderem – wegen Mängel in dem beschriebenen Bewertungssystem.

Die Entscheidung

Nach Ansicht des OLG Düsseldorf vermitteln die Vergabeunterlagen den Bietern keine zuverlässigen und kalkulierbaren Informationen darüber, wie und vor allem mit welcher Punktzahl die Angebote bei den im Kriterienkatalog gestellten Anforderungen bewertet werden sollen. Gleiches gilt für die Frage, worauf es der Vergabestelle im Einzelnen angekommen ist, damit Bieter ein qualitativ optimales Angebot haben einreichen können. Sie stellten damit einen Verstoß gegen das vergaberechtliche Transparenz gebot dar.

Die Bewertungsmaßstäbe für die Ermittlung der Leistungskennzahl ließen es – so das OLG Düsseldorf – nicht zu, im Vorhinein zu bestimmen, welchen Erfüllungsgrad die Angebote auf der Grundlage des Kriterienkatalogs und konkreter Kriterien aufweisen müssen, um mit den festgelegten Punktwerten bewertet zu werden. Für Bieter sei nicht zu erkennen gewesen, unter welchen Voraussetzungen welche Kriterien als mit „kleinen Schwächen“, „geringen Einschränkungen“ oder mit „deutlichen Einschränkungen“ bewertet werden. Aufgrund der Vergabeunterlagen hätten Bewerbungsbedingungen nicht im Voraus zuverlässig ermitteln konnten, auf welche konkreten Leistungen der Auftraggeber Wert legte. Es fehlte also gewissermaßen an dem Bezugspunkt für die vergleichende Angebotswertung. Die Entscheidung des OLG Düsseldorf sollte öffentlichen Auftraggebern daher erneut das Bewusstsein für die Bedeutung einer präzisen Formulierung der Erwartungen an die ausgeschriebene Leistung schärfen.

Bei Fragen zum Thema kontaktieren Sie bitte: Christoph Engel

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