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Kosten des Betriebsrats – Wer hat sie zu tragen?

„Beim Geld hört die Freundschaft auf!“ Diese „Weisheit“ gilt nicht nur unter Freunden, in der Familie, unter Geschäftspartnern, sondern insbesondere zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat. Es gilt der Grundsatz, dass der Arbeitgeber alle Kosten des Betriebsrats und der einzelnen Betriebsratsmitglieder zu tragen hat. Gilt dies für alle Kosten? Ein im Gesetz verankertes und in der Praxis sehr wichtiges Kriterium der „Erforderlichkeit“ ermöglicht Ausnahmen von der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers.

Liebe Leserin, lieber Leser,

der Betriebsrat ist vermögenslos. Dies bedeutet, dass seine Kosten für Literatur, Material, Schulungen, EDV, Telefon, Telefax, Reisekosten oder Kosten für Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht vom Arbeitgeber zu tragen sind. Die Arbeitgeberseite wird interessiert aufhorchen, dass dies nicht uneingeschränkt gilt, da das Kostenthema des Betriebsrats immer wieder zu heftigen Streitigkeiten führt.

Grundsatz der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat die Kosten des Betriebsrats, die durch seine Tätigkeit entstehen, zu tragen. Die Kostentragungspflicht erstreckt sich auf die durch die Tätigkeit des Betriebsrats als auch auf die Tätigkeit der einzelnen Betriebsratsmitglieder verursachten Kosten. Die Kostentragungspflicht ist gesetzlich in § 40 Abs. 1 BetrVG geregelt. Dort heißt es: „Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.“

Erforderlichkeit

Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers besteht nicht einschränkungslos. Der Arbeitgeber muss Kosten nur für eine sachgerechte Interessenwahrnehmung übernehmen. Der Arbeitgeber ist damit nur zur Tragung der erforderlichen Kosten verpflichtet. Die Erforderlichkeit ist insbesondere vom Betriebsrat zu prüfen und der Betriebsrat hat die Interessen der Belegschaft einerseits und die Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen. Zudem hat der Betriebsrat zu überprüfen und festzustellen, dass die Kosten im konkreten Einzelfall dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.

Für Maßnahmen des Betriebsrats, die die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers auslösen, bedarf es grundsätzlich nicht der Zustimmung des Arbeitgebers. Ausnahmen hiervon sind die Beauftragung eines Sachverständigen oder ausgewöhnliche Aufwendungen. In der Praxis ist es jedoch nicht unüblich, dass vorab mit dem Arbeitgeber die Maßnahmen und Kosten abgesprochen werden. Letztendlich besteht immer die Gefahr, dass der Arbeitgeber in rechtmäßiger Weise die Kostentragung verweigert.

Kostentragungspflicht bei gerichtlichen Verfahren

Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers gilt entsprechend auch bei gerichtlichen Streitig-keiten des Betriebsrats in Beschlussverfahren. Auch hier gilt die Kostentragungspflicht nur, soweit die Gerichtsverfahren erforderlich und verhältnismäßig sind.

Jedenfalls aus Sicht des Arbeitgebers erlebe ich in der Praxis immer wieder, dass die vom Betriebsrat eingeleiteten Beschlussverfahren nicht erforderlich oder verhältnismäßig sind. Das BAG hat mit Beschluss vom 22. November 2017 (7 AbR 34/16) zur Kostentragungspflicht bei Beschlussverfahren entschieden, dass keine Kostentragungspflicht des Arbeitgebers im Sinne des § 40 Abs. 1 BetrVG besteht, wenn der Betriebsrat bei der Rechtsverfolgung unzweifelhaft ein Unterliegen zu erwarten hat. Streitgegenstand war die Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde. Die Nichtzulassungsbeschwerde hätte keinerlei Aussicht auf Erfolg gehabt und sollte vom Betriebsrat nur eingelegt werden, um zeitlichen Aufschub hinsichtlich der Rechtskraft des Beschlusses in dem streitgegenständlichen Wahlanfechtungsverfahren zu erlangen. Ein solches Vorgehen ist nicht erstattungsfähig. Der Rechtsanwalt des Betriebsrats ist in dieser Instanz auf seinen Kosten sitzengeblieben.

In der Praxis reicht es gelegentlich auch damit zur drohen, dass die Kosten für bestimmte aussichtslose, nicht erforderliche oder außerverhältnisstehende gerichtliche Streitigkeiten nicht übernommen werden.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Dr. Erik Schmid.

Hinweis: Dieser Blog-Beitrag ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Dr. Erik Schmid im HJR-Verlag erschienen.

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Aktuelles Arbeitsrecht Betriebsrat Kostentragungspflicht Erforderlichkeit BAG vom 22.11.2017 7 AbR 34/16 Dr. Erik Schmid

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