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Inkrafttreten des Messstellenbetriebsgesetzes

Am 2. September 2016 ist das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende1 in Kraft getreten. Kern dieses Artikelgesetzes ist das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG). Damit wird das Messwesen mit folgenden wesentlichen Inhalten neu geregelt: Rollout intelligenter Messsysteme zu verbrauchsabhängigen Preisobergrenzen, sternförmige Marktkommunikation und Datenschutz. Über die Einzelheiten des Kabinettsentwurfs dieses Gesetzes hatten wir bereits in unserem Newsletter vom November 2015 berichtet. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens haben sich nur wenige Änderungsvorschläge hierzu durchgesetzt.

1. Umbaukosten des Zählerplatzes

Eine der gravierendsten Änderungen im Gesetzgebungsverfahren ist sicherlich, dass die ursprünglich geplante Novellierung des § 22 Abs. 2 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV), nach der auch Kosten für notwendige Umbauten von Zählerschränken mit den Preisobergrenzen abgegolten werden sollten, noch geändert wurde. Nach der nun geltenden Novellierung des § 22 Abs. 2 NAV trägt – wie unter derzeit geltendem Recht – der Anschlussnehmer die Umbaukosten.

2. Optionaler Rollout

Als optionaler Ausstattungsfall für intelligente Messsysteme wurde noch die EEG/KWKG-Anlagenkategorie von über 1 bis einschließlich 7 kW installierter Leistung ab 2018 aufgenommen und eine Preisobergrenze von EUR 60 festgelegt.

3. Bestandschutzregelung in § 19 Abs. 5 MsbG

Eine Einschränkung wurde in die Bestandschutzregelung des § 19 Abs. 5 MsbG aufgenommen. Während im Kabinettsentwurf noch vorgesehen war, dass jeder Anschlussnutzer die Zustimmung zum Einbau nicht zertifizierter Messsysteme widerrufen kann, ist dieses Widerrufsrecht nun auf Haushaltskunden beschränkt.

4. Verschiebung der Liegenschaftsmodelle

Anders als noch im Kabinettsentwurf vorgesehen, kann ein Anschlussnehmer anstelle des Anschlussnutzers einen Messstellenbetreiber für die gesamte Liegenschaft erst ab dem 1. Januar 2021 auswählen.

5. Fazit

Damit steht nun der Rechtsrahmen für das neue Messwesen. Die Marktakteure sind schon dabei, sich zu positionieren, sei es als grundzuständiger oder dritter Messstellenbetreiber, sei es als Dienstleister. Dabei sind viele strategische und operative Entscheidungen zu treffen und umzusetzen, die von der Implementierung der notwendigen Prozesse bis zum Vertragsmanagement reichen. Weitere Konkretisierungen werden sich noch aus entsprechenden Festlegungen der Bundesnetzagentur ergeben. So haben die Beschlusskammern 6 und 7 bereits ein Festlegungsverfahren zur Anpassung der Vorgaben zur elektronischen Marktkommunikation eingeleitet. Zudem hat die Bundesnetzagentur angekündigt, die notwenigen Standardverträge im Messwesen sowohl für den Strom- als auch für den Gassektor zu normieren.

Wenn sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Herrn Toralf Baumann und Herrn Dr. Sebastian Rohrer.

1 BGBl. I, Seite 2034.

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