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Inkrafttreten des KWKG 2016

Zum 1. Januar 2016 ist das neue Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2016) in Kraft getreten, welches das bislang geltende KWKG 2012 ersetzt. Soweit keine Übergangsregelung greift, findet daher künftig grundsätzlich das KWKG 2016 für alle Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen Anwendung. Mit der Gesetzesänderung wird das bisherige Fördersystem im Grundsatz beibehalten, jedoch entsprechend der aktuellen energiepolitischen Ziele weiterentwickelt.

1. Wesentliche Änderungen im Überblick

Zu den für die Praxis relevantesten Änderungen zählt u. a., dass künftig eine Förderung für die Eigenversorgung im Grundsatz nicht mehr möglich ist. Auch wird mit dem KWKG 2016, ähnlich den Vorschriften im Erneuerbare-Energien-Gesetz, eine verpflichtende Direktvermarktung für KWK-Strom festgelegt, die für Anlagen ab einer elektrischen KWK-Leistung von über 100 kW schrittweise eingeführt wird. Inwieweit die verpflichtende Direktvermarktung auch für Bestandanlagen gelten soll, ist in der Übergangsbestimmung nicht ganz eindeutig geregelt. Unseres Erachtens ist es aber gut vertretbar und auch sachgerecht, diese Neuregelung nur auf Neuanlagen anzuwenden. Zudem wurden die Fördersätze für Strom aus neuen, modernisierten und nachgerüsteten KWK-Anlagen angehoben, soweit der Strom in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird. Allerdings wird künftig eine Förderung nur gewährt, wenn der Strom auf Basis von Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen erzeugt wurde. Schließlich wurde auch der Schwellenwert für die Reduzierung der KWK-Umlage angehoben (von 100.00 kWh auf 1 GWh) und der Privilegierungsbetrag hierfür angepasst. Auch soll für die Bewertung, ob der Schwellenwert überschritten wird, künftig auf die selbstverbrauchten Strommengen des Letztverbrauchers an einer Abnahmestelle abgestellt werden. Hierfür muss der Letztverbraucher, der eine Reduzierung u. a. der KWK-Umlage in Anspruch nehmen will, dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März des auf die Begünstigung folgenden Jahres seinen Selbstverbrauch im vorangegangenen Kalenderjahr melden.

2. Beihilferechtliche Genehmigung noch ausstehend

Die beihilferechtliche Genehmigung für das KWKG 2016 durch die Europäische Kommission steht derzeit allerdings noch aus. Insofern werden aufgrund des europarechtlichen Durchführungsverbots keine Genehmigungen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt und demnach auch keine Zuschläge auf Basis des KWKG 2016 durch den Netzbetreiber geleistet. Zulassungsanträge sollten und können aber dennoch bereits beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gestellt werden.

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Aktuelles Energierecht Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz