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Einschlägige Berufserfahrung beim selben Arbeitgeber darf privilegiert werden

Bundesarbeitsgericht vom 23. Februar 2017 – 6 AZR 843/15

Sachverhalt

Eine Erzieherin war seit 2014 beim Land Berlin angestellt. Zuvor war sie mehr als zehn Jahre ebenfalls als Erzieherin bei diversen Vereinen in Brandenburg (also einem anderen Arbeitgeber) tätig gewesen und wurde im Jahr 2014 vom Land Berlin in die Entgeltgruppe 8, Stufe 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) eingruppiert. Grundlage dafür war § 16 Absatz 2 TV-L. Hier heißt es insbesondere:

„Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2…”

Danach sind also einschlägige Vorbeschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern durch Einordnung in die Stufe 2 zu berücksichtigen. Demgegenüber werden einschlägige Vorbeschäftigungen bei demselben Arbeitgeber − hier dem Land Berlin − in voller Höhe anerkannt, was im Fall der Klägerin zu einer höheren Eingruppierung in Stufe 5 geführt hätte. Die Erzieherin machte geltend, dass die von § 16 Abs. 2 TV-L vorgesehene Ungleichbehandlung von Beschäftigungszeiten gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach dem EU-Recht verstoße. Die Regelung sei insofern nichtig. Ihre Beschäftigungszeiten bei privaten Trägern seien den Zeiten beim Land Berlin gleichzustellen, entsprechend sei sie seit 2014 höher in Stufe 5 einzugruppieren.

Die Entscheidung

Das BAG wies die Klage ab. Wie die Vorinstanz kam der 6. Senat zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall der Anwendungsbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit gar nicht eröffnet sei. Die entsprechenden EU-Vertragsbestimmungen seien nur auf Sachverhalte anwendbar, die einen Auslandsbezug zur EU aufweisen. Daran fehle es aber im Fall der Erzieherin. Die Arbeitnehmerin berief sich ausschließlich auf im Inland vollbrachte Beschäftigungszeiten, auch sonst machte sie keinen EU-Bezug geltend, beispielsweise anhand der Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaats.

Das BAG hielt die strittige Regelung nach nationalem Recht für rechtmäßig. Bereits die Vorinstanz hatte darauf hingewiesen, dass die Regelung in § 16 Abs. 2 S. 2 TV-L notwendig sei, um Arbeitnehmern mit befristeten Verträgen, wie sie im öffentlichen Dienst verbreitet üblich sind, die Möglichkeit zum Entgeltstufenaufstieg einzuräumen. Es stelle zudem ein berechtigtes Interesse des jeweiligen öffentlichen Arbeitgebers dar, bereits eingearbeitete und qualifizierte Mitarbeiter zu erhalten und wiederzugewinnen. Hierauf hatte das BAG bereits im Jahr 2010 hingewiesen, als es zum Ergebnis kam, dass der gesamte § 16 TV-L mit Art. 3 Grundgesetz vereinbar sei (Urteil vom 23. September 2010 - 6 AZR 180/09).

Konsequenzen für die Praxis

Die öffentlichen Arbeitgeber können aufatmen; für einen Großteil der Beschäftigten kann § 16 TV-L weiterhin rechtssicher angewendet werden. Die echte europarechtliche Bewährungsprobe steht aber noch aus: Hätte die Arbeitnehmerin einen Auslandsbezug herstellen können, etwa durch Erwerb von Beschäftigungszeiten als Erzieherin im EU-Ausland, dann wäre es im vorliegenden Verfahren entscheidend auf die Auslegung des Europarechts angekommen. Sollten Arbeitnehmer einen derartigen Auslandsbezug aufweisen und gegen die Regelung klagen, muss damit gerechnet werden, dass ein Arbeitsgericht ungeachtet der jetzigen Entscheidung ein „Vorabentscheidungsverfahren” beim EuGH einleiten wird, um die Vereinbarkeit mit EU-Recht klären zu lassen.

Praxistipp

Arbeitgeber im Anwendungsbereich des TV-L sind gut beraten, die weitere Entwicklung in der Rechtsprechung zur Eingruppierung von Arbeitnehmern zu beobachten, die einen Auslandsbezug zur EU aufweisen.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, kontaktieren Sie bitte Herrn Dr. Roland Klein.

Hinweis: Ein Beitrag des Autors zum Thema ist auch am 23. Februar 2017 bei Legal Tribune Online erschienen.

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Aktuelles Berufserfahrung Vorbeschäftigungszeit Einschlägige Berufserfahrung Ungleichbehandlung Arbeitnehmerfreizügigkeit Öffentliche Arbeitgeber Arbeitsrecht