BLOG -


Eine schöne Bescherung für den Arbeitgeber: Die Anrechnung von Weihnachtsgeld & Co. auf den Mindestlohn

BAG, Urteil vom 25. Mai 2016,

5 AZR 135/16


War in der Vergangenheit noch diskutiert worden, dass Weihnachts- und Urlaubsgeld selbst bei anteiliger monatlicher Auszahlung wegen sog. fehlender "funktionaler Gleichwertigkeit" nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden könnten, ist nun der Weg zu einer solchen Anrechnung nach der aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgericht dem Grunde nach frei.

Hintergrund

Eine Arbeitnehmerin erhielt eine Vergütung, die sich ursprünglich zusammensetzte aus einem Grundgehalt, Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie diversen Zuschlägen. Wegen der Einführung des MiLoG hatten sich Arbeitgeber und Betriebsrat darauf verständigt, dass das Weihnachts- und Urlaubsgeld "umgelegt" und monatlich ausgezahlt werden sollen. Die Arbeitnehmerin erhielt nun seit Beginn 2015 einen Grundgehalt von EUR 8,03 brutto/Stunde und erreichte die Mindestlohngrenze von EUR 8,50 brutto/Stunde nur durch die monatlich ausgezahlten Anteile des Weihnachts- und Urlaubsgeldes. Die Arbeitnehmerin machte nun geltend, dass sie einen Anspruch auf ein Grundgehalt von EUR 8,03 brutto/Stunde und dass die Sonderzahlungen zusätzlich zu diesem Grundgehalt zu zahlen seien. Also:

erhalten











































































































































begehrt



Beiten Burkhardt BlogBeiten Burkhardt Blog

Die Arbeitnehmerin hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Mit Urteil vom 25. Mai 2016 – 5 AZR 135/16 hat das Bundesarbeitsgericht ihre Revision zurückgewiesen und dabei in zweierlei Hinsicht Klarheit in den Meinungsdschungel rund um das MiLoG gebracht:

1. Der Arbeitgeber erfüllt den Mindestlohnanspruch grundsätzlich mit sämtlichen Vergütungskomponenten wie z.B. Jahressonderzahlungen, die als Gegenleistung für Arbeit gezahlt werden, soweit diese dem Arbeitnehmer endgültig verbleiben.

Das Bundesarbeitsgericht stellt klar, dass der Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn als eigenständiger Anspruch neben die bisherigen Anspruchsgrundlagen trete, diese aber nicht verändere.

Beiten Burkhardt Blog



Soweit der Arbeitnehmer am Ende des Kalendermonats für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde mindestens 8,50 EUR brutto pro Stunde erhalten hat, ist der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn erfüllt, und zwar unabhängig davon ob der Mindestlohn durch das Grundgehalt oder aber nur durch Hinzurechnung von dem betreffenden Monat geleisteten Sonderzahlungen und Zuschläge erreicht wird. Nach Aussage des Bundesarbeitsgerichts sind die tatsächlich vorbehaltlos und unwiderruflich geleisteten anteiligen Jahressonderzahlungen – wie im vorliegenden Fall Weihnachts- und Urlaubsgeld – auf den Mindestlohnanspruch anzurechnen.

2. Der Arbeitgeber erfüllt den Mindestlohnanspruch hingegen nicht mit Zahlungen, die er ohne Rücksicht auf die tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung (z.B. Nachtzuschläge gem. § 6 Abs. 5 ArbZG) beruhen.

Mit der aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist nun auch klar, dass insbesondere Nachtzuschläge im Sinne von § 6 Abs. 5 ArbZG sowie Gratifikationen, die an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses an einem bestimmten Stichtag anknüpfen und Gratifikationen mit Mischcharakter, mit denen sowohl die Arbeitsleistung als auch die Betriebstreue abgegolten werden, nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden können.

Praxistipp:

Die nun bestehende Klarheit bezüglich der Anrechenbarkeit von Sonderzahlungen auf den gesetzlichen Mindestlohn sollten Arbeitgeber zum Anlass nehmen, ihre Vergütungsstruktur sowie die zugrunde liegenden vertraglichen und ggf. betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen zumindest bei "mindestlohnnahen" Beschäftigungsverhältnissen zu prüfen. Vorbehaltlich des Einvernehmens der Mitarbeiter oder aber einer entsprechenden Betriebsvereinbarung können nun Weihnachts- und Urlaubsgeld auf die monatliche Grundvergütung umgelegt und monatlich ausgezahlt werden, um so für den Arbeitgeber den Vorteil der Anrechnung auf den gesetzlichen Mindestlohn zu sichern.

Bei Fragen zu diesem Thema, kontaktieren Sie bitte: Katja Hinz

TAGS

Aktuelles Weihnachtsgeld BAG Arbeitsrecht Mindestlohngesetz MiLoG Mindestlohn Mindestlohnanspruch