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Die Vereinbarung vertraglicher Kündigungsgründe für eine Kündigung des Heimvertrages auf wichtigem Grund ist zulässig

Es ist grundsätzlich zulässig, wenn in einem Heimvertrag zwischen Heimbewohner und Heimbetreiber vertragliche Kündigungsgründe für eine Kündigung des Heimvertrages aus wichtigem Grund vereinbart werden, solange und soweit die vertraglich geregelten Kündigungsgründe jeweils zugleich auch einen "wichtigen Grund" im Sinne des

12 Abs. 1 S. 3 WBVG darstellen. Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Beschluss vom 22.07.2016, Az. 8 W 38/16

Hintergrund

Zwischen der Betreiberin einer vollstationären Alten- und Pflegeeinrichtung und einer Bewohnerin kam es nach einer durch die Einrichtung ausgesprochenen Kündigung des Heimvertrages zum Streit über die Wirksamkeit der Kündigungserklärung. Die Beklagte Bewohnerin litt u.a. an schwerer Unruhe mit entsprechenden Schreiattacken und einer stark ausgeprägten Echolalie. Nach dem im Verfahren streitigen Vortrag der Klagenden Pflegeeinrichtung kam es die Echolalie oft zu stundenlangen extrem lauten Schreianfällen, wobei die Beklagte in äußerst lautem Ton immer wiederkehrende Worte rufe, wobei das Schreien als regelrechtes „Brüllen“ bezeichnet werden müsse. Die übrigen Heimbewohner fühlten sich durch das oftmals stundenlange laute Schreien der Beklagten regelrecht eingeschüchtert, belästigt und verängstigt. Die Einrichtung kündigte den mit der Beklagten geschlossenen Heimvertrag mit der Begründung, dass es durch die ständigen Schreianfälle der Beklagten zu massiven Störungen des Heimbetriebes, insbesondere der übrigen Heimbewohner gekommen sei. Diese fühlten sich durch das oftmals stundenlange laute Schreien der Beklagten, dass auch dann zu hören ist, wenn sie sich im Zimmer aufhält, regelrecht eingeschüchtert, belästigt und auch verängstigt. Die Kündigung stützte die Einrichtung auf § 23 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 des abgeschlossenen Heimvertrages, welcher folgende Regelung enthielt:

„(5) Der Heimträger kann den Heimvertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären und zu begründen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn […] 2. von dem Bewohner eine unzumutbare objektive Gefährlichkeit für das Wohl von Mitbewohnern oder Mitarbeitern des Heimes ausgeht"

Über die eigentliche, den Rechtsstreit auslösende Frage, ob die durch eine schwere Echolalie hervorgerufenen, oft zu stundenlangen, extrem lauten Schreianfälle einer Heimbewohnerin, einen wichtigen Grund zur Kündigung darstellen, musste das Gericht in diesem Fall, nach der einvernehmlichen Erledigung des Rechtsstreites zwischen den Parteien, nicht mehr entscheiden. Jedoch äußerte sich das Gericht dennoch zu der Frage, ob es grundsätzlich überhaupt zulässig sei, wenn die Parteien eines Heimvertrages innerhalb des Vertrages vertragliche Kündigungsgründe vereinbaren.

Entscheidung des Gerichts

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied, dass der Heimbetreiber die Kündigung des Heimvertrages aus wichtigem Grund - in Übereinstimmung mit § 12 Abs. 1 WBVG - auch auf den vertraglichen Kündigungsgrund aus § 23 Abs. 5 Satz 1 des abgeschlossenen Heimvertrages stützen konnte. Die Formulierung „insbesondere“ in § 23 Abs. 5 Satz 3 des Heimvertrages mache dabei deutlich, dass die Aufzählung der in den Nr. 1 bis 5 genannten Kündigungsgründe keine abschließende Aufzählung darstellten. Die gesetzliche Regelung § 12 Abs. 1 WBVG sei für eine derartige Normierung einzelner Tatbestände für eine Kündigung aus wichtigem Grund grundsätzlich offen, solange und soweit die vertraglich geregelten Kündigungsgründe jeweils zugleich auch einen „wichtigen Grund“ im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 3 WBVG darstellten. Daran bestünden in Bezug auf § 23 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 des Heimvertrages keine Zweifel.

Bewertung

Der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. kann nur zugestimmt werden. Die Gefährdung des Wohls von Mitbewohnern oder Mitarbeitern der Einrichtung stellt nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung zweifellos eine Verletzung der vertraglichen Pflichten des Heimbewohners dar, welche den Heimbetreiber bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zur Kündigung des Heimvertrages nach § 12 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 WBVG berechtigen. Dies folgt bereits aus der dem Unternehmer gegenüber den übrigen Heimbewohnern obliegenden allgemeinen Obhutspflicht. Einer expliziten vertraglichen Normierung dieses zur Kündigung berechtigenden Grundes, stehen auch nicht die Regelungen des WBVG auch nicht entgegen. Denn die in § 12 Abs. 1 S. 3 WBVG aufgezählten Gründe sind lediglich exemplarisch und nicht abschließend. Auch unter Berücksichtigung des verbraucherschützenden Charakters der Kündigungsvorschriften des § 12 WBVG kann es den Parteien des Heimvertrages nicht verwehrt sein, die zu einer außerordentlichen Kündigung nach § 12 Abs. 1 WBVG berechtigenden wichtigen Gründe im Rahmen des Heimvertrages näher zu beschreiben. Durch die wichtige Einschränkung des Oberlandesgericht, dass die vertraglich geregelten Kündigungsgründe jeweils zugleich auch einen „wichtigen Grund“ im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 3 WBVG darstellten müssten, wird auch eine Rechtsverkürzung des Heimbewohners vermieden, da die Kündigungsmöglichkeiten des Unternehmers nicht zu Lasten des Verbrauchers ausgedehnt werden. Aus diesem Grunde liegt in einer solchen Formulierung vertraglicher Kündigungstatbestände innerhalb des Heimvertrages auch kein Verstoß gegen § 16 WBVG, da es sich nicht um eine zum Nachteil des Verbrauchers abweichende Vereinbarung handelt.

Bei Fragen zum Thema, kontaktieren Sie bitte: Matthias Wrana

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