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31. Mai 2017 – Frist für EEG-Umlagerelevante Sonderregelungen im EEG 2017

Der 31. Mai 2017 naht und damit auch die Frist für die Geltendmachung dreier Sonderregelungen im EEG 2017, die für den Umfang der EEG-Umlageverpflichtung von erheblicher Bedeutung sind:

  • In Scheibenpachtkonstellationen gewährt § 104 Abs. 4 EEG 2017 dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen ein Leistungsverweigerungsrecht gegen den Anspruch des Übertragungsnetzbetreibers auf Zahlung der EEG-Umlage für die – vermeintlichen – Eigenstrommengen. Wichtigste formelle Voraussetzung ist, dass dem Übertragungsnetzbetreiber die Angaben nach § 74 Abs. 1 Satz 1 und § 74a Abs. 1 EEG 2017 bis spätestens 31. Mai 2017 mitgeteilt wurden.



  • Nach § 104 Abs. 6 EEG 2017 entfällt unter bestimmten Voraussetzungen die EEG-Umlage für sogenannten Anfahrts- und Stillstandsstrom. In formeller Hinsicht ist wiederum entscheidend, dass die Angaben nach § 74a Abs. 1 EEG 2017 und damit die für § 104 Abs. 6 EEG 2017 relevanten Umstände bis spätestens 31. Mai 2017 mitgeteilt werden.



  • Schließlich gewährt § 61f EEG 2017 die Möglichkeit einer Rechtsnachfolge bei Eigenerzeugungen, ohne den Bestandsschutz zu verlieren. Handelt es sich um keine erbbedingte Rechtsnachfolge, muss die Rechtsnachfolge vor dem 1. Januar 2017 erfolgt sein, die Angaben nach § 74a Abs. 1 EEG 2017 müssen bis spätestens 31. Mai 2017 mitgeteilt werden.



Bei allen genannten Fristen handelt es sich um materielle Ausschlussfristen. Werden diese nicht eingehalten, ist eine spätere Geltendmachung ausgeschlossen. Daher sollte im Falle einer bislang bestandsgeschützten Eigenerzeugung geprüft werden, ob eine dieser Sonderregelungen einschlägig ist und in Anspruch genommen werden soll.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Herrn Dr. Reinald Günther.

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