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Nur geringe Beeinträchtigung der Privatsphäre bei Abbildung eines faktisch nicht als Rückzugsort genutzten Hauses

Dr. Lars Querndt und Paul Bek kommentieren in der GRUR-Prax 18/2019 das Urteil des EGMR vom 25. Juni 2019 (Beschw.-Nr. 14047/16) zum Persönlichkeitsrecht.

„Die Zeitschrift BUNTE veröffentlichte 2014 einen Artikel mit der Überschrift „Die Guttenberger – jetzt verkaufen sie sogar ihr Haus in Berlin“. Die begleitenden Bilder zeigten die Häuser des Ehepaars zu Guttenberg in Berlin und Greenwich, Connecticut. Das Bild des Hauses in Greenwich war aus dessen nicht öffentlich-zugänglichen Garten erstellt worden. [...] Der EGMR sieht den Kläger nicht in seinem Recht auf Achtung seines Privatlebens aus Art. 8 I EMRK verletzt. Zu diesem Ergebnis gelangt der EGMR nach Abwägung der in Art. 10 EMRK garantierten Meinungs- und Pressefreiheit mit dem Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 I EMRK.“

Die gesamte Urteilsanmerkung können Sie auf der Webseite von beck-online lesen.