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Lückenhafte Haftungsverschonung von Geschäftsführern in Corona-Zeiten

Zwar hat die Bundesregierung mit dem Covid19-InsolvenzaussetzungsG die Insolvenzhaftung für Geschäftsführer abgemildert:

  • Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 (verlängerbar bis 31.03.2021, kommt vermutlich),
  • Erleichterung für die Haftung bei insolvenzrechtlichen Zahlungsverboten.

Faktisch sind viele Unternehmen aber gleichwohl (drohend) zahlungsunfähig und/oder überschuldet. Geschäftsführer wiegen sich oftmals zu Unrecht in Sicher-heit. Es droht die zivilrechtliche und die strafrechtliche Haftung wegen Eingehungs-betruges oder Kreditbetruges.

Geschäftsführer sollten daher trotz der neuen, vorübergehenden Corona-Regeln streng prüfen, ob sie (drohend) zahlungsunfähig und/oder überschuldet sind. Hierzu dienen insbesondere eine belastbare Liquiditätsplanung und eine realistische Vermögensbewertung. Ist die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung eingetre-ten und auch perspektivisch nicht zu überwinden, kann trotz fehlender Antragspflicht ein (freiwilliger) Insolvenzantrag geboten sein.

Wilken Beckering
 


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