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Lockerungen im Insolvenzrecht werden teilweise verlängert

Der Koalitionsausschuss hat am gestrigen Dienstag beschlossen, die Lockerungen bei der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (nur) für den Insolvenzgrund der Überschuldung bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern. Ab dem 01. Oktober 2020 müssen daher Unternehmen, die zahlungsunfähig sind, wieder einen Insolvenzantrag stellen. Geschäftsführer von Unternehmen mit Liquiditätsschwierigkeiten sollten daher unverzüglich prüfen, ob sie frühestens am 01. Oktober 2020 zahlungsunfähig sein werden.

Für Geschäftsführer dürfte damit ab dem 01. Oktober 2020 auch die Haftungsverschonung für verbotene Zahlungen bei Zahlungsunfähigkeit wieder entfallen. Es droht also wieder das scharfe Schwert der persönlichen Haftung mit dem Privatvermögen. Allen Geschäftsführern sei empfohlen, zur Vermeidung der persönlichen Haftung die Liquiditätssituation belastbar zu prüfen. Professionelle Begleitung ist ratsam.

Wilken Beckering


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