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Newsletter Arbeitsrecht Dezember 2023

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

schon seit dem 1. März 2020 gibt es das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Deutschland. Ziel dieses Gesetzes ist es – wie es der Name bereits vermuten lässt –, den Zuzug qualifizierter Fachkräfte aus dem Nicht-Europäischen-Ausland zu erleichtern. Nun gelten seit November weitere Regelungen, um Deutschland hinsichtlich der Einwanderung wettbewerbsfähig zu machen. Einige Änderungen treten jedoch erst im Frühjahr 2024 in Kraft. Alle relevanten Informationen zu den Neuerungen und deren Inkrafttreten finden Sie in unserem Sondernewsletter: Fachkräfteeinwanderungsgesetz.

In Sachen Rechtsprechung gab es diverse Entscheidungen; so bunt wie der Herbst. In unserem Blickpunkt-Beitrag besprechen wir die – zugunsten der Arbeitgeber ausfallende – Thematik der Betriebsratsanhörung bei einer Kündigung in der Wartezeit. Ein anderer Beitrag beschäftigt sich mit dem neuesten Urteil des BAG zum Thema Abrufarbeit und was gilt, wenn keine Arbeitszeitregelung getroffen ist. Ein weiterer Beitrag beschäftigt sich mit der praxisrelevanten Frage des Abwälzens einer Personalvermittlungsprovision auf den Arbeitnehmer. Diese und weitere Rechtsprechungsbesprechungen finden Sie unter Rechtsprechung.

Seit dem Ende der Corona-Schutzmaßnahmen am 7. April 2023 sind wieder Veranstaltungen in Präsenz möglich, sodass wir unsere arbeitsrechtlichen Frühstücksseminare erneut ins Rollen bringen konnten. Schon vor der Corona-Pandemie erfreuten sie sich großer Beliebtheit. Diese Beliebtheit setzte sich unverändert im 4. Quartal 2023 fort. Bei großer Teilnehmerzahl und einem leckeren Frühstück referierten unsere Experten an unseren deutschen Standorten zum Thema „Künstliche Intelligenz – was kommt auf HR zu?“. Impressionen hierzu finden Sie unter Rückblick. Der Termin in Hamburg findet am 14. Dezember 2023 statt. Nutzen Sie jetzt noch die Gelegenheit und melden sich hier an.

Mit besten Grüßen

Markus Künzel

– für die Praxisgruppe Arbeitsrecht –

Der Newsletter kann unser diesem Link eingesehen werden.

Das in diesen Beiträgen gewählte generische Maskulinum bezieht sich zugleich auf die männliche, die weibliche und andere Geschlechteridentitäten. Zur besseren Lesbarkeit wird auf die Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Alle Geschlechteridentitäten werden ausdrücklich mitgemeint, soweit die Aussagen dies erfordern.

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Markus Künzel

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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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