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Verlängerung der Frist zur Einziehung von Steuervorteilen – Tax Compliance Management als Schutzschild

Neben der Regelung steuerlicher Vorteile beinhaltet das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz auch Neuregelungen mit steuerstrafrechtlichem Bezug, welche die Notwendigkeit eines wirksamen Tax Compliance Managements einmal mehr verdeutlichen.

Durch die Einfügung eines neuen § 375a AO steht das Erlöschen eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis durch Verjährung nach § 47 AO einer Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge nach den §§ 73 bis 73c StGB nicht entgegen.

Diese gravierende Neuregelung kann beispielsweise bereits dann zum Tragen kommen, wenn im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung (Betriebsprüfung) umfangreichere steuerrelevante Fehler, die über einen längeren Zeitraum passiert sind, festgestellt werden. Von Seiten der Finanzverwaltung und Ermittlungsbehörden wird in solchen Fällen nicht selten von einem zumindest bedingten Vorsatz und damit dem Vorliegen einer Steuerhinterziehung ausgegangen.

In diesem Zusammenhang wird von Seiten der Behörden regelmäßig nach der innerbetrieblichen Organisation und dem Vorhandensein von Kontrollen, also einem IKS oder Tax Compliance Management System, gefragt. Das Bestehen solcher Systeme kann nach dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 153 Nr. 2.6 Satz 6 AEAO im Einzelfall ein Indiz darstellen, das gegen das Vorliegen von Vorsatz und Leichtfertigkeit sprechen kann.

Soweit wirksame Tax Compliance Maßnahmen zur Verneinung eines Vorsatzes und damit zur Verneinung einer Steuerhinterziehung (§ 370 AO) führen, steht dies auch einer Einziehung nach §§ 73 ff. StGB entgegen.

Bei den vom Gesetzgeber beschlossenen Änderungen mit steuerstrafrechtlichem Bezug mag man sich fragen, was diese mit Corona zu tun haben. Die Antwort ist einfach: Nichts.

Ungeachtet dessen führen die Änderungen zu deutlichen Verschärfungen im Steuerstrafrecht, die einmal mehr die Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit eines wirksamen Tax Compliance Managements verdeutlichen. Heute vorgenommene Tax Compliance Maßnahmen können sich gerade mit Blick auf die neu geregelten Einziehungsmöglichkeiten auch noch in ferner Zukunft auszahlen, wenn die heute begründeten Steueransprüche des Staates bereits steuerrechtlich verjährt sind. Wichtig dabei ist, dass die Tax Compliance Maßnahmen auch dann noch nachvollziehbar dokumentiert sind.

Timo Handel

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Corona-Steuerhilfegesetz