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Vereinfachte Beschlussfassung bei der GmbH

Der Gesetzgeber hat am 27. März 2020 das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht („Maßnahmengesetz“) erlassen, welches bereits einen Tag nach der Verkündung in Kraft getreten ist. Ziel des Gesetzes ist es unter anderem, die Beschlussfassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften zu erleichtern, um die Folgen der COVID-19-Pandemie für die Bevölkerung und Wirtschaft einzudämmen.

In Bezug auf die Änderungen des Maßnahmengesetzes, die für Aktiengesellschaften gelten, verweisen wir auf den BB-Blogbeitrag unserer Kollegen Dr. Winfried Richardt und Oliver Köster.

1. Rechtliche Situation vor der Krise

Die Gesellschaftsbeschlüsse einer GmbH werden nach § 48 Abs. 1 GmbHG grundsätzlich in der Gesellschaftsversammlung gefasst. Nach § 48 Abs. 2 GmbHG ist es zudem möglich, auf die Gesellschafterversammlung zu verzichten, wenn sich alle Gesellschafter mit der Beschlussfassung in Textform oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären.

Sinn und Zweck des § 48 Abs. 2 GmbHG ist es, das Recht auf Teilnahme an der Beschlussfassung für jeden Gesellschafter sicherzustellen. Sollte Ihr Gesellschaftsvertrag hier keine abweichende Regelung vorsehen und eine Beschlussfassung ohne Gesellschafterversammlung abweichend von § 48 Abs. 2 GmbHG regeln, war bisher eine Beschlussfassung in Textform oder mit schriftlicher Stimmabgabe ohne das Einverständnis aller Gesellschafter nicht möglich.

2. Problem der alten Situation

Da wir uns derzeit zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie alle im „Lockdown“ befinden, führt die Schutzfunktion des § 48 Abs. 2 GmbH faktisch dazu, dass ohne die übliche von § 48 Abs. 2 GmbHG abweichende Regelung in der Satzung das Votum eines opponenten Gesellschafters gegen ein Umlaufverfahren zur faktischen Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen kann.

3. Änderungen durch die neue Rechtslage

Mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht versucht der Gesetzgeber dieses Problem zu lösen. In Artikel 2 § 2 des Maßnahmengesetzes wird geregelt:

Abweichend von § 48 Absatz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung können Beschlüsse der Gesellschafter in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden.(Hervorhebungen durch den Verfasser)

Im Ergebnis sind damit derzeit Umlaufverfahren - auch ohne übliche Regelung in der Satzung - mit Zustimmung einer Mehrheit der Stimmen der Gesellschafter zulässig. Sinn und Zweck der neuen Regelung ist es einerseits, die COVID-19-Pandemie durch physischen Kontakt einzudämmen. Anderseits werden die Tätigkeit der Gesellschaft und das Teilnahmerecht der Gesellschafter geschützt, indem nicht mehr ein einzelner Gesellschafter eine Beschlussfassung in Textform oder eine schriftliche Stimmabgabe verhindern kann.

Zu beachten ist, dass die neue Regelung ausnahmslos eine Erleichterung der Durchführung von Beschlussfassungen bezwecken soll. Sollten Sie in Ihrer Satzung den Gesetzwortlaut des § 48 Abs. 2 GmbHG aufgenommen haben, handelt es sich lediglich um eine deklaratorische Regelung, die keinen eigenen, vom Willen des Gesetzgebers abweichenden Regelungsgehalt aufweist. Auch in diesem Fall müssen daher nicht mehr alle Gesellschafter ihr Einverständnis für die Durchführung eines Umlaufverfahrens erteilen.

4. Maßgeblicher Zeitraum und Geltungsdauer

Artikel 2 § 2 des Maßnahmengesetzes ist nach Artikel 2 § 7 Abs. 2 nur auf Gesellschafterversammlungen und -beschlüsse, die im Jahr 2020 stattfinden, anzuwenden. Die Regelungen gelten also vorerst nur so lange wie der Gesetzgeber denkt, dass es nötig ist, die Pandemie einzudämmen.

Das Gesetz tritt nach Artikel 6 Abs. 2 des Maßnahmengesetzes am 31. Dezember 2021 wieder außer Kraft.

5. Fazit

Die meisten modernen Satzungen sehen längst Beschlussfassungen ohne Gesellschafterversammlung abweichend von § 48 Abs. 2 GmbHG vor. Sollte Ihre Satzung diese Regelung noch nicht enthalten, bietet das Maßnahmengesetz eine sinnvolle Zwischenlösung. Langfristig ist allerdings zu empfehlen, über eine abweichende Regelung von § 48 Abs. 2 GmbH nachzudenken.

Valerie Hoffmann

Christian Philipp Kalusa

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