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Referentenentwurf zum Leitentscheidungsverfahren

Gestern hat das Bundesministerium der Justiz den Referentenentwurf zum Leitentscheidungsverfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) veröffentlicht. Den Entwurf finden Sie hier. Hintergrund der geplanten Gesetzesänderung ist die hohe Belastung der Zivilgerichte durch sogenannte Massenverfahren. Dabei handelt es sich um Verfahren, bei denen eine große Masse an Einzelklägern die Gerichte wegen der Durchsetzung gleichgelagerter Ansprüche (meist Verbraucheransprüche) anruft. Zu den ersten Eckpunkten des Leitentscheidungsverfahrens berichtete unser Blog bereits am Montag. Bereits die schiere Masse an Einzelverfahren stellt für die Gerichte eine große Herausforderung dar. Da sich in den Verfahren zumeist dieselben Rechtsfragen stellen, soll durch eine möglichst frühzeitige Entscheidung des BGH zu zentralen Rechtsfragen, die sog. Leitentscheidung des BGH, möglichst früh Rechtssicherheit geschaffen werden. Der Referentenentwurf enthält daher Regelungen zur Änderung und Ergänzung der Zivilprozessordnung (ZPO), mit denen das neue Leitentscheidungsverfahren eingeführt wird.

Der Referentenentwurf sieht unter anderem folgende Änderungen und Ergänzungen vor:

  • Durch die Einführung des neuen § 552 b ZPO soll dem BGH die Möglichkeit eröffnet, werden, ein Revisionsverfahren im Beschlusswege zum Leitentscheidungsverfahren zu bestimmen, wenn dieses Rechtsfragen aufwirft, die für eine Vielzahl anderer Verfahren von Bedeutung sind. Der BGH soll allerdings zunächst den Ablauf der Frist zur Revisionserwiderung abwarten müssen, bevor er eine entsprechende Bestimmung vornehmen kann.
  • Der Beschluss, mit dem der BGH ein Verfahren zum Leitentscheidungsverfahren bestimmt, soll eine Darstellung des Sachverhalts und der Rechtsfragen, deren Entscheidung für eine Vielzahl anderer Verfahren von Bedeutung ist, enthalten. Dieser Beschluss ist unverzüglich zu veröffentlichen.
  • Die eigentliche Neuerung findet sich in der Neufassung des § 565 ZPO. Durch die Neufassung des § 565 ZPO soll es dem BGH ermöglicht werden, in dem von ihm bestimmten Leitentscheidungsverfahren auch dann eine Entscheidung zu den in dem Beschluss nach § 552 b ZPO festgelegten zentralen Rechtsfragen zu erlassen, wenn die Parteien das Revisionsverfahren vor Erlass eines Urteils beenden. Der Beschluss ist zu begründen und ebenfalls unverzüglich zu veröffentlichen.
  • Zudem sollen die Vorschriften über die Aussetzung des Verfahrens erweitert werden. Der Referentenentwurf sieht vor, dass § 148 ZPO um einen Absatz 4 ergänzt wird, der den Instanzgerichten die Möglichkeit gibt, ein Verfahren auszusetzen, wenn es von Rechtsfragen abhängt, die Gegenstand eines Leitentscheidungsverfahrens beim BGH sind. Die Instanzgerichte dürfen das Verfahren jedoch nur dann aussetzen, wenn die Parteien zustimmen.

Wir werden das Gesetzgebungsverfahren gespannt weiter verfolgen und halten Sie auf dem Laufenden.

Katharina Pöhls
Christina Weinzierl

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Massenverfahren Zivilprozess

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