BLOG -


Mutterschutz: EuGH konkretisiert Nachtarbeit und Arbeitgeberpflicht zur Gefährdungsbeurteilung

Europäischer Gerichtshof vom 19. September 2018 – C 41/17

Auch nur teilweise zur Nachtzeit geleistete Arbeit stellt für werdende und stillende Mütter Nachtarbeit dar, von der sie Befreiung verlangen können. Dabei gilt eine umgekehrte Beweislast bezüglich der Gefährdung bei Nachtarbeit zu Lasten der Arbeitgeber.

Sachverhalt

Die Arbeitnehmerin ist eine spanische Sicherheitsbedienstete und zugleich stillende Mutter. Nachdem sie im November 2014 ihren Sohn zur Welt gebracht hatte, war sie seit März 2015 wieder in variablen Wechselschichten zu jeweils acht Stunden beschäftigt, wobei ihre Arbeitszeit zum Teil in die Nachtzeit fiel. Sie begehrte das Ruhen ihres Arbeitsverhältnisses sowie eine nach spanischem Recht vorgesehene Geldleistung, die wegen Risiken während der Stillzeit gewährt wird. Die zuständige Berufsgenossenschaft
lehnte jedoch die Ausstellung des erforderlichen ärztlichen Attestes ab. Nachdem die Klägerin zunächst vor dem zuständigen Arbeits- und Sozialgericht unterlag, legte das letztinstanzliche Obergericht Galizien dem EuGH die Rechtssache zur Vorabentscheidung vor.

Entscheidung

Der EuGH entschied, dass Nachtarbeit im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 92/85/EWG („Mutterschutzrichtlinie“) auch dann vorliegt, wenn die von der betroffenen Arbeitnehmerin geleistete Schichtarbeit nur zum Teil in der Nachtzeit liegt. Die Arbeitnehmerin unterfällt dann dem Schutz der Richtlinie und ist bei Vorlage eines entsprechenden Attestes nicht verpflichtet Nachtarbeit zu leisten. Darüber hinaus befasste sich das Gericht mit der in der Richtlinie 2006/54/EG („Gleichbehandlungsrichtlinie“) geregelten – im deutschen Recht in § 22 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes niedergelegten – Beweislastumkehr. Nach Ansicht der EuGH-Richter ist die betroffene Arbeitnehmerin im Prozess lediglich gehalten vorzutragen, dass eine spezifische Risikoprüfung des Arbeitsplatzes unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation durch den Arbeitgeber nicht erfolgt ist. Der Arbeitgeber ist dann im Prozess mit dem Beweis belastet, dass eine unmittelbare Diskriminierung nicht vorliegt.

Konsequenzen für die Praxis

Der in Deutschland durch das Mutterschutzgesetz (MuSchG) bestehende Schutz für werdende und stillende Mütter ist bereits so streng ausgestaltet, dass die Entscheidung in Bezug auf das Nachtarbeitsverbot keine besondere Praxisrelevanz aufweist. So kann nach dem MuSchG das generell geltende Nachtarbeitsverbot
für werdende und stillende Mütter nur bei Vorliegen einer ärztlichen Erlaubnis sowie der Zustimmung der Arbeitnehmerin und der zuständigen Aufsichtsbehörde und auch lediglich zwischen 20 und 22 Uhr außer Kraft gesetzt werden. Zusätzlich bleibt der Arbeitnehmerin unbenommen, ihr Einverständnis jederzeit für die Zukunft zu widerrufen. Praktische Bedeutung kann dem EuGH-Urteil hingegen bezüglich der individuellen Risikobeurteilung zukommen. Bereits im Oktober 2017 wurde in der Rechtssache „Otero Ramos“ vom EuGH entschieden, dass der Arbeitgeber die Beweislast für die ordnungsgemäße Durchführung der Risikobeurteilung des Arbeitsplatzes einer stillenden Arbeitnehmerin trägt und somit eine Beweislastumkehr wegen der Möglichkeit eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot bejaht.

Praxistipp

Der sogenannten Gefährdungsbeurteilung sollten Arbeitgeber im Rahmen der Bemühungen zum Schutz werdender und stillender Mütter besondere Aufmerksamkeit schenken. § 10 Absatz 1 der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung des MuSchG regelt die Arbeitgeberpflichten hinsichtlich allgemeiner und konkretisierender Gefährdungsbeurteilung, Dokumentation sowie Informations- und Unterweisungspflichten in Bezug auf schwangere und stillende Frauen. Eine Unterlassung dieser Pflichten ist bußgeldbewährt.

Fragen zu diesem Thema beantwortet Isabelle Woidy gerne.





TAGS

Arbeitsrecht Mutterschutzgesetz Gefährdungsbeurteilung Europäische Gerichtshof (EuGH) Nachtarbeit