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Live-Streams im Internet: Vereinfachte Anzeigepflicht für Rundfunklizenzen

Auch für Live-Streams im Internet kann eine Rundfunklizenz benötigt werden. Ist dies der Fall, muss der Live-Stream den Landesmedienanstalten angezeigt werden. Im Zuge der Corona-Krise haben die Landesmedienanstalten die Voraussetzungen an eine solche Anzeige reduziert. Live-Streams können nunmehr bis zum 31. August 2020 vereinfacht bei den Medienanstalten angezeigt werden.

Wir geben Ihnen nachfolgend einen kurzen Überblick dazu, wie und unter welchen Voraussetzungen ein Live-Stream anzuzeigen ist.

Für wen gilt das vereinfachte Anzeigeverfahren?

Besteht eine Anzeigepflicht (dazu sogleich unten), gilt das vereinfachte Anzeigeverfahren nicht für sämtliche Live-Streams. Vielmehr sind Live-Streams nur dann privilegiert, wenn sie „kulturelle oder religiöse Veranstaltungen oder Bildungsangebote“ betreffen.

Insbesondere den Begriff der Veranstaltung wird man derzeit aber weit auslegen müssen: Angesichts der bestehenden Kontaktverbote und anderer Bestimmungen kann eine "Veranstaltung" aktuell üblicherweise kein Publikum verlangen. Die heimische Lesung oder der Gottesdienst in einer leeren Kirche sind daher als „Veranstaltungen“ zu sehen. Die Frage, ob ein Angebot „kulturell“ ist, bleibt eine Frage des Einzelfalls, sollte gegenwärtig aber auch großzügig beantwortet werden.

Warum und für wen gibt es eine Anzeigepflicht?

Der Rundfunkstaatsvertrag der Bundesländer sieht vor, dass bei der Veranstaltung von „privatem Rundfunk“ eine Zulassung notwendig ist, eine sogenannte Rundfunklizenz. Um diese zu erlangen, muss grundsätzlich eine Anzeige bei der zuständigen Medienanstalt erfolgen.

Diese Pflicht gilt auch für Dienste, die über das Internet erbracht werden, wenn sie rechtlich als „Rundfunk“ zu qualifizieren sind. Allerdings ist nicht jeder Live-Stream auch gleich als zulassungspflichtiger „Rundfunk“ einzustufen.

Was ist "Rundfunk"?

Rundfunk liegt im Wesentlichen dann vor, wenn folgende vier Kernmerkmale erfüllt sind:

  • Lineare Verbreitung: Live-Streams werden dann linear verbreitet, wenn sie – zunächst – keine Möglichkeit bieten, dass der jeweilige Zuschauer zu bereits vergangenen Teilen des Streams zurückgehen kann, ebenso wenig wie er zu künftigen Teilen „vorspulen“ kann. In diesem Sinne sind (echte) Live-Streams üblicherweise linear. Dies gilt auch dann, wenn der Live-Stream nachträglich noch zum Abruf „on demand" angeboten wird.
    Live-Streams, die zwar als solche bezeichnet werden, aber tatsächlich ein sendezeitunabhängiges Angebot darstellen, sind nicht lizenzpflichtig. Stellt also eine Band ein Video bei YouTube ein, das ausschließlich on demand verfügbar war und ist, stellt dieses Video kein lineares Angebot dar – auch wenn die Band das Video als „Live-Stream“ bezeichnet.
  • Gleichzeitig 500 oder mehr potenzielle Zuschauer: Dieses Kriterium ist, folgt man der Ansicht der Medienanstalten, bei Live-Streams im Internet in aller Regel erfüllt, weil über das Internet zahllose Zuschauer „potenziell“ erreicht werden können. Nur dann, wenn der Anbieter von vornherein die Teilnehmerzahl auf maximal 499 begrenzt, ist diese Anzahl „potenzieller Zuschauer“ nicht erreicht.
    Ist die Teilnehmerzahl nicht begrenzt, kommt es auf die tatsächliche Anzahl der Zuschauer nicht an: Auch wenn der Live-Stream nur 20 Zuschauer erreicht, ist er potenziell an 500 oder mehr Zuschauer gerichtet.
  • Redaktionelle Gestaltung: Auch dieses Kriterium ist entsprechend der Auffassung der Medienanstalten schnell erfüllt. Hierfür reicht es bereits, wenn verschiedene Kameraperspektiven eingenommen werden oder mit der Kamera gezoomt wird. Auch das Kommentieren der Inhalte des Live-Streams stellt eine redaktionelle Gestaltung dar.
    Gibt ein Live-Stream also nicht lediglich technisch und inhaltlich neutral ein bestimmtes Geschehen wieder, ist von einer „redaktionellen Gestaltung“ auszugehen.
  • Vorliegen eines Sendeplans oder regelmäßige Wiederholung: Wird der Live-Stream regelmäßig gesendet, beispielsweise jeden Abend um 19 Uhr oder jeden Sonntag, ist eine „regelmäßige Wiederholung“ gegeben.
    Der Begriff des „Sendeplans“ wirkt antiquiert, ist nach Auffassung der Medienanstalten aber bereits mit einer Ankündigung mehrerer künftiger Live-Streams erfüllt.
    Liegt ein solcher „Sendeplan“ vor, beispielsweise weil ein Autor mehrere künftige Lesungen per Live-Stream über Twitter ankündigt, bedarf es keiner regelmäßigen Wiederholungen mehr. Kein Sendeplan soll vorliegen, wenn „nur vereinzelt, sporadisch, in sehr unregelmäßigen Abständen und/oder nur gelegentlich anlassbezogen live gestreamt wird“.

Wo erhalte ich eine Lizenz?

Sollten Sie einen Live-Stream als Rundfunk im dargestellten Sinne anbieten, ist die jeweilige Landesmedienanstalt Ihres Bundeslandes für Sie zuständig (hier zu finden). Für das vereinfachte Anzeigeverfahren sind dabei in der Regel folgende Angaben zu machen, die Sie per E-Mail an die für Sie zuständige Medienanstalt übermitteln können:

  • Name und Adresse des Künstlers (ggf. der übertragenden Einrichtung, hierbei dann mit Kontaktdaten des für den Live-Stream Verantwortlichen)
  • Welche Inhalte hat Ihr Live-Stream? Welche Angebot oder Veranstaltung wird gestreamt?
  • Darstellung der Inhalte: Nutzen Sie eine oder mehrere (feste) Kameras? Gibt es redaktionelle Elemente wie Kommentare, Moderation, Interviews?

Üblicherweise halten die Landesmedienanstalten aber auch Formulare für eine vereinfachte Anzeige online bereit.

Wieviel kostet eine Lizenz?

Die Gebühren für die Erteilung einer Lizenz sind sehr unterschiedlich und hängen unter anderem vom wirtschaftlichen Erfolg des Live-Streams ab. Die Landesmedienanstalt NRW gibt den Kostenrahmen mit EUR 100 bis 10.000 an. Diese fallen im Übrigen nur einmalig an.

Bitte beachten Sie, dass Sie die aufsichtführende Landesmedienanstalt gegebenenfalls in Ihrem Impressum als Aufsichtsbehörde erwähnen müssen.

Wenn Sie hierzu weitere Fragen haben, können Sie sich gerne jederzeit an unsere Experten wenden.

Dr. Florian Jäkel-Gottmann