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Kein Anspruch auf Entfernung von Kreuzen in Dienstgebäuden im Freistaat Bayern

Bundesverwaltungsgericht vom 19.12.2023 – 10 C 3.22 und 10 C 5.22

Im Jahr 2018 trat auf Initiative des bayrischen Ministerpräsidenten Dr. Markus Söder § 28 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) in Kraft. Nach diesem sogenannten Kreuzerlass ist im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns gut sichtbar ein Kreuz anzubringen. Flankierend enthält § 36 AGO die Empfehlung, dass sich auch Gemeinden, Landkreise und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts an diese Geschäftsordnung und somit an den neuen § 28 halten mögen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun entschieden, dass die daraufhin angebrachten Kruzifixe in Dienstgebäuden nicht entfernt werden müssen. Damit bestätigte das Gericht die Entscheidung der Vorinstanz aus dem Jahr 2022, in welcher der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in der Vorschrift keinen Eingriff in die Grundrechte der Kläger sah – weder in das Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG noch in die Religionsfreiheit des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.

Geklagt hatte die religionskritische Weltanschauungsgemeinschaft Bund für Geistesfreiheit (BfG), die sich gegen die Normen als auch deren Umsetzung richtete. Die BfG argumentierte, die Kreuze seien religiöse Symbole, welche in Gebäuden eines zur Neutralität verpflichteten Staates nichts verloren hätten.

Dieser Argumentation ist das Gericht nicht gefolgt. Soweit sich die Klage gegen die Aufhebung von §§ 28, 36 AGO richtete, war die Klage bereits unzulässig (Az. BVerwG 10 C 3.22). Die Vorschriften seien bloße Verwaltungsvorschriften, welche mangels rechtlicher Außenwirkung die Rechte der Kläger nicht verletzen, so das Gericht.

Soweit sich die Klage auf die Entfernung der aufgrund des Kreuzerlasses aufgehängten Kreuze bezog, war die Klage unbegründet (Az. BVerwG 10 C 5.22). Das Gericht stellte klar, dass die Kreuze zwar für den objektiven Betrachter ein zentrales Symbol des christlichen Glaubens darstellen, darin jedoch keine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG liege. Insbesondere könne sich die Klägerin als kollektive Grundrechtsträgerin gegenüber den im Eingangsbereich der Behörden angebrachten Kreuze nicht auf "Konfrontationsschutz" berufen.

Auch eine Verletzung des Diskriminierungsverbots wegen des Glaubens aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates scheide aus. Danach darf der Staat bestimmte Glaubensgemeinschaften nicht bevorzugen. Eine solche Privilegierung läge jedoch nicht vor, so der BayVGH, der dies bereits in der Vorinstanz - für das Bundesverwaltungsgericht bindend - festgestellt hat. Ein vollständiger Verzicht auf religiöse Symbole werde durch das Neutralitätsprinzip nicht verlangt, so das Bundesverwaltungsgericht. Vielmehr sei der Staat zur Offenheit gegenüber der Vielfalt weltanschaulich-religiöser Überzeugungen verpflichtet. Bereits der Wortlaut des § 28 AGO bringe zum Ausdruck, dass das Kreuz Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns sei. Nach dem Kontext und Zweck der Verwendung des Kreuzsymbols identifiziere sich der Freistaat Bayern nicht mit christlichen Glaubenssätzen und seine Anbringung stehe der Offenheit des Staates gegenüber anderen Weltanschauungen nicht im Wege.

Korbinian Goll

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Kreuzerlass Kruzifixe

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