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Die steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung wird verlängert und erhöht

Mit Wirkung zum 1. Januar 2020 wurde das Forschungszulagengesetz (FZulG) eingeführt. Die zunächst auf sechs Monate beschränkte Anwendbarkeit des Gesetzes wurde nun aufgehoben und gleichzeitig die maximale Förderhöhe ab dem 30. Juni 2020 verdoppelt.

Durch das Forschungszulagengesetz werden Projekte der Grundlagenforschung, der industriellen Forschung sowie der experimentellen Entwicklung begünstigt, die nach dem 1. Januar 2020 begonnen haben. Auch Auftragsforschung kann begünstigt sein.

Anspruchsberechtigt sind alle Steuerpflichtigen, die die im Gesetz aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Allerdings besteht für Unternehmen in Schwierigkeiten keine Anspruchsberechtigung.

Neben dem Anspruchsberechtigten muss auch das konkrete Projekt gewissen gesetzlichen Anforderungen genügen.

Gefördert werden sollen im weitesten Sinne Personalaufwendungen; hierunter fällt neben den Gehältern der forschenden Mitarbeiter z. B. auch die Eigenleistung eines Einzelunternehmers oder Gesellschafters. Bei einer Auftragsforschung sind 60 Prozent der an den Auftragnehmer gezahlten Aufwendungen förderfähig.

Die Bemessungsgrundlage (BMG) der förderfähigen Aufwendungen beträgt gemäß dem bis zum 30. Juni 2020 geltenden Gesetzeswortlaut für ein Wirtschaftsjahr maximal EUR 2 Mio. Durch den ab dem 1. Juli 2020 geltenden Gesetzeswortlaut wird dieser Betrag für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2026 auf EUR 4 Mio. für ein Wirtschaftsjahr verdoppelt. Die Forschungszulage beträgt 25 Prozent der BMG. Für ein kalendergleiches Wirtschaftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 ergibt sich rechnerisch eine maximale Förderzulage in Höhe von EUR 750.000, ab 2021 in Höhe von EUR 1 Mio.

Die Forschungszulage wird im Rahmen der Veranlagung auf die Steuerschuld angerechnet, d.h. die Liquiditätswirkung tritt erst mit einiger Verzögerung ein. Dies ist in den Planungen und Budgets der Projekte zu berücksichtigen.

Aktuell können Unternehmen noch nicht mehr tun, als ihre FuE-Vorhaben auf deren Begünstigungsfähigkeit hin zu überprüfen und eine für eine spätere Antragstellung notwendige Dokumentation vorzubereiten. Derzeit steht noch nicht fest, an welche Behörde und in welcher Form die Anträge zu stellen sind.

Moritz Bocks

Kontakt

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