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Der Syndikusanwalt im Außenverhältnis

Auch im Außenverhältnis ändert sich für Syndici durch das neue Gesetz im Vergleich zur bisherigen Rechtslage einiges. Die Änderungen werden bereits durch die Berufsbezeichnung verdeutlicht. Nach neuem Recht zugelassene Syndikusanwälte üben ihre Tätigkeit als „Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)“ oder „Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)“ aus (§ 46 a Abs. 4 Nr. 2 BRAO). Diese gesetzliche Bezeichnung – die nach unserer Einschätzung nur Rechtsanwälte verwenden dürfen, die nach neuem Recht zugelassen sind, und die damit nicht für „Altbefreiungen“ gilt – verdeutlicht einerseits die berufliche Stellung eines Syndikusanwalts und andererseits, dass es sich um einen „richtigen“ Rechtsanwalt handelt.

Typen und Konstellationen

Die neue gesetzliche Regelung führt dazu, dass es verschiedene Typen und Konstellationen der Beschäftigung gibt, insbesondere als

  • Rechtsanwalt,
  • Rechtsanwalt (Syndikusanwalt),
  • Unternehmensjurist ohne Zulassung,
  • Rechtsanwalt (Syndikusanwalt) oder Unternehmensjurist unter Genehmigung einer Nebentätigkeit als zugelassener Rechtsanwalt.



Bei den Rechten und Pflichten, insbesondere jedoch bei der Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis, ist zu unterscheiden, in welcher Funktion Aufgaben wahrgenommen werden.

Vertretungsbefugnis der nach neuem Recht zugelassenen Syndici

„Die Vertretungsbefugnis nach außen“ war in den Gesetzesentwürfen eines der vier prägenden Merkmale für die fachlich unabhängige und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeit eines Syndikusanwalts. Dieses Merkmal ist geändert worden in „die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten“. Diese Präzisierung des Wortlauts soll klarstellen, dass die anwaltliche Tätigkeit nicht die Erteilung einer Prokura oder Handlungsvollmacht voraussetzt. Diese „unabhängige“ Vertretungsbefugnis setzt auch nicht voraus, dass Syndici eigene unternehmerische Entscheidungen treffen, sondern bezieht sich nur auf eine fachliche Unabhängigkeit. Der Syndikusanwalt muss die Möglichkeit haben, Entscheidungen des Arbeitgebers nicht vertreten und nicht umsetzen zu müssen, ohne dass ihm arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen. Syndici können in Fällen eines unüberbrückbaren Hindernisses – wie ein Rechtsanwalt gegenüber seinem Mandanten auch – einen „Anwaltswechsel“ nahelegen.

Die anwaltliche Tätigkeit des Syndikusanwalts ist im Vergleich zum Rechtsanwalt auf die Beratung und Vertretung der Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers (§ 46 Abs. 5 BRAO) beschränkt.

Davon umfasst sind auch:

  • Rechtangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 AktG),
  • erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern (z. B. Verband oder Gewerkschaft) oder gegenüber Dritten (z. B. Steuerberater).



Der Syndikusanwalt kommt im Rahmen seiner Tätigkeit auch in den Genuss von Privilegien, wie dem zivilrechtlichen (§ 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) oder dem eingeschränkten strafrechtlichen Zeugnisverweigerungsrecht (§§ 53 Abs. 1 Nr. 3, 53 a StPO). Für den Syndikusanwalt gilt hingegen nicht das Beschlagnahmeverbot (§ 97 StPO), das Abhörungs- und Aufzeichnungsverbot (§ 100 c Abs. 6 StPO) oder das Ermittlungsverbot (§ 160 a Abs. 6 StPO).

Gerichtliche Vertretung des Arbeitgebers durch Syndici

Es besteht ein partielles gesetzliches Vertretungsverbot. Syndici dürfen ihren Arbeitgeber in Ausübung ihrer arbeitsvertraglichen Tätigkeit nicht in zivil- oder arbeitsgerichtlichen Verfahren sowie in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vor staatlichen Gerichten (LG, OLG, BGH, LAG, BAG) vertreten, wenn Anwaltszwang besteht oder wenn vorgesehen ist, dass ein Schriftsatz von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein muss. Eine gerichtliche Vertretung scheidet auch in Straf- oder Bußgeldverfahren aus, die sich gegen den Arbeitgeber oder dessen Mitarbeiter richten (§ 46 c Abs. 2 BRAO). Die bisherige Situation von Syndikusanwälten ändert sich insoweit nicht. Dies ist auch gewollt. Mit dem Festhalten an dieser bisherigen Praxis soll ein Ungleichgewicht zwischen den Prozessparteien bzw. den Verfahrensbeteiligten verhindert werden. Beispielsweise könnten größere Unternehmen sich sonst von eigenen Syndici vertreten lassen und so ihr Kosten­risiko verringern.

Zulässig ist jedoch die Vertretung des Arbeitgebers durch Syndici in verwaltungs-, finanz- und sozialgerichtlichen Verfahren, genauer gesagt folgenden Fällen:

  • zivil- und arbeitsgerichtliche Verfahren sowie in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur ohne Anwaltszwang,
  • Verwaltungs-, finanz- und sozialgerichtliche Verfahren,
  • Straf- und Bußgeldverfahren, soweit der Arbeitgeber nicht als Beschuldigter beteiligt ist, und bei einem nicht unternehmensbezogenen Tatvorwurf.



Praxistipp: Vertretung durch Syndici mit Zulassung als „herkömmlicher“ Rechtsanwalt

Die Regelung für Syndici schränkt die Vertretungsbefugnis eines Unternehmensjuristen oder Syndikusanwalts grundsätzlich nicht ein, der neben seiner beruflichen Tätigkeit eine weitere Berufs­tätigkeit als Rechtsanwalt ausübt. Dies bedeutet, dass – im Gegensatz zum bisherigen Recht, wonach jede anwaltliche Tätigkeit für den Arbeitgeber verboten war – Syndici in ihrer Eigenschaft als „normaler“ Rechtsanwalt das Arbeitgeberunternehmen wie ein externer Rechtsanwalt vertreten dürfen. Diese Erweiterung der Vertretungsbefugnis von Syndici gegenüber dem bisher geltenden Recht ist verfassungsrechtlich geboten. Syndikusanwälte können den Arbeitgeber damit – außerhalb des Arbeitsverhältnisses – auch in gerichtlichen Verfahren vertreten, wenn Anwaltszwang besteht oder wenn vorgesehen ist, dass ein Schriftsatz von einem Rechtsanwalt zu unterzeichnen ist.

Es ist darauf zu achten, dass die dargestellten Rechte und Pflichten an die Zulassung nach neuem Recht geknüpft sind. „Bestandsgeschützte“ müssen deshalb überlegen, ob sie durch den Neuantrag ihren Bestandsschutz riskieren, um neue Befugnisse nach neuem Recht hinzuzugewinnen oder lieber alles beim Alten lassen.

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Bei Fragen zum Thema, kontaktieren Sie bitte Dr. Erik Schmid

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