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Das neue Transparenzregister - am 1. Oktober war Stichtag!

Aus Theorie wird Praxis: am 1. Oktober endete die Meldefrist für das neue Transparenzregister, www.transparenzregister.de. Wer es noch nicht getan hat, sollte also schnellstmöglich die entsprechende Meldung nachholen, soweit erforderlich. Eine Übergangsfrist besteht nicht.

Was muss gemeldet werden?

Juristische Personen und eingetragenen Personengesellschaften müssen Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten einholen, aufbewahren, auf dem aktuellen Stand halten und dem zuständigen Register unverzüglich elektronisch mitteilen.

Wirtschaftlich Berechtigte sind ausschließlich natürliche Personen, in deren Eigentum oder Kontrolle die Gesellschaft steht. Dies sind natürliche Personen, die

  • unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile halten,
  • mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren oder
  • auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben.



Ergibt sich aus diesen Kriterien keine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter, dann gilt der gesetzliche Vertreter, der geschäftsführende Gesellschafter oder der Partner als wirtschaftlich Berechtigter.

Wer muss melden?

  • Juristische Personen des Privatrechts: AG, GmbH, UG (haftungsbeschränkt), Genossenschaften, Stiftungen, SE, KG a. A.
  • Eingetragene Personengesellschaften: OHG, KG, GmbH & Co. KG, PartG
  • Trust nach ausländischem Recht
  • Nicht rechtsfähige Stiftungen mit eigennützigem Stiftungszweck
  • Die Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR) muss grundsätzlich nicht melden. Wenn die GbR jedoch Anteile an einer GmbH hält, muss auch sie ihre Gesellschafter in die Gesellschafterliste der GmbH eintragen.



Innerhalb der Organisation ist die Geschäftsführung für die Einholung und Meldung der entsprechenden Angaben zuständig.

Wann muss nicht gemeldet werden?

Die Meldepflicht entfällt, wenn die Angaben bereits aus anderen öffentlich zugänglichen Registern und Quellen elektronisch abrufbar sind, wie z.B. dem Handelsregister, dem Partnerschaftsregister, dem Genossenschaftsregister, dem Vereinsregister oder dem Unternehmensregister.

Ist beispielsweise bei einer GmbH eine aktuelle Gesellschafterliste mit allen erforderlichen Angaben in elektronischer Form beim Handelsregister hinterlegt, so ist dies ausreichend. Eine zusätzliche Meldung an das Transparenzregister ist nicht erforderlich.

ACHTUNG: auch die Angaben zu der Gesellschafterliste der GmbH haben sich geändert!

Welche Angaben sind zu machen?

Folgende Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten sind dem Transparenzregister mitzuteilen:

  • Vor- und Nachname,
  • Geburtsdatum,
  • Wohnort,
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses des wirtschaftlich Berechtigten.



Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses ergeben sich in der Regel aus der Höhe der Beteiligung, dem Umfang der Stimmrechte, die Ausübung von Kontrolle in sonstiger Weise (z.B. auf vertraglicher Basis) oder die Funktion als gesetzlicher Vertreter, geschäftsführender Gesellschafter oder Partner.

Was geschieht, wenn nicht gemeldet wird?

Verstöße gegen die Transparenzpflichten stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße von bis zu EUR 100.000 für einfache Verstöße und bis zu EUR 1 Mio. für schwerwiegende, wiederholte Verstöße oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteil geahndet werden.

Bestandskräftige Bußgeldentscheidungen werden im Wege des sog. naming & shaming im Internet mit Namensnennung veröffentlicht.

Wer kann das Transparenzregister einsehen?

Das Transparenzregister kann erst ab dem 27. Dezember 2017 eingesehen werden und zwar von:

    • Behörden, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist;
    • In bestimmten Fällen Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Immobilienmakler;
    • Personen, die ein berechtigtes Interesse darlegen können, z. B. Journalisten. Diese erhalten jedoch nur eingeschränkte Informationen.



Fragen?

Kurz vor Ablauf der Frist für die Erstmitteilungen hat das Bundesverwaltungsamt eigene Auslegungs- und Anwendungshinweise zu den maßgeblichen Vorschriften veröffentlicht, insbesondere zu Stimmbindungs- und Poolvereinbarungen, mehrstufigen Beteiligungen, Stiftungen und gemeinnützigen Gesellschaften etc. Die Hinweise sind hier zugänglich: https://www.transparenzregister.de/treg/de/Rechtshinweise-BVA.pdf

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Frau Dr. Gesine von der Groeben.

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