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Corona & Gerichte: Krise als Chance für Videoverhandlungen nach § 128a ZPO

Viele arbeiten derzeit aufgrund der Corona-Pandemie im Home-Office. Videokonferenzen sind dabei Teil des Alltags geworden. Das Ermöglichen kommunikativen Austauschs unter Vermeidung physischen Kontakts hat neben zahlreichen „Zoom Meetings“ im Home-Office auch zu zahlreichen gesetzgeberischen Innovationen geführt. Gesellschafter- und Hauptversammlungen können nunmehr ohne physische Präsenz erfolgen (vgl. Blogbeitrag, Gesetzespaket der Bundesregierung zur Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie). Künftig sollen auch „digitale“ Betriebsratsbeschlüsse ermöglicht werden (vgl. Blogbeitrag, Digitale Betriebsratsarbeit auf der Zielgeraden).

Auch wenn der Deutsche Richterbund öffentlich bekundet, dass die Rechtspflege während der Corona-Pandemie nicht still steht, so ist dennoch festzustellen, dass in Zivilverfahren zahlreiche mündliche Verhandlungen aus Angst vor Ansteckungen verschoben oder erst gar nicht terminiert werden. Dabei bedürfte es dieser zahlreichen Terminverlegungen nicht. Auch in Zivilverfahren sind Videoverhandlungen zulässig. Was die wenigsten dabei wissen: Die Möglichkeit zur „Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung“ besteht nach § 128a ZPO sogar schon seit dem ZPO-Reformgesetz von 2001. Gleichwohl hat sich die „Videoverhandlung“ in der gerichtlichen Praxis bislang nicht durchgesetzt. Die Corona-Pandemie könnte dies womöglich ändern.

1. Die Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 128a ZPO

Nach § 128a ZPO sind Verhandlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung seit 2001 grundsätzlich zulässig. Die Vorschrift erlaubt es, dass Verfahrensbeteiligte an einem anderen Ort als dem Sitzungsraum über eine audiovisuelle Zuschaltung Verfahrenshandlungen vornehmen oder einvernommen werden. § 128a ZPO bezweckt dabei Prozessökonomie durch Nutzung moderner technischer Möglichkeiten sowie Zeit- und Kostenersparnis durch Fortfall der An- und Abreise über größere Entfernungen zum Gerichtsort. In Zeiten von Corona tritt neben die Vermeidung langer Reisen unter erschwerten Bedingungen zudem die Vermeidung eines Ansteckungsrisikos durch das Reduzieren der im Sitzungssaal Anwesenden.

2. Rechtliche und technische Voraussetzungen für Videoverhandlungen

Die Videoverhandlung nach § 128a Abs. 1 ZPO setzt zunächst einen Beschluss des Gerichts voraus. Darin wird einem (oder auch mehreren) Prozessbeteiligten die audiovisuelle Zuschaltung von einem anderen Ort als dem Sitzungszimmer gestattet, dem Übertragungsort. Dies erfolgt auf Antrag der Prozessbeteiligten oder kann auch von Amts wegen erfolgen. Ein Einverständnis des betroffenen Beteiligten ist zwar seit einer Änderung 2013 nicht mehr nötig, doch ein persönliches Erscheinen ist auch bei Anordnung der Videoverhandlung immer möglich. Der Beschluss steht im Ermessen des Gerichts, dabei hat es insbesondere Kosten- und Zeitaufwand des Betroffenen zu berücksichtigen.

Es bedarf darüber hinaus der technischen Möglichkeit der zeitgleichen Übertragung von Bild und Ton der Verhandlung in das Sitzungszimmer und den Übertragungsort. Notwendig sind an beiden Orten Aufnahme- und Wiedergabegeräte. Der Zugeschaltete muss die gesamte Verhandlung verfolgen können. Das Geschehen im Gerichtssaal muss übertragen werden, wo zumindest das Gericht selbst physisch präsent ist, sowie die weiteren Beteiligten, seien sie im Sitzungssaal oder ebenfalls zugeschaltet. Im Sitzungsraum müssen die zugeschalteten Beteiligten übertragen werden. Die nur im Sitzungsraum zugelassene Öffentlichkeit muss dabei lediglich der Tonübertragung folgen können. Eine Aufzeichnung der Übertragung ist nach § 128a Abs. 3 S. 1 ZPO untersagt, ihr Inhalt wird als Teil der mündlichen Verhandlung im Protokoll dokumentiert.

An die technische Möglichkeit der Übertragung sind dabei keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Das erkennbare Übertragen des Bilds und das verständliche Übertragen von Ton sind ausreichend, was heutzutage ohne größeren technischen und finanziellen Aufwand gewährleistet werden kann. Bei einigen Gerichten hat sich beispielsweise der Einsatz der Software „Skype for Business“ verbreitet. Für den zuzuschaltenden Beteiligten ist somit nur ein Computer mit Kamera und Mikrofon notwendig. Umfangreicher muss die technische Ausstattung lediglich auf Seiten des Gerichts sein. Neben der Übertragungssoftware müssen Aufnahme- und Wiedergabegeräte für den Gerichtssaal vorhanden sein. Einige Gerichte sind mit Videokonferenzräumen ausgestattet. Teilweise verfügen die Gerichte jedoch auch über mobile Anlagen, die in den jeweiligen Sitzungssaal verbracht werden. Bislang sind allerdings bei weitem noch nicht alle Gerichte entsprechend technisch ausgerüstet.

Ist die technische Ausrüstung vorhanden, stünden der Videoverhandlung allenfalls Bedenken des Gerichts an deren Eignung entgegen. Gewiss steht die Zuschaltung nicht der persönlichen Anwesenheit gleich. Nachteil ist die geminderte Unmittelbarkeit, der fehlende Eindruck eines persönlichen Gegenüberstehens. Doch nicht bei jeder Verhandlung kommt es darauf an. Erfolgt etwa keine umfangreiche Beweisaufnahme oder handelt es sich etwa nur um kurze formale Angelegenheiten, bedarf es meist keiner physischen Anwesenheit.

3. Antragsrecht der Prozessparteien

Auf die Einleitung einer Videoverhandlung kann die Partei mit einem Antrag hinwirken. Allerdings besteht kein Anspruch darauf, dass Gerichte die notwendige technische Ausrüstung besitzen, noch darauf, dass sie in einem konkreten Verfahren genutzt wird. Die Ermessensentscheidung des Gerichts über § 128a ZPO ist zudem nicht (isoliert) angreifbar. Erfahrungsgemäß kommt es daher auf das jeweilige Gericht bzw. den jeweiligen Richter an, ob von der Möglichkeit der Videoverhandlung Gebrauch gemacht werden kann, was sich meist vorab klären lässt.

4. Fazit

Videoverhandlungen in Zivilverfahren sind während der Corona-Pandemie ein probates Mittel, um Ansteckungsrisiken und einen Stillstand der Rechtspflege zu vermeiden.

Nach dem Überwinden der Krise braucht die digitale mündliche Verhandlung nicht zum Regelfall zu werden. Doch mit der einmal geschaffenen technischen Möglichkeit zur Videoverhandlung – und einer womöglich erhöhten Bereitschaft dazu durch gute Erfahrungen oder zumindest abgesenkte Hemmschwellen – könnte der Zweck des § 128a ZPO nachhaltig erreicht werden: in geeigneten Fällen das Vermeiden von erheblichem Zeit- und Reiseaufwand für Verfahrensbeteiligte bei nur unwesentlichen Nachteilen für die Verhandlung durch digitales Zuschalten in den Sitzungssaal. Die Corona-Pandemie kann insoweit auch als Chance verstanden werden.

Schließlich will der Gesetzgeber die Möglichkeit von Videoverhandlungen auch in anderen Gerichtsverfahren weiter fördern. So sieht der Entwurf des § 114 ArbGG über § 128a ZPO hinaus sogar die Möglichkeit der Beteiligung der ehrenamtlichen Richter an arbeitsgerichtlichen Verfahren im Wege der Bild- und Tonübertragung vor.

Für Fragen in Zusammenhang mit diesem Beitrag oder zu Möglichkeiten der Prozessführung in Zeiten der Corona-Pandemie steht Ihnen Herr Dr. Florian Weichselgärtner gerne zur Verfügung.



Kontakt

Dr. Florian Weichselgärtner T   +49 89 35065-1379 E   Florian.Weichselgaertner@advant-beiten.com