BLOG -


Unternehmensnachfolge durch Verkauf an das eigene Management

Über die Hälfte der Unternehmensinhaber übergeben laut Institut für Mittelstandsforschung Bonn ihr Unternehmen familienintern, um die Unternehmensfortführung zu sichern. Fehlen familiäre Optionen, kommt ein Verkauf an das bestehende Management in Betracht (sog. Management Buy-Out – MBO).

MBO in der Praxis

Ein MBO ist eine bestimmte Art des Unternehmenskaufs. Das Management erhält anders als bei der Management-Beteiligung nicht nur eine incentivierende Minderheitsbeteiligung an der Zielgesellschaft. Beim MBO erwirbt das aktuelle Management eines Unternehmens dieses typischerweise im Ganzen oder zumindest mehrheitlich (zusammen mit weiteren Investoren). Das Management kann auch nur eine einzelne Unternehmenssparte erwerben.

Ein MBO bietet sich häufig bei kleineren und mittelständischen Familienunternehmen an. Denn für den Unternehmensinhaber ist in solchen Fällen ein bestehendes Vertrauensverhältnis zum Käufer von zentraler Bedeutung. Zudem sichert das Know-how des bestehenden Managements eine erfolgreiche, kontinuierliche Fortführung des Unternehmens. Auch für das Management als Käufer ist vorteilhaft, dass es bereits genaue Einblicke in das laufende Geschäft des Unternehmens hat und dadurch Risiken und Chancen besser abschätzen kann.

Aktuelles Beispiel aus Deutschland für einen MBO ist der Kauf des Magazins "Salon" durch die Redaktionsleiterin Anne Petersen. Diese erwarb das Magazin jedoch nicht direkt, sondern über eine dafür gegründete Erwerbsgesellschaft. Verkäufer ist der Verlag Gruner + Jahr, eine Tochtergesellschaft der RTL Deutschland GmbH. Dieser entschied sich dazu, das Magazin aus seinem Portfolio zu entfernen.

Wahl des richtigen Erwerbsmodells

Besonders relevant für den Erfolg eines MBO ist die Struktur des Unternehmenskaufs. Beim Erwerb besteht die Möglichkeit, entweder einzelne Wirtschaftsgüter zu erwerben (sog. Asset Deal) oder Unternehmensanteile (sog. Share Deal). Dabei kann das Management direkt als Käufer auftreten. Alternativ kann eine zwischengeschaltete Erwerbsgesellschaft Käuferin sein. Dabei kauft die Erwerbsgesellschaft das Unternehmen direkt und das Management beteiligt sich an der Erwerbsgesellschaft. Welches Erwerbsmodell am sinnvollsten ist, hängt stets von Einzelfall ab. Entscheidend sind bei der Wahl des richtigen Erwerbsmodells neben rechtlichen insbesondere auch steuerliche Aspekte.

Herausforderungen beim MBO

Ein MBO birgt für das Management Konfliktpotenziale: Das Management steht auf der Käuferseite, vertritt aber als Geschäftsleiter der Zielgesellschaft (mittelbar) noch die Interessen der Verkäufer. Dabei kann es leicht zu einer Pflichtenkollision kommen. So mag da Management versucht sein, Geschäftschancen erst nach dem Erwerb zu ergreifen, um den Kaufpreis möglichst gering zu halten. Zudem darf das Management nicht in Wettbewerb mit der Zielgesellschaft treten. Da der Verkaufsprozess bereits als Wettbewerb zu qualifizieren sein kann, ist darauf zu achten, dass das Management von seinem Wettbewerbsverbot im Rahmen der Vertragsverhandlungen befreit wird. Besonderes Augenmerk ist auch auf die Verhandlungen mit Fremdkapitalgebern über Kreditverträge zu legen. Bei der Auswahl und Präsentation offenzulegender Informationen darf das Management Geheimhaltungsinteressen der Zielgesellschaft nicht verletzen. In der GmbH haben daher die Gesellschafter die Geschäftsführer von ihren Geheimhaltungspflichten, soweit erforderlich, zu befreien. In der AG ist die Zuständigkeit des Aufsichtsrats über die Vorbereitung und Durchführung des Verkaufs zu beachten. Besonderer Verhandlungspunkt kann auch der Umfang des Garantiekatalogs im Kaufvertrag sein. Einerseits kennt das Management die Gesellschaft typischerweise sogar besser als die Verkäufer. Andererseits wird sich das Management auch hinsichtlich unbekannter Risiken absichern wollen. Fremdkapitalgeber legen in der Regel Wert auf einen marktüblichen Garantiekatalog.

Finanzierung

Entscheidendes Merkmal eines MBOs ist zudem die Finanzierung des Kaufpreises durch Fremdkapitalgeber. Regelmäßig verfügt das Management als Käufer nicht über genügend Eigenkapital, um den Kauf vollständig selbst zu finanzieren. In der Praxis wird typischerweise knapp die Hälfte des Kaufpreises als Darlehen finanziert. Ein Darlehen kann eine Bank, der Verkäufer oder die Zielgesellschaft gewähren. Getilgt werden Zinsen und Raten häufig primär aus den Erträgen der Zielgesellschaft. Dies führt zu einer Hebelwirkung (leverage), wenn die Gesamtrendite des für den Unternehmenskauf verwendeten Kapitals größer ist als der Zins, der für Fremdkapital in gleicher Höhe hätte aufgebracht werden müssen. Diese Art der Finanzierung wird deshalb Leveraged Buy-Out (LBO) genannt.

Für die erfolgreiche Fremdfinanzierung ist entscheidend, dass die Darlehensgeber geeignete Sicherheiten erhalten. Indes hat der Käufer nach Aufbringung seines Eigenkapitalanteils in der Regel kein weiteres Vermögen, welches er zur späteren Tilgung von Raten oder Bestellung von Sicherheiten nutzbar machen könnte. Daher kommt die Besicherung des Darlehens direkt durch die Vermögenswerte der Zielgesellschaft selbst in Betracht (z.B. Grundpfandrechte an Grundstücken). Eine weitere Lösung besteht darin, Geschäftsanteile oder Aktien der Zielgesellschaft zu verpfänden.

Soll die Zielgesellschaft bei der Fremdfinanzierung des Kaufpreises mitwirken, d.h. ein Darlehen gewähren oder Sicherheiten bestellen, sind die besonderen rechtlichen Vorschriften zu beachten. Handelt es sich bei der Zielgesellschaft um eine AG, darf diese kein Darlehen an das Management gewähren oder Sicherheiten stellen (§ 71a Abs. 1 Satz 1 AktG). Dies gilt grundsätzlich auch, wenn eine Erwerbsgesellschaft zwischengeschaltet wird. Ausnahmsweise darf die Zielgesellschaft den Aktienerwerb finanzieren, wenn zwischen der Zielgesellschaft und der Erwerbsgesellschaft ein Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag geschlossen wird (§ 71a Abs. 1 Satz 3 AktG). Sofern die Zielgesellschaft eine GmbH ist, besteht solch ein striktes Verbot nicht. Allerdings darf das Management kein Darlehen aus dem Stammkapital der Zielgesellschaft erhalten. Dies wäre eine verbotene Rückzahlung des Stammkapitals (§ 43a GmbHG). Besichert die Zielgesellschaft Verbindlichkeiten einer zwischengeschalteten Erwerbsgesellschaft, darf dies ebenfalls keine verbotene Rückzahlung von Stammkapital darstellen (§ 30 GmbHG). Allerdings bieten die Vorschriften zur Kapitalerhaltung in diesem Fall mehr Spielraum: Die Zielgesellschaft darf ein Darlehen durch Auszahlung ihres Stammkapitals gewähren, wenn ein wirtschaftlich gleichwertiger Rückzahlungsanspruch besteht.

Steuerrechtliche Interessen von Verkäufer und Käufer

Steuerlich unterscheidet sich ein MBO kaum von gewöhnlichen Unternehmenskäufen. Auf Verkäuferseite ist insbesondere darauf zu achten, dass die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen reduziert wird, z.B. durch Verrechnung mit Verlusten oder Anwendung besonderer Steuertarife. Der Käufer verfolgt demgegenüber das Ziel, Anschaffungskosten durch Abschreibungen steuerwirksam geltend zu machen. Ist der Käufer beim Share Deal eine Kapitalgesellschaft als Erwerbsgesellschaft, sollen die Finanzierungskosten auf der Ebene der Erwerbsgesellschaft mit Erträgen der Zielgesellschaft steuermindernd verrechnet werden. Um dies zu erreichen, besteht die Möglichkeit, die Zielgesellschaft auf die Erwerbsgesellschaft zu verschmelzen oder eine steuerliche Organschaft zwischen Erwerbsgesellschaft und Zielgesellschaft zu begründen.

Fazit

Ein MBO kann eine interessengerechte Lösung sein, um eine Unternehmensfortführung sicher zu stellen. Insbesondere für kleinere und mittelständische Familienunternehmen kann ein MBO attraktiv sein, um ein vorhandenes Vertrauensverhältnis und das Know-how des Managements zu nutzen. Ein erfolgreicher MBO erfordert eine sorgfältige Strukturierung rechtlicher und steuerlicher Aspekte, um langfristigen Erfolg zu sichern. Besonderes Augenmerk sollte dabei auf die Finanzierung gelegt werden. Unternehmensinhabern ist zu empfehlen, frühzeitig zu sondieren, wer für die Übernahme in Betracht kommt.

Christian Burmeister
Damien Heinrich

Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.

Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.

TAGS

Management Buy-Out Unternehmenskauf Familienunternehmen

Kontakt

Christian Burmeister T   +49 761 150984-18 E   Christian.Burmeister@advant-beiten.com
Damien Heinrich T   +49 761 150984-25 E   Damien.Heinrich@advant-beiten.com