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Update Zukunftsfinanzierungsgesetz: Stärkung des Kapitalmarktstandorts Deutschland

Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Zukunftsfinanzierungsgesetz wurde am 16. August 2023 veröffentlicht. Bereits im Januar dieses Jahres haben wir über die Ziele des Eckpunktepapiers der Bundesregierung zum geplanten Zukunftsfinanzierungsgesetz berichtet. Der Gesetzesentwurf nimmt diese Ziele auf. Nachfolgend führen wir die wichtigsten geplanten Änderungen auf:

Vereinfachter Zugang zum Kapitalmarkt

  • Die Marktkapitalisierung für einen Börsengang im regulierten Markt soll von 1,25 Mio. EUR auf 1 Mio. EUR herabgesetzt werden.
  • Es sollen Mehrstimmrechte mit maximal dem Zehnfachen des Stimmrechts erlaubt werden, sodass der Einfluss von Gründerinnen und Gründern auf das eigene Unter-nehmen trotz einer Kapitalaufnahme bestehen bleibt.
  • Börsenmantelgesellschaften werden nach dem Vorbild der Special Purpose Acquisition Companys (SPAC) im Börsengesetz geregelt. Mit einer Börsenmantelgesellschaft kann die Börsenzulassung des eigenen Unternehmens leichter erreicht.

Start-ups und KMU

  • Der Steuerfreibetrag bei der Mitarbeiterbeteiligung soll von 1.440 EUR auf 5.000 EUR pro Jahr angehoben werden.
  • Mitarbeiter müssen ihre Mitarbeiterbeteiligung erst deutlich später versteuern. Die Mitarbeiterbeteiligung führt nicht zu einem steuerschädlichen Lohnzufluss, der versteuert werden muss, obwohl der Mitarbeiter keine Liquidität erhält (sog. Dry-Income Problematik).

Weitere Neuerungen

  • Die Schwelle des vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses soll von 10 % auf 20 % erhöht werden.
  • Anfechtungsklagen gegen Kapitalerhöhungsbeschlüsse mit Bezugsrechtsausschluss sollen nicht mehr darauf gestützt werden können, dass der Wert der Einlage unangemessen niedrig sei. Vielmehr sollen Aktionäre in einem solchen Fall eine Ausgleichszahlung von der Gesellschaft erhalten. Ob und in welcher Höhe eine Ausgleichszahlung zu leisten ist, wird im Spruchverfahren entschieden. Diese Beschränkung soll nicht beim vereinfachten Bezugsrechtsausschluss nach vorstehendem Bulletpoint gelten.
  • Elektronische Namensaktien sollen in ein zentrales Register (z.B. bei der Clearstream Banking AG) oder als Kryptoaktien in ein Kryptoregister, etwa auf einer Blockchain, eingetragen werden. Durch letztgenannte Alternative werden Kosten reduziert, weil keine Intermediäre vorhanden sind. Bei Inhaberaktien soll es nur die Möglichkeit für elektronische Aktien in einem Zentralregister geben.
  • Die Kommunikation mit der BaFin soll weiter modernisiert werden.
  • Die derzeitigen Regelungen zur Haftung beim Crowdfunding werden vor allem auf Rechtsfolgenseite an das Regime der Prospekthaftung angepasst, sodass eine höhere Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit gegeben sein wird. Vor allem werden die Mitglieder der Leitungsorgane des Projektträgers aus der Haftung für irreführende oder unrichtige Informationen des Anlagebasisinformationsblatts entlassen.

Fazit

Die geplanten Änderungen bringen wesentlichen Vorteile mit sich, die zu einer höheren Flexibilität im Aktienrecht führen und den Zugang zu neuem Kapital erleichtern. Besonders die Eigenkapitalfinanzierung von Gesellschaften wird deutlich erleichtert. Erfreulich ist auch, dass die Mitarbeiterbeteiligung gefördert wird.

Peter Wimber

Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Dokument auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.

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Kapitalmarkt Steuerfreibetrag Aktienrecht

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