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Überbrückungshilfen – FAQ für verbundene Unternehmen

Der Staat stellt im Zusammenhang mit Covid 19 weitere Liquiditätshilfen in Form der Überbrückungshilfen II und III zur Verfügung. Aber nicht jedes Unternehmen hat Anspruch auf die Liquiditätshilfen. Insbesondere der Begriff der „verbundenen Unternehmen“ sorgt für Verwirrung. Hier die wichtigsten Fragen und Antworten:

1. Welcher Zusammenhang besteht zwischen verbundenen Unternehmen und den Überbrückungshilfen?

Verbundene Unternehmen bekommen nicht für sämtliche Unternehmen des Verbundes Überbrückungshilfe, sondern nur für ein Unternehmen. Aus den Leitlinien des Bundeswirtschaftsministeriums ergibt sich, dass nur eines der Unternehmen aus dem Verbund einen Antrag auf den Erhalt der Liquiditätshilfen stellen kann und somit auch nur ein Unternehmen diese Hilfen erhalten kann. Denn auch, wenn ein verbundenes Unternehmen tatsächlich aus mehreren Unternehmen besteht, wird es vom Gesetzgeber vorliegend wie ein einziges Unternehmen behandelt.

2. Was sind verbundene Unternehmen?

Ausschlaggebend ist, dass die Mehrheit der Stimmrechte des einen Unternehmens durch ein anderes Unternehmen oder eine andere natürliche Person oder Personengruppe direkt oder indirekt kontrolliert wird oder die Möglichkeit eines beherrschenden Einflusses auf ein anderes Unternehmen besteht.

3. Wann liegt eine Verbindung durch Unternehmen vor?

Hiervon ist auszugehen, wenn:

  • die Beteiligung an einem anderen Unternehmen mehr als 50 Prozent beträgt,
  • ein Unternehmen berechtigt ist, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen,
  • ein Unternehmen gemäß einem zwischen den Unternehmen geschlossenen Vertrages oder aufgrund einer Klausel in der Satzung eines der Unternehmen einen beherrschenden Einfluss auf das andere Unternehmen ausübt oder
  • ein Unternehmen gemäß einer Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter in einem anderen Unternehmen ausübt.

4. Wann liegt eine Verbindung durch natürliche Personen vor?

Die zuvor beschriebene Verbindung zwischen Unternehmen kann auch durch die Verbindung einer natürlichen Person mit den jeweiligen Unternehmen bestehen. Dies gilt auch, wenn zwischen den Unternehmen selbst keine vertraglichen Beziehungen bestehen. Die beteiligten Unternehmen gelten aber nur dann als verbunden, wenn sie auf demselben Markt oder auf benachbarten Märkten tätig sind.

Ist eine Person beispielsweise sowohl an der A-GmbH als auch an der B-GmbH mit 51 Prozent beteiligt und sind beide Gesellschaften im Gastronomiebereich tätig, so handelt es sich aufgrund des Einflusses der Person auf beide Unternehmen um verbundene Unternehmen.

5. Wann liegt eine Verbindung durch gemeinsam handelnde natürliche Personen vor?

Als gemeinsam handelnd gelten Personen, die sich abstimmen und so Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen anderer Unternehmen nehmen, so dass faktisch eine wirtschaftliche Unabhängigkeit dieser Unternehmen vorliegt. Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Abhängigkeit kommt es auf eine Einzelfallbetrachtung an. Nicht entscheidend sind vertragliche Beziehungen zwischen den Beteiligten oder deren Absicht ein verbundenes Unternehmen zu sein.

6. Welche Kriterien können bei dieser Einzelfallbetrachtung eine Rolle spielen?

Die Kriterien zur Beurteilung der wirtschaftlichen Abhängigkeit mehrerer Unternehmen voneinander sind vielfältig. Neben familiären Beziehungen zwischen den Handlungsverantwortlichen, können auch eine gemeinsam genutzte Homepage, die Identität von Mitarbeitern oder Liefer- und Leistungsbeziehungen zwischen den Unternehmen eine Rolle spielen. Es bedarf einer Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Umstände.

Betreiben beispielweise zwei Geschwister jeweils ein eigenes Restaurant, so kann es sich hierbei um eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen handeln, wenn rechtliche oder tatsächliche Verbindungen zwischen den Unternehmen bestehen, wie das Vorhandensein gemeinsamen Personals oder gemeinsamer Lieferverträge.

Eine gemeinsam handelnde Personengruppe liegt aber nicht vor, wenn die Geschwister A und B das Hotel 1 und B und C das Hotel 2 betreiben und alle Personen jeweils nur zu maximal 50 Prozent an den Hotelgesellschaften beteiligt sind und darüber hinaus keinerlei tatsächlichen oder rechtlichen Anhaltspunkte für eine gemeinsame Geschäftspolitik vorliegen. Denn aus dem Umstand der familiären Beziehung alleine kann nicht auf das Vorliegen eines verbundenen Unternehmens geschlossen werden.

7. Welche Folgen ergeben sich für verbundene Unternehmen?

In der Praxis werden verbundene Unternehmen als „ein Unternehmen“ behandelt. Das hat zur Folge, dass von mehreren tatsächlich bestehenden Unternehmen, die als ein verbundenes Unternehmen behandelt werden, nur eines der Unternehmen einen Antrag auf die Überbrückungshilfen stellen kann und somit eine Auszahlung von maximal EUR 200.000 für alle Unternehmen gemeinsam erfolgt. Des Weiteren werden bei verbundenen Unternehmen die Umsätze, Fixkosten und Beschäftigten der inländischen Unternehmen und Betriebsstätten kumulativ betrachtet.

8. Wie vermeide ich, dass mein Unternehmen irrtümlicherweise als verbundenes Unternehmen qualifiziert wird?

Das Hauptkriterium nach welchem ein Unternehmensverbund angenommen wird, ist das mehrere Unternehmen als voneinander abhängig angesehen werden. Dies kann vermieden werden durch eine Stellungnahme zur Selbstständigkeit der einzelnen Unternehmen im Rahmen des jeweiligen Antrags auf Überbrückungshilfe. Im Einzelnen sollte dargelegt werden, dass keinerlei beherrschende Verbindungen zwischen den Unternehmen bestehen und es sich um voneinander unabhängige Unternehmen handelt. In komplizierten Konstellationen, ist es ratsam bereits zu Beginn einen Rechtsrat einzuholen, um eine Verzögerung der Auszahlung der Hilfen zu verhindern.

9. Was kann ich tun, wenn mein Unternehmen irrtümlicherweise als verbundenes Unternehmen qualifiziert worden ist?

Bei der Überbrückungshilfe handelt es sich um eine Subvention in Form eines verlorenen Zuschusses. Um zu verhindern, dass eine Abänderung des Ablehnungsbescheides nicht mehr möglich ist, muss je nach Bundesland innerhalb eines Monats ein Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt oder Klage erhoben werden.

Fazit:

In vielen Fällen ist es möglich, die Einstufung als verbundenes Unternehmen zu verhindern. Die antragstellenden Unternehmen sollten dies bereits im Rahmen der Antragsstellung berücksichtigen. Wenn Sie hierzu Fragen haben, schreiben Sie mir: maximilian.degenhart@bblaw.com.

Maximilian Degenhart

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Überbrückungshilfe verbundene Unternehmen Liquiditätshilfen COVID-19