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Berufsständische Versorgung vs. Rentenversicherung

Der nachfolgende Beitrag setzt sich mit Fragen auseinander, die sich im Zuge des neuen Gesetzes im Spannungsfeld zwischen berufsständischer Versorgung und gesetzlicher Rentenversicherung stellen.

Unter welchen Voraussetzungen ist zukünftig eine Befreiung durch die DRV möglich?

Neben der Antragsstellung auf Zulassung zum Syndikusanwalt bei der zuständigen RAK (siehe hierzu den Beitrag von Weck, „Überblick über das neue Zulassungsrecht“ auf Seite 2) ist zusätzlich ein Befreiungsantrag bei der DRV zu stellen. Dies kann zeitgleich erfolgen. Eine interne Weiterleitung zwischen RAK und DRV erfolgt nicht. Ist die antragende Person durch die zuständige RAK mit Blick auf eine Tätigkeit als Syndikusanwalt zugelassen worden, entscheidet die DRV über die Befreiung von der Renten­versicherungspflicht für diese Tätigkeit, wobei sie gem. § 46 a Abs. 2 Satz 4 BRAO an die Entscheidung der RAK im Hinblick auf den Syndikusstatus gebunden ist. Dabei ist eine Befreiung zwingend auszusprechen, soweit die weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI vorliegen.

Weiterhin können Syndikusanwälte, die für zurückliegende Zeiträume nicht mehr über einen gültigen Befreiungsbescheid verfügen, bis zum Ablauf des 1. April 2016 einen zusätzlichen Antrag auf rückwirkende Befreiung nach § 231 Abs. 4b SGB VI stellen. Dies ist allerdings nur möglich, soweit der Syndikusanwalt nach neuem Recht zugelassen und von der Rentenversicherungspflicht befreit wird.

Wie weit können die neu erteilten Befreiungen gemäß der neuen Übergangsregelung des § 231 Abs. 4b SGB VI zurückwirken?

Rückwirkung für Zeiten ab dem 1. April 2014 Grundsätzlich wirkt die Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusanwalt vom Beginn der Beschäftigung an, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht nach neuem Recht erteilt wird. Dies gilt, soweit die Anträge auf Zulassung und Befreiung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes, also bis zum 1. April 2016, gestellt werden.

Die Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusanwalt wirkt bei einem Antrag auf rückwirkende Befreiung auch vom Beginn davor liegender Beschäftigungen an, wenn während dieser Beschäftigungen eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsstän­dischen Versorgungswerk bestand Rückwirkung für Zeiten vor dem 1. April 2014

Die Befreiung wirkt nur dann für Zeiten vor dem 1. April 2014, wenn dafür sogenannte „einkommensbezogene Pflichtbeiträge“ an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden. Offen ist insofern, was genau unter diesen Begriff fällt. Ist dieses Merkmal zum Beispiel dann erfüllt, wenn Beiträge an ein örtlich eigentlich unzuständiges Versorgungswerk geflossen sind?

Laut der Gesetzesbegründung wird von einer Pflichtmitgliedschaft im Sinne dieser Vorschrift auch dann ausgegangen, wenn die in einem nun örtlich zuständigen Versorgungswerk (dieses richtet sich nach der örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer) an sich bestehende Pflichtmitgliedschaft durch eine auf Antrag fortgeführte Mitgliedschaft in dem bisherigen Versorgungswerk ersetzt wird (Fallgruppe der sogenannten „Ortswechsler“). Die neuen Antragsformulare der DRV zur zukünftigen und rückwirkenden Befreiung bringen insofern kein Licht ins Dunkel, weil hieraus nicht klar hervorgeht, welches Versorgungswerk welche Beitragsform bestätigen kann beziehungsweise soll.

Praxistipp: Vor diesem Hintergrund ist Ortswechslern dringend zu raten, Begleitschreiben zu den Anträgen einzureichen, aus denen sich die genaue Beitragslage ergibt.

Weiterhin ergeben sich Probleme für Ortswechsler, die das Lebensalter von 45 Jahren überschritten haben. Eine große Anzahl von Versorgungswerken sieht in ihren Satzungen vor, dass eine Pflichtmitgliedschaft nach Erreichen des 45. Lebensjahres nicht mehr begründet werden kann. Es ist zu erwarten, dass die jeweiligen Versorgungswerke diese Regelung abschaffen werden. Hier von geht auch der Gesetzgeber aus, weshalb ein Antrag auf rückwirkende Befreiung durch Betroffene nach § 231 Abs. 4 d SGB VI auch noch dann gestellt werden kann, wenn das zuständige Versorgungswerk eine etwaige Altersgrenze bis zum 31. Dezember 2018 aufhebt.

Eine rückwirkende Befreiung von der Versicherungsplicht erfolgt hingegen nicht, wenn diese bereits aufgrund einer vor dem 1. April 2014 ergangenen Entscheidung bestandskräftig abgelehnt – also letztendlich entschieden – worden war.

Inwiefern besteht ein Vertrauensschutz?

Rückwirkender Vertrauensschutz besteht bei zusätzlicher Antragstellung somit grundsätzlich in Bezug auf Zeiträume auch vor dem 1. April 2014.

Problematisch sind vor diesem Hintergrund die sogenannten „Altfälle“. Bei diesen Fällen handelt es sich um Sachverhalte, in denen vor dem 1. April 2014 Beiträge an die DRV und somit keine auf das Syndikusanstellungsverhältnis bezogenen Pflicht beiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden. Das Gesetz sieht diesbezüglich vor, dass die bis zum 1. April 2014 an die DRV gezahlten Beiträge dort verbleiben, auch wenn eine Zulassung als Syndikusanwalt erfolgt. Die DRV und die Kammern beraten derzeit noch, wie diese von vielen Betroffenen als unfair eingestufte Situation behoben werden kann

Wie erfolgt die Rückabwicklung bereits an die DRV entrichteter Beiträge?

Rentenversicherungspflichtbeiträge, die aufgrund einer Befreiung nach § 231 Abs. 4b SGB VI zu Unrecht entrichtet wurden, werden vom zuständigen Rentenversicherungsträger unmittelbar an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung gezahlt (§ 286 f SGB VI). Dies gilt jedoch lediglich für Fälle, die unter den § 231 Abs. 4 b SGB VI fallen, d. h. soweit die betreffende Person auf Basis der neuen Regelungen durch die zuständige Rechtsanwaltskammer als Syndikusanwalt eingestuft wird. Ein Anspruch auf Verzinsung des Erstattungsbetrags besteht nicht.

Praxistipp: Handlungsbedarf besteht somit in denjenigen Fällen, in denen eine anwaltliche Tätigkeit bei einem Arbeitgeber beziehungsweise auch innerhalb eines Konzerns neu aufgenommen wird. Um weiterhin die Möglichkeit der Befreiung von der Renten­versicherung nutzen zu können, sollte hier die Zulassung als Syndikusanwalt sowie die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt werden.

Ebenfalls handeln müssen zugelassene Rechtsanwälte, die sich in einem verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Verfahren mit der DRV befinden. Diese sollten bis zum 1. April 2016 den Antrag auf Zulassung als Syndikusanwalt, vorsorglich außerdem auch einen Antrag auf zukünftige sowie einen Antrag auf rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht stellen. Solange diese drei Anträge nicht positiv verbeschieden worden sind, ist davon abzuraten, etwaige Klagen, Widersprüche oder Anträge zurückzunehmen.

In der Sonderausgabe unseres Newsletters Arbeitsrecht setzen wir uns mit den wichtigsten und besonders zeitkritischen Aspekten der Neuregelung auseinander. >> Arbeitsrecht, Februar 2016 – Sonderausgabe Syndikusrecht

Bei Fragen zum Thema, kontaktieren Sie bitte: Michael R. Fausel Dr. Ulrike Schillinger