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Im Arbeitsverhältnis: „Schmäh“ - ja, Kritik - jein, Schmähkritik - nein

Was ist im Arbeitsverhältnis erlaubt? Humor oder ein wenig „Wiener Schmäh“ ist – im passenden Moment – am Arbeitsplatz willkommen. Bei Kritik kommt es – wie so häufig – darauf an. Erlaubt ist sachliche Kritik im richtigen Ton an den richtigen Empfänger. Auch positive Kritik gibt es in Arbeitsverhältnissen und ist natürlich erlaubt. Die Kombination aus Beidem, die Schmähkritik, ist hingegen nicht erlaubt.

Liebe Leserin, lieber Leser,

es gibt derzeit viele freie Stellen und der Arbeitsmarkt ist unter anderem aufgrund des Arbeitskräftemangels für Arbeitnehmer sehr gut. Arbeitgeber merken das an der Schwierigkeit, die freien Stellen zu besetzen, an einer höheren Fluktuation, an höheren Gehaltforderungen, an höheren Krankheitszahlen im Vergleich zu wirtschaftlich schwierigen Zeiten und an deutlicherer Kritik aus der Belegschaft. Bei der Kritik ist jedoch nicht alles erlaubt.

Außerordentliche Kündigung wegen Schmähkritik

Erhebt ein Arbeitnehmer gegenüber der Betriebsleitung bzw. seinem Arbeitgeber schwerwiegende Vorwürfe, wie der Ausbeutung, der Altersdiskriminierung, der Ungleichbehandlung, des Mobbings, der Begehung von Gesetzesverstößen, von schweren Straftaten, der Verletzung von Arbeitnehmerrechten, der Gesundheit, der Würde, der Menschenrechte, die auf keinerlei Tatsachen gestützt werden können, liegen Ehrverletzungen vor, welche geeignet sein können, eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige gleichgelagerte Abmahnung begründen zu können, stellt das LAG Mecklenburg-Vorpommern im Urteil vom 16.08.2022 (2 Sa 54/22) fest.

LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 16.08.2022 (2 Sa 54/22)

Das LAG hatte über folgende Aussagen zu entscheiden:

  • In einer E-Mail vom 23.10.2021 mit dem Betreff „Ansprüche aus Arbeitnehmerrechten“ teilte die Arbeitnehmerin Folgendes mit: „Ich habe darüber nachgedacht, die Firma L. wegen einiger Arbeitsprobleme zu kontaktieren, die ich als Ausbeutung der Arbeitskraft empfinde … dass es in L. eine Sklaverei gibt … Es gibt viele andere Probleme mit der Arbeitszeit und der Ungleichbehandlung, aber dies wird hoffentlich vom Arbeitsgericht geklärt.“
  • In einer Klage wurde ausgeführt: „Ich erwarte Bestätigung und Schutz von dem angesehenen Gericht, dass die Geschäftsleitung in vielen Fällen vertragswidrig gehandelt und sogar gegen das Gesetz verstoßen hat, indem sie meine grundlegenden Arbeit-nehmerrechte, Gesundheit, Würde und Menschenrechte verletzt hatten.“
  • Weiter behauptet die Arbeitnehmerin: „Seit mehr als einem Jahr, bin ich unter systematischen emotionalen Belastungen. Nach Meinung der Managerin Frau B… ist sie die Chefin, die jeden einstellen oder entlassen kann, sie befördert wen sie will und sie kann tun was sie will. Sie sagte offen, dass sie aufgrund ihrer persönlichen Meinung meine beiden jüngeren Kollegen fördern möchte, mit denen wir genau den gleichen Job machen und ich einfach nicht ihr Typ bin. Ein Jahr lang bekamen diese beiden Kollegen die 5-fache Gehaltserhöhung und ich nicht. Ich sehe dies als Altersdiskriminierung gegenüber meinen Kollegen und erwarte eine 5-fache Gehaltserhöhung, genauso wie meine Kollegen, obwohl ich qualifizierter bin als sie.“
  • Die Arbeitnehmerin behauptet: „Ich war zwei Wochen krankgeschrieben und die Geschäftsleitung hat mir vorgeschlagen, dass es besser wäre, wenn ich trotzdem arbeite…Glaube ich im Allgemeinen, dass das Verhalten der Geschäftsleitung Elemente der Ausbeutung hat, und ich habe mich bei ihnen darüber beschwert, dass sie mit diesem Verhalten meine Würde verletzen.“

Ohne Schmähkritik und ganz ernst gemeint: Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen

Ihr Dr. Erik Schmid

Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.rehm-verlag.de) erschienen.

Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.

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Kündigung Ehrverletzung Außerordentliche Kündigung

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