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Das (fast) vergessene arbeitsrechtliche Instrument in der Krise: Vergütungsverzicht mit Besserungsschein

(Erik Schmid fragt Erik Schmid) Frage: Wieso sollten Arbeitnehmer auf Vergütung verzichten? Antwort: Weil Arbeitnehmer dem Arbeitgeber helfen können, wenn er in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckt und andere Mittel, wie Kurzarbeit, Überbrückungskredite etc. nicht möglich sind oder nicht ausreichen. Frage: Wieso sollten Arbeitnehmer dem Arbeitgeber in wirtschaftlich schwierigen Zeiten helfen, das wirtschaftliche Risiko trägt nun mal der Arbeitgeber? Antwort: Arbeitnehmer können mit einer Unterstützung des Arbeitgebers ihren eigenen Arbeitsplatz retten. Insbesondere in Krisenzeiten kann auch der Arbeitsmarkt betroffen sein und es für den Arbeitnehmer schwer werden, bei einem anderen Arbeitgeber kurzfristig einen (gleichwertigen) Arbeitsplatz zu finden. Frage: Wie kann trotz Vergütungsverzicht die Motivation beim Arbeitnehmer hoch bleiben, dem Arbeitgeber die Treue zu halten und gute Arbeitsleistung zu erbringen? Antwort: Mit dem Vergütungsverzicht mit Besserungsschein.

Liebe Leserin, lieber Leser,

die Corona-Pandemie führt in den meisten Branchen und in vielen Unternehmen auch zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Die üblichen arbeitsrechtlichen Instrumente sind Kurzarbeit, Beendigung der Leiharbeit, Personalabbau, Einstellung von freiwilligen Leistungen. An den Vergütungsverzicht mit Besserungsschein wird regelmäßig nicht gedacht.

Vergütungsverzicht des Arbeitnehmers

Die beiden Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis sind das ordnungsgemäße Erbringen der Arbeitsleistung für den Arbeitnehmer und das Abrechnen und Auszahlen der Arbeitsvergütung für den Arbeitgeber. Bei einem nur einvernehmlich möglichen Verzicht auf die Vergütung geraten die Hauptleistungspflichten ins Ungleichgewicht. Der Arbeitnehmer bleibt zur vollumfänglichen Arbeitsleistung verpflichtet, der Arbeitgeber muss aber nicht mehr die volle Arbeitsvergütung bezahlen. Anders bei der Kurzarbeit, wenn Vergütung (mit Ausnahme der Aufstockungsbeiträge) und Arbeitsleistung im Gleichschritt abgesenkt werden.

Ein wirksamer, insbesondere steuerrechtlich und sozialversicherungsrechtlich akzeptierter Vergütungsverzicht setzt voraus:

  • Arbeitsrechtliche Zulässigkeit: Der Vergütungsverzicht hebt den Anspruch des Arbeitnehmers auf einen Teil der Vergütung auf. Der Verzicht muss zwischen den zuständigen Arbeitsvertragsparteien erfolgen, regelmäßig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Im Rahmen einer Einzelvereinbarung kann aber nicht auf tarifliche Ansprüche verzichtet werden, es sei denn es besteht eine Öffnungsklausel. Mit der Vereinbarung darf nicht gegen das Mindestlohngesetz (MiloG) oder das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) verstoßen werden.
  • Schriftliche Vereinbarung: Allein aus Dokumentations-, und Beweiszwecken ist ein Gehaltverzicht sowie der konkrete Inhalt über Umfang und Dauer schriftlich zu vereinbaren.
  • Vergütungsverzicht für die Zukunft: Ein rückwirkend vereinbarter Verzicht auf Vergütung des Arbeitnehmers führt dazu, dass dennoch Sozialversicherungsbeiträge auf die vergangene, verzichtete Vergütung zu bezahlen sind. Der Beitragsanspruch ist bereits entstanden und wird durch den Verzicht auf das Arbeitsentgelt nicht mehr beseitigt. Aus sozialrechtlicher Sicht ist damit nur ein in die Zukunft gerichteter Verzicht auf laufende Vergütungsansprüche zulässig.

Besserungsschein

Mit dem Besserungsschein bekommt – allgemein beschrieben – der Arbeitnehmer seine verzichtete Vergütung oder einen Teil der Vergütung wieder, wenn es dem Arbeitgeber wirtschaftlich besser geht. Juristisch bewertet kann der Besserungsschein ein unbedingter Forderungsverzicht mit aufschiebend bedingter Neuverpflichtung, ein unbedingter Forderungsverzicht mit auflösend bedingtem Wiederaufleben der Altverpflichtung, ein aufschiebend bedingtes Schuldanerkenntnis oder eine Stundung mit aufschiebend bedingter Fälligkeit sein.

Bei der Vereinbarung eines Besserungsscheins ist zu empfehlen, Folgendes zu regeln:

  • Voraussetzungen, wenn der Vergütungsverzicht des Arbeitnehmers wieder rückgängig gemacht werden kann.
  • Regelung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
  • Zeitpunkt, Umfang und Fälligkeit der Rückzahlungspflicht, z.B. anhand konkreter wirtschaftlicher Ergebnisse, wie Umsätze oder Bilanzen.

Bleiben Sie gesund, denken Sie an den Vergütungsverzicht mit Besserungsschein und herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München

Ihr Dr. Erik Schmid

Hinweis: Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.rehm-verlag.de) erschienen.

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Arbeitsrecht Vergütungsverzicht Besserungsschein Wirtschaftskrise Corona

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