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Vorwärts immer, rückwärts nimmer – Neue Regelungen für das Transparenzregister

Im Juli 2018 ist die 5. EU-Geldwäscherichtlinie in Kraft getreten, die auch das Regelwerk des Transparenzregisters verändert.

Der nationale Gesetzgeber hat nun bis Anfang 2020 Zeit, die Vorgaben der neuen Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Bis dahin entfalten die Änderungen zwar noch keine unmittelbare Wirkung, die neuen Regeln strahlen aber bereits auf vorhandene Vorgaben und die Verwaltungspraxis ab.

Neu: Einsicht für jedermann

Bisher galt: wer in das Transparenzregister einsehen wollte, brauchte ein „berechtigtes Interesse“. An anderer Stelle (100 Tage Transparenzregister – Wenig Licht, viel Schatten) haben wir bereits darauf hingewiesen, wie wirksam diese Hürde in der Praxis ist: knapp 90 Prozent der Anträge auf Einsichtnahme wird stattgegeben.

In der neuen Richtlinie wird – insoweit zeigt sich der Gesetzgeber konsequent – gleich gänzlich auf die Voraussetzung des berechtigten Interesses verzichtet. Artikel 30 Abs.5 lit. c der 5. Geldwäscherichtlinie sieht nun vor, die Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten allen „Mitgliedern der Öffentlichkeit“, also jedermann, zugänglich zu machen. Dies wird die bisherige Verwaltungspraxis des zuständigen Bundesanzeigers bei der individuellen Beurteilung des „berechtigten Interesses“ eines Antragstellers beeinflussen. So steht zu befürchten, dass das berechtigte Interesse zukünftig noch großzügiger beurteilt wird, als dies bereits der Fall ist. Die Konsequenz wird sein, dass die teils sehr sensiblen Daten über persönliche Vermögensverhältnisse und Firmeninterna ohne jegliche Hürden jedermann zugänglich sein werden.

Empfehlung

Daher gilt nun umso mehr, dass sämtliche Daten, die an das Transparenzregister übermittelt werden, sorgsam überprüft werden sollten. Sind die Daten einmal beim Transparenzregister, sind sie im Zweifel dort für die Ewigkeit einsehbar. Da das Internet nicht vergisst, ist eine maximal restriktive Weitergabe von persönlichen Daten an das Transparenzregister zu empfehlen.

Gewolltes Misstrauen

Doch dabei bleibt es nicht. Vielmehr schreibt die neue Richtlinie bei der Aufnahme neuer Geschäftsbeziehungen die gegenseitige Einsichtnahme in die Eigentumsverhältnisse der Geschäftspartner vor. Wörtlich heißt es dazu in Artikel 14 der Richtlinie: „Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Gesellschaft oder juristischen Person oder einem Trust (…), holen die Verpflichteten gegebenenfalls den Nachweis der Registrierung oder einen Auszug aus dem Register ein.“ Die Schnüffelei in den Eigentümerstrukturen Dritter durch die Öffentlichkeit wird also nicht nur ermöglicht, sondern vielmehr aktiv gefördert.

Dadurch wird das Risiko der Aufdeckung fehlerhafter oder unterbliebener Meldungen an das Transparenzregister deutlich ansteigen. Haftungsrisiken für Geschäftsführer, Gesellschafter und der Gesellschaften werden in Folge dessen deutlich erhöht. Auch der Umfang der Überprüfungs- und Nachforschungspflichten für die Unternehmen wird zunehmen.

Was bleibt?

Gemeldet werden müssen, nach wie vor, die persönlichen Daten der wirtschaftlich Berechtigten des jeweiligen Unternehmens. Wirtschaftlich berechtigt ist, wer über 25 Prozent der Kapitalanteile oder Stimmrechte verfügt oder eine ähnliche Kontrolle ausübt. Während des europäischen Gesetzgebungsverfahrens wurde diskutiert, diese Schwelle auf 10 Prozent herabzusetzten. In der nun in Kraft getretenen Geldwäscherichtlinie hat man sich von dieser Absenkung jedoch wieder verabschiedet.

Fazit

Mittlerweile kann es zu empfindlichen Geldbußen führen, wenn ein Unternehmen personenbezogene Daten, die es nicht mehr benötigt, nicht löscht. Die Bedeutung des Datenschutzes ist bei allen Stakeholdern unbestritten. Vor diesem Hintergrund verwundert es, dass durch die neue Geldwäscherichtlinie nicht nur persönliche Daten gesammelt, sondern diese auch noch für jedermann zugänglich gemacht werden. Hier ist der nationale Gesetzgeber bei der Umsetzung nun im besonderen Maße gefordert.

Für Unternehmen steigt jedenfalls der Aufwand und das Risiko, sie müssen noch mehr auf der Hut sein mit wem sie Geschäfte schließen. In diesem Zusammenhang sei nochmals auf den eigentlichen Sinn und Zweck des Transparenzregisters verwiesen: Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Ob diese Ziele durch das Einsichtnahmerecht für jedermann in sensible Daten von Gesellschaftern und Unternehmen tatsächlich gefördert werden, bleibt fraglich.

Ergo: Anstatt bei der Reform der Geldwäscherichtlinie notwendige Konkretisierungen bei bestehenden und nicht immer deutlichen Regelungen zu beschließen, schreitet der Europäische Gesetzgeber munter voran, um auch noch die letzten verbliebenen Schutzhürden der Privatsphäre von wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister zu minimieren: Vorwärts immer, rückwärts nimmer.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Dr. Maximilian Degenhart.

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Datenspeicherung Geldwäsche Personenbezogene Daten Transparenzregister