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Mein Link, mein Pech

Wer auf andere Seiten verweist, muss in bestimmten Fällen prüfen, ob deren Inhalte rechtswidrig sind.

Links jeder Art sind eines der Grundelemente des Internet. Zwei Studenten begannen ihre Suchmaschine sogar damit zu zählen, wie oft auf Seiten verlinkt wird, um hieraus die Relevanz der verlinkten Seiten für Suchergebnisse zu ermitteln. Aber was passiert, wenn auf der verlinkten Seite rechtswidrige Inhalte stehen, also zum Beispiel Beleidigungen oder wettbewerbswidrige Dinge? Hierzu hat der Bundesgerichtshof kürzlich ein Urteil veröffentlicht (BGH I ZR 74/ 14), das sich mit der Haftung des Link-Setzers für verlinkte und rechtswidrige Inhalte befasst.

Mehr als nur ein Hinweis

Grundsätzlich gilt: Jeder haftet nur für eigene Inhalte; für die Aussagen Dritter haftet man nicht. Allerdings sind auch Gestaltungen denkbar, in denen etwa rechtswidrige oder wettbewerbswidrige Aussagen mehr als nur ein Hinweis sind. Nämlich dann, wenn der Link-Setzende den Inhalt des Links wie eine eigene Aussage erscheinen lässt. Die Rechtsprechung nennt dies „zu eigen machen“.

Dann ist es nicht mehr nur eine fremde Aussage, auf die verwiesen wird, sondern wird gewissermaßen zu einer eigenen Aussage des Link-Setzers. Es macht rechtlich also einen Unterschied, ob der Text des Links lautet: „Das schreibt XYZ hier“ oder „XYZ sieht das hier genau wie ich“.



Deep Links genauer prüfen

Wie viele juristische Begriffe lässt auch der Begriff des „Zueigenmachens“ jedoch Auslegungsspielraum. Mit diesem Spielraum, aber auch mit einer neuen Verpflichtung des Link-Setzers befasste sich nun die Entscheidung. So geht der BGH wohl davon aus, dass ein sogenannter Deep Link eher als eigene Aussage anzusehen ist.

Bei einem derartigen Deep Link (also „tiefergehenden Verweis“) wird nicht einfach nur auf die Startseite eines fremden Internet-Auftritts verwiesen, sondern auf eine ganz konkrete einzelne Seite. Das kann man inhaltlich durchaus stark anzweifeln, aber für die Praxis bedeutet es, bei Deep Links in der Formulierung deutlich darauf zu achten, den Inhalt des Links als Zitat zu kennzeichnen.

Wichtiger aber noch ist die ebenfalls gerichtlich auferlegte Verpflichtung des Link-Setzers, auf einen Hinweis hin die Rechtswidrigkeit der verlinkten Seite zu prüfen. Letztlich hat der BGH damit jetzt ein sogenanntes „Notice and take down-Verfahren“ erschaffen. Das heißt, der Link-Setzer muss prüfen, ob die Seite, auf die er verlinkt, rechtswidrigen Inhalt enthält. Jedenfalls dann, wenn ihn jemand darauf aufmerksam macht.



Jedem Hinweis nachgehen

Dieses Verfahren bedeutet leider erheblichen administrativen Aufwand. Denn zunächst muss man dem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit nachgehen, dann die Reaktion hierauf klären und bei vertraglich geschuldeten Links schließlich auch noch eine Klärung mit dem Vertragspartner erzielen. Wer hofft, mit dem bekannten und überdies unsinnigen Disclaimer dieses Problem zu umgehen, wird in der Regel Schiffbruch erleiden, da eine Haftung für Links, macht man sie sich nicht zu eigen, wie oben bereits ausgeführt sowieso nicht besteht. Erhält man aber den Hinweis auf eine mögliche Rechtswidrigkeit, dann muss man diesem auch nachgehen – davor schützt auch kein Disclaimer. Sonst kann es passieren, dass man für fremde Inhalte haftet – und das dürfte wohl niemand wirklich wollen.

Bei Fragen zu diesem Thema kontaktieren Sie bitte: Prof. Dr. Hans-Josef Vogel

Zuerst veröffentlicht auf BizTravel.

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Aktuelles Deep Link BGH externe Inhalte Zueigenmachen

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Prof. Dr. Hans-Josef Vogel T   +49 211 518989-135 E   Hans-Josef.Vogel@advant-beiten.com