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Der Fall Apple – kurz erklärt

Die Europäische Kommission hat am 30. August 2016 entschieden, dass irische Steuervorbescheide Apple milliardenschwere Steuervergünstigungen gewährt haben, indem sie eine Übertragung der meisten Gewinne von Apple Sales International und Apple Operations Europe auf einen „nur auf dem Papier bestehenden“ Verwaltungssitz billigten. Die Kommission stufte diese Vorteile als rechtswidrige staatliche Beihilfe ein und ordnete die Nachforderung der bislang nicht entrichteten Steuern an. Das sind die Hintergründe:

Was ist eine staatliche Beihilfe?

Beihilfen sind „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte“ Begünstigungen „bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige“. Diese sind verboten, wenn sie den zwischenstaatlichen Wettbewerb verfälschen (können). Auch eine unbeabsichtigte Begünstigung fällt unter das Beihilfeverbot. Die Regeln über staatliche Beihilfen sind eine europäische Besonderheit, um den freien Wettbewerb im Binnenmarkt der Europäischen Union vor staatlichen Verzerrungen zu schützen. Sie gelten bereits seit Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. Bedeutsam sind sie unter anderem für Unternehmen, die mit dem Staat Geschäfte machen, etwa bei einer Bürgschaft durch ein Bundesland oder der Überlassung eines Grundstücks durch eine Gemeinde. Staatliche Beihilfen müssen grundsätzlich bei der Kommission angemeldet werden und werden von dieser kontrolliert. Konkurrenten oder sonst belastete Unternehmen können einen Verstoß gegen das Beihilfenrecht bei der Kommission oder vor den nationalen Gerichten geltend machen.

Wie kommt es dazu, dass Apple nun ganze 13 Milliarden Euro plus Zinsen zahlen soll?

Die Kommission ist verpflichtet, vom jeweiligen Mitgliedstaat zu verlangen, dass dieser eine unrechtmäßige Beihilfe von dem oder den begünstigten Unternehmen zurückfordert. Es handelt sich also nicht um eine Strafe. Die Forderungshöhe drückt kein Werturteil aus. Sie lässt sich daher insoweit nicht mit Bußgeldern, z. B. wegen Kartellen oder Marktmanipulationen, vergleichen – selbst wenn die ückforderung einer Beihilfe für das oder die betroffenen Unternehmen ähnlich einschneidende finanzielle Folgen hat. Die schier astronomische Höhe im Fall Apple ergibt sich aus der langen Dauer der Begünstigung von zwölf Jahren, den sehr hohen Gewinnen der Apple-Tochtergesellschaften und der sehr hohen Differenz zwischen dem eigentlich fälligen Körperschaftsteuersatz und dem tatsächlich von Apple gezahlten – zwischenzeitlich angeblich nur 0,005 Prozent.

Wie geht es im Fall Apple weiter?

Die Kommissionsentscheidung ist noch nicht bestandskräftig. Sowohl Apple als auch Irland wollen die Entscheidung vom Europäischen Gericht überprüfen lassen. Es ist zu erwarten, dass dessen Urteil wiederum angefochten wird und der Fall letztlich beim Europäischen Gerichtshof landet. Die Nichtigkeitsklagen hätten keine aufschiebende Wirkung. Allenfalls bei drohenden irreparablen Schäden könnte die Rückforderung der nicht entrichteten Steuern auf Antrag hin ausgesetzt werden.

Welcher rechtliche Maßstab ist entscheidend?

Maßgeblich ist das komplexe Tatbestandsmerkmal der selektiven Begünstigung. Die Entscheidung der Kommission richtet sich nämlich nicht gegen den niedrigen Steuersatz von Apple als solchen. Ein solcher Steuersatz wird vielmehr erst dann zur Beihilfe, wenn er nicht jedem Unternehmen rechtlich und tatsächlich offensteht, sondern von vorneherein nur eine „privilegierte Gruppe“ (so der EuGH im Gibraltar-Urteil) von diesem Steuersatz profitieren kann. Im Verfahren vor dem Europäischen Gericht wird es daher insbesondere darum gehen, inwieweit andere Unternehmen in Irland Zugang zu Steuervorbescheiden und vergleichbaren Vergünstigungen hatten wie Apple. Ferner wird es darum gehen, ob schon die Abweichung von einem steuerlichen Referenzsystem bzw. von einer „normalen“ Anwendung des allgemeinen Steuersystems ausreicht, um eine selektive Begünstigung anzunehmen.

Sind Steuern nicht Sache der einzelnen Staaten?

Die Steuerhoheit steht tatsächlich weitgehend den Mitgliedstaaten und nicht der Europäischen Union zu. Es gibt aber weitreichende Ausnahmen: Beispielsweise sind die Verbrauchssteuern europarechtlich harmonisiert. Auch dürfen Mitgliedstaaten für Waren aus anderen Mitgliedstaaten keine höheren Abgaben verlangen als für inländische Waren. Und auch das Europäische Beihilfenrecht begrenzt die Steuerhoheit der Mitgliedstaaten. Für das Beihilfenverbot kommt es nämlich nicht darauf an, wie Unternehmen Vorteile erhalten; ob also beispielsweise mittels einer direkten Zuwendung, ermäßigter Sozialabgaben oder eben ermäßigter Steuern.

Bislang hat die Kommission in 59 Verfahren steuerliche Maßnahmen als rechtswidrige staatliche Beihilfe eingeordnet und deren Rückforderung angeordnet – anscheinend weitgehend unbemerkt von großen Teilen der Öffentlichkeit. Zu den prominenteren Fällen zählen etwa Steuerausnahmen für Offshore-Unternehmen in Gibraltar (Großbritannien), regionale Steuervergünstigungen (Spanien), Einkommensteuersenkungen auf den Azoren (Portugal) oder Steuergutschriften zugunsten staatseigener Werften (Spanien). In Deutschland profitierte zum Beispiel Salzgitter entgegen der Beihilfenvorschriften des EGKS-Vertrags von günstigeren Abschreibungsbedingungen in Zonenrandgebieten.

Verfahren wegen Steuerbeihilfen sind also nicht neu. Sie sind aber jüngst auf der Agenda der Kommission deutlich nach vorne gerückt. Dass diese das Wettbewerbsrecht genau dort anwendet, wo eine gesetzliche Harmonisierung auf europäischer Ebene bislang nicht gelungen ist, ist kein Unikum. Zuletzt war das häufig beim Immaterialgüterrecht zu beobachten, etwa beim laufenden förmlichen Kartellverfahren zu Gebietsbeschränkungen in Lizenzverträgen von Hollywood-Filmstudios. Verfahren wegen Steuerbeihilfen richten sich auch nicht primär gegen US-amerikanische Unternehmen, sondern es sind – wie die Beispiele zeigen – meist europäische Unternehmen betroffen.

Welche Untersuchungen wegen angeblicher Steuerbeihilfen laufen derzeit?

Noch keine Entscheidungen sind in den Verfahren zur steuerlichen Behandlung von McDonald's und Amazon in Luxemburg ergangen. Am 19. September 2016 hat die Kommission zudem weitere Untersuchungen eingeleitet: Engie (ehemals GDF Suez) könnte von Luxemburg aufgrund mehrerer Steuervorbescheide ungerechtfertigte Vorteile bei der Besteuerung von unternehmensinternen Finanztransaktionen erhalten haben. Die neue polnische Einzelhandelssteuer mit einer umsatzabhängigen Steuerprogression könnte außerdem Unternehmen mit niedrigen Umsätzen einen selektiven Vorteil verschaffen. Die Kommission hatte bereits im Juli für zwei ungarische Maßnahmen mit progressiven umsatzabhängigen Abgabensätzen entschieden, dass sie gegen EU-Beihilfenrecht verstoßen. Abgeschlossen sind auch die Kommissionsverfahren betreffend Fiat in Luxemburg, Starbucks in den Niederlanden und die Regelung zur Befreiung von Mehrgewinnen in Belgien. Lesen Sie zu diesen Entscheidungen unseren Newsletter Kartellrecht Februar 2016; gegen alle wurden Rechtsmittel eingelegt. Es gibt übrigens auch steuerliche Maßnahmen, die von der Kommission genehmigt werden, so etwa kürzlich die belgische Einkommensteuerregelung für den Diamantengroßhandel.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, kontaktieren Sie bitte Herrn Christoph Heinrich.

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