BLOG -


Bundeskabinett bestätigt die Änderungsempfehlungen des Bundesrats zur ARegV-Novelle

Nachdem der Bundesrat in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause am 8.

Juli 2016 zu der von der Bundesregierung 2016 beschlossenen Novelle der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) nur unter der Maßgabe von Änderungen zustimmte, hat nun die Bundesregierung am 3.

August 2016 die vom Bundesrat beschlossenen Änderungen bestätigt. Damit ist der Weg für die Novellierung der ARegV frei. Für das Inkrafttreten bedarf es lediglich noch der Ausfertigung und Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Damit kann das Kernstück der Novelle, der jährliche Kapitalkostenaufschlag für Verteilernetzbetreiber mit der dritten Regulierungsperiode, also ab dem 1.

Januar 2018 im Gasbereich und ein Jahr später im Strombereich angewendet werden. Durch einen Aufschlag auf die Erlösobergrenze wird der Zeitverzug zwischen Investition und Berücksichtigung der hierfür aufzuwendenden Kapitalkosten in den Erlösobergrenzen (und damit auch in den Netzentgelten) zukünftig beseitigt. Es bleibt nun dabei, dass dafür im Gegenzug der bisher gewährte Sockeleffekt entfällt. Nur für von 2007 bis einschließlich 2016 aktivierte Anlagegüter wird übergangsweise noch ein Sockeleffekt in der dritten Regulierungsperiode fortgeschrieben. Der Wegfall des Sockeleffekts war zwar auch auf Länderebene umstritten, allerdings beließ es Bundesrat letztlich bei dem Wunsch einer späteren Überprüfung. Die bisher für Verteilernetzbetreiber zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Genehmigung eines Erweiterungsfaktors oder von Investitionsmaßnahmen entfallen ebenfalls.

Nach Intervention des Bundesrates bleibt es zudem nun dabei, dass die Ineffizienzen über die Dauer der gesamten Regulierungsperiode abgebaut werden sollen. Die von der Bundesregierung beschlossen Verkürzung der Zeitschiene wurde von den Ländern abgelehnt. Die Dauer einer Regulierungsperiode beträgt weiterhin fünf Jahre. Es wird ein Effizienzbonus eingeführt mit dem Ziel, Anreize für innovative und langfristig effizienzsteigernde Investitionen zu setzen.

Praktisch und wirtschaftlich von erheblicher Bedeutung ist schließlich, dass der bislang geregelte Stichtag für die Berücksichtigung von Personalzusatzkosten aus betrieblichen und tarifvertraglichen Vereinbarungen als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile vom 31.

Dezember 2008 auf den 31.

Dezember 2016 verschoben wird. Zwar wurden im Bundesrat in dieser Hinsicht Verschärfungen diskutiert, letztlich aber nicht beschlossen.

Für Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber wird das bisherige System im Wesentlichen fortgeführt. Für neu beantragte Investitionsmaßnahmen wird künftig allerdings vorgegeben, wie ein eventuell abzuziehender Ersatzanteil projektspezifisch zu ermitteln ist. In der Vergangenheit war diese Frage häufig Anlass für Streit.

Bei Fragen zu diesem Thema, kontaktieren Sie bitte: Guido Brucker

TAGS

Aktuelles ARegV Energierecht Anreizregulierungsverordnung Erlösobergrenze