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BMF-Schreiben zur Europarechtswidrigkeit der Pauschalbesteuerung von Einkünften

BMF-Schreiben zur Europarechtswidrigkeit der Pauschalbesteuerung von Einkünften aus Anteilen an „intransparenten“ Investmentvermögen veröffentlicht: Nun ist der Gesetzgeber gefordert!

Der EuGH hat mit Urteil vom 9. Oktober 2014 in der Rechtssache „Rita und Patrick van Caster“ (C-326/12, noch nicht in der Sammlung der Rechtsprechung veröffentlicht) entschieden, dass die investmentsteuerrechtliche Pauschalbesteuerung von intransparentem Investmentvermögen nach § 6 InvStG gegen die europarechtliche Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Den Hintergrund finden Sie in unserem Newsletter aus dem Bereich Steuerrecht als PDF zum Download.

Zu dem Verfahren bis zu einer gesetzlichen Umsetzung des EuGH-Urteils hat das Bundesministerium der Finanzen mit Datum vom 4. Februar 2015 ein BMF-Schreiben veröffentlicht.

Demnach nimmt die Finanzverwaltung im Rahmen der Veranlagung von der pauschalen Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 6 InvStG Abstand, wenn der Steuerpflichtige die tatsächliche Höhe der Einkünfte anhand von entsprechenden Unterlagen oder Informationen erbringt. Erfolgt kein Nachweis, sind die Erträge weiterhin nach § 6 InvStG zu ermitteln. Dabei unterscheidet das BMF-Schreiben nicht anhand des Ansässigkeitsstaates des Fonds, sodass die Grundsätze des BMF-Schreibens auch im Hinblick auf Fonds aus Drittstaaten Anwendung finden sollten. Teilweise stellt das BMF übermäßige Anforderungen an die Nachweise.

Das BMF-Schreiben ist zunächst zu begrüßen, da sich die Finanzverwaltung -im Gegensatz zu vielen anderen Entscheidungen es EuGHs und BFHs- bei der Umsetzung eines Urteils nicht zurückhaltend zeigt, sondern den Anwendungsvorrang des Europarechtes beachtet und sich somit entsprechend der ständigen Rechtsprechung des EuGHs verhält. Allerdings sind die anforderbaren Nachweise so weitgehend, sodass der Steuerpflichtige im Einzelfall die Nachweise wohlmöglich nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand erbringen kann.

Im nächsten Schritt ist der Gesetzgeber gefordert das EuGH-Urteil umzusetzen.

Bei Fragen zu diesem Thema, kontaktieren Sie bitte: Birgit.Fassbender@bblaw.com

Florian.Teichert@bblaw.com

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