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Keine Umsatzsteuerpflicht für Aufsichtsratsmitglieder ohne Vergütungsrisiko

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner Entscheidung vom 27. November 2019 (V R 23/19) seine Rechtsprechung zur Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern geändert. Erhält ein Aufsichtsratsmitglied ausschließlich eine Festvergütung, so ist er nach neuer Auffassung des BFH kein Unternehmer und muss keine Umsatzsteuer entrichten.

Sachverhalt

Der Kläger war leitender Angestellter einer Aktiengesellschaft und Aufsichtsratsmitglied deren Tochteraktiengesellschaft. Für seine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied erhielt er eine jährliche Festvergütung, eine Erstattung der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer und Ersatz seiner Auslagen. Der Anstellungsvertrag verpflichtete den Kläger die Vergütung für Aufsichtsratsmandate in Konzern- und Beteiligungsgesellschaften an die Muttergesellschaft zu melden und durch die Verrechnung mit Tantiemenzahlungen an diese abzuführen.

Der Kläger wandte sich mit seiner Klage gegen die Annahme einer umsatzsteuerpflichtigen Leistung als Unternehmer im Rahmen seiner Aufsichtsratstätigkeit. Der Kläger machte geltend, dass er keine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt habe, da er weisungsgebunden tätig geworden sei und kein Handeln im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vorgelegen habe. Bei der Aufsichtsratsmitgliedschaft handele es sich um eine Nebentätigkeit zu seiner Stellung als Arbeitnehmer. Zudem habe er kein wirtschaftliches Risiko getragen, da durch die Anrechnung der Aufsichtsratsvergütung mit seinem Gehalt seitens der Muttergesellschaft die tatsächlich gezahlte Vergütung abgeführt werden musste, er keine Unternehmerinitiative entfaltet habe und es an einer gegen Entgelt erbrachten Leistung gefehlt habe.

Bisherige Rechtsprechung und Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Juni 2019

Jahrzehntelang nahm der BFH die Umsatzsteuerpflicht der Tätigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern aufgrund ihrer Unternehmereigenschaft an. Bislang sah der BFH dabei alle Merkmale von § 2 Abs. 1 UStG, wonach Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, als erfüllt an. Eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG von natürlichen Personen nicht selbstständig ausgeübt, soweit sie einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind. Diese Form der Eingliederung in das Unternehmen wurde nach bisheriger Rechtsprechung stets verneint (BFH, Urt. v. 27.07.1972 - V R 136/71; BFH, Urt. v. 02.10.1986 - V R 68/78).

Während des laufenden Revisionsverfahrens setzte der BFH das Gerichtsverfahren vorübergehend aus, um das Ergebnis des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in einem ähnlichen Fall abzuwarten. Mit Urteil vom 13. Juni 2019 (C-420/18) entschied der EuGH dabei, dass ein Mitglied des Aufsichtsrates einer Stiftung nach den Bestimmungen der Art. 9, 10 der EU-Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) eine nicht selbständige Tätigkeit ausübt. Da die Regelungen des deutschen Umsatzsteuergesetzes auf Art. 9 und 10 MwStSystRL beruhen und die nationalen Gerichte die deutschen Gesetze europarechtskonform auszulegen haben, wirkt sich diese EuGH-Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall aus.

Entscheidung des BFH

Der BFH schloss sich der Auffassung des EUGH für den Fall an, dass das Mitglied des Aufsichtsrates kein wirtschaftliches Risiko trägt. Da der Kläger im zu entscheidenden Fall jährlich eine gleich hohe Vergütung erhalten habe, die keinerlei variable Vergütungsbestandteile (z.B. aufgrund geleisteter Arbeitsstunden oder Sitzungsteilnahmen) aufwies, konnte er also anders als ein Unternehmer seine Einnahmen nicht beeinflussen. Als Mitglied eines Aufsichtsrates habe er nur an den Entscheidungen des Aufsichtsrats als Gesamtorgan gemäß § 108 AktG mitgewirkt, was gegen ein eigenverantwortliches Tätigwerden spricht. Zudem könne nach dem Aktienrecht auch fahrlässiges Handeln keinen unmittelbaren Einfluss auf die Vergütung haben, da dieses nur eine Verantwortlichkeit nach § 116 AktG begründe. Auf die den Kläger in Bezug auf seine Tätigkeit bei der Muttergesellschaft treffende Verrechnungspflicht und ein sich daraus ergebendes Abhängigkeitsverhältnis komme es somit nicht an, so dass vorliegend der Kläger keine Umsatzsteuer zu zahlen habe.

Allerdings hat der BFH bei seiner Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er nur für Fallkonstellationen entschieden habe, in denen das Aufsichtsratsmitglied kein wirtschaftliches Risiko trägt.

Fazit

Der Standpunkt der Finanzämter, dass es sich bei Aufsichtsratsmitgliedern stets um Unternehmer im Sinne von § 2 UStG handelt und alle Aufsichtsratvergütungen der Umsatzsteuer unterliegen, war bereits nach dem EuGH-Urteil nicht mehr haltbar. Die Entscheidung des BFH bringt – zumindestens für Fälle einer Festvergütung – Klarheit. Allerdings bleibt es für andere Fallkonstellationen abzuwarten, wie Finanzverwaltung und ggf. der BFH entscheiden werden.

Wenn Sie Fragen zu dem Thema haben, wenden Sie sich gerne an Oliver Köster.

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Umsatzsteuer Aufsichtsrat Umsatzsteuerpflicht Bundesfinanzhof