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Zweifel beim „Günstigkeitsvergleich“ gehen zu Lasten der Arbeitnehmer

Bundesarbeitsgericht vom 15. April 2015 – 4 AZR 587/13

Sachverhalt: Der Arbeitsvertrag des Klägers und ver.di-Mitglieds verweist auf die Tarifverträge der Telekom. Das Arbeitsverhältnis ging durch Betriebsübergang auf die Beklagte über, die an einen mit ver.di abgeschlossenen Haustarifvertrag (HTV) gebunden ist. Der HTV sieht eine längere Wochenarbeitszeit sowie andere Vergütungsregelungen vor als die Telekom-Tarifverträge. Der Kläger beruft sich auf das sogenannte „Günstigkeitsprinzip“ und verlangt Beschäftigung mit der kürzeren Telekom-Arbeitszeit sowie Vergütung der darüber hinausgehend geleisteten Arbeitsstunden als Überstunden. Günstigkeitsprinzip bedeutet, dass vertragliche den tariflichen Regelungen vorgehen, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind.

Die Entscheidung: Das BAG hat die Klage weitgehend abgewiesen. Die Regelungen eines aufgrund vertraglicher Bezugnahme anwendbaren Tarifvertrags (hier: Telekom-TV) kommen nach dem in § 4 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz (TVG) verankerten Günstigkeitsprinzip nur zum Tragen, soweit sie gegenüber dem kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit geltenden Tarifvertrag (hier: Haus-TV) für den Arbeitnehmer günstiger sind. Dies ist im Wege des sogenannten Sachgruppenvergleichs zu ermitteln, wobei Arbeitszeit und Arbeitsentgelt eine einheitliche Sachgruppe bilden. Ist – wie im Entscheidungsfall – nach den normativ geltenden Tarifverträgen sowohl die Arbeitszeit länger als auch das dem Arbeitnehmer hierfür zustehende Monatsentgelt höher, ist die einzelvertragliche Regelung nicht zweifelsfrei günstiger. Wegen dieser Zweifel bleibt es insgesamt beim Vorrang der „direkt“ bzw. „normativ“ (also ohne Verweis) geltenden Haustarifverträge.

Konsequenzen für die Praxis: Mit diesem Urteil schärft das BAG den bei einem Günstigkeitsvergleich anzulegenden Vergleichsmaßstab zu Lasten der Arbeitnehmer. Die vertraglich in Bezug genommene Tarifregelung geht der normativen nur dann vor, wenn sie „zweifelsfrei“ günstiger ist. Dadurch nimmt die insbesondere bei Betriebsübergängen häufig entstehende Unsicherheit darüber ab, welcher Tarifvertrag inwieweit gilt. Die Gefahr, dass Arbeitnehmer erfolgreich die jeweils für sie günstigsten Regelungen von Einzelarbeitsbedingungen aus allen potentiell anwendbaren Tarifverträgen geltend machen („Cherrypicking“), sinkt.

Praxistipp: Fordern Arbeitnehmer unter Berufung auf das Günstigkeitsprinzip die Behandlung nach einem vertraglich in Bezug genommenen Tarifvertrag, sollten diese Forderungen zurückgewiesen werden, sofern die Günstigkeit gegenüber den normativ geltenden Regelungen nicht zweifelsfrei feststeht.

Bei Fragen zu diesem Thema kontaktieren Sie bitte: Dr. Corinne Klapper

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Aktuelles Arbeitsrecht BAG Tarifvertragsgesetz TVG Günstigkeitsprinzip

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