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UWG-Novelle 2015: Alles bleibt neu

Zusammenfassung

  • Die UWG-Novelle 2015 trat am 10. Dezember in Kraft und soll auf Druck der EU-Kommission nun endlich die Anforderungen der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken in deutsches Recht umsetzen.
  • Materiell-rechtlich ändert sich wenig. Die Anforderungen des Wettbewerbsrechts an die Rechtsanwender bleiben nahezu unverändert.
  • Die Novelle strukturiert das UWG gesetzestechnisch um und trennt nun deutlicher zwischen verbraucherschützenden Regelungen einerseits und Regelungen, die sonstige Markteilnehmer (z. B. Mitbewerber) schützen andererseits (Details dazu siehe unten).
  • Das UWG 2015 bringt aber durch die Anpassung und Umstrukturierung im Gesetzestext mehr Klarheit und Transparenz für die Rechtsanwendung.
  • Konkreter Handlungsbedarf für die Praxis ergibt sich aus der UWG-Novelle nicht. Insbesondere sind von der Novelle 2015 keine Liberalisierungen im Lauterkeitsrecht zu erwarten.

Hintergründe der UWG-Novelle

Am 10.

Dezember 2015 ist das novellierte Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb in Kraft getreten. Mit der Novelle 2004 wurde zuletzt ein grundlegend neues UWG geschaffen, das bereits 2008 wegen der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-RL) angepasst werden musste. Die UWG-Novelle 2008 versuchte eine "minimal-invasive" Umsetzung, die sich nicht bewährt hat. Die EU-Kommission beanstandete die Umsetzung als unzureichend und leitete ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein. Mit der Novelle 2015 soll nunmehr ein UWG im Einklang mit der UGP-RL geschaffen werden. Letztendlich dient diese Novelle nur der Angleichung des nationalen Gesetzes an die bereits durch die vollharmonisierte UGP-RL geltende europäische Rechtslage.

Was ändert sich?

Die Novelle hat die Generalklausel (§ 3 UWG) umstrukturiert und an die neue Systematik des UWG angepasst. Die Prüfung der Spürbarkeit oder Relevanz eines Wettbewerbsverstoßes findet nunmehr nicht mehr in der Generalklausel statt. Stattdessen verlangen nun die verbraucherschützenden Normen des neuen UWG (§§ 4 a, 5, 5 a UWG n.F.) ausdrücklich, dass die betreffende Handlung "geeignet sein muss, den Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte". Auch der in einen eigenen §

3a UWG n.F. ausgegliederte Rechtsbruchtatbestand enthält eine eigene Spürbarkeitsklausel um Bagatellverstöße besser abgrenzen zu können.

Der durch die Novelle 2004 eingeführte Beispielkatalog in § 4 UWG a.F. wird mit der Novelle 2015 aufgelöst. In § 4 UWG n.F. verbleiben lediglich die mitbewerberschützenden Tatbestände des § 4 Nr. 7 – 10 UWG a.F. Sie bleiben unverändert, lediglich die Nummerierung hat sich geändert.

Ein neuer § 4 a UWG verbietet aggressive geschäftliche Handlungen, die bislang nur rudimentär in § 4 Nr. 1 und 2 UWG a.F. behandelt wurden. Die Vorschriften des § 4 a UWG n.F. lehnt sich eng an die Regelung der Art. 8, 9 UGP-RL an Er geht aber über die UGP-RL hinaus, da § 4a UWG nicht nur Verbraucher, sondern auch andere Marktteilnehmer (z. B. Mitbewerber) schützt. Verbotene aggressive Handlungen sind Belästigung, Nötigung oder unzulässige Beeinflussung, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit des Adressaten erheblich zu beeinträchtigen.

Die Vorschrift des § 5 UWG (irreführende geschäftliche Handlungen) wurde inhaltlich nicht verändert. Aus systematischen Gründen wurde lediglich das Spürbarkeitserfordernis direkt in die Vorschrift des § 5 UWG integriert.

Die Regelung zur Irreführung durch Unterlassen (§ 5 a UWG) wurde geringfügig an die UGP-RL angepasst. Hier wurde auch der Bereich der getarnten Werbung (bisher § 4 Nr. 3 UWG a.F.) untergebracht. Die besonderen Transparenzgebote für Verkaufsförderungsmaßnahmen (früher § 4 Nr. 4 UWG), Preisausschreiben und Gewinnspiele (früher § 4 Nr. 5 UWG) sind im neuen UWG als eigenständige Regelungen nicht mehr enthalten. Die Anforderungen dürften sich aber unverändert aus § 5 a Abs. 3 Nr. 1 oder 4 UWG n.F. ergeben.

Die Vorschriften über die vergleichende Werbung (§ 6 UWG) und unzumutbare Belästigungen (§ 7 UWG) bleiben von der Novelle 2015 unverändert.

Welche Auswirkungen ergeben sich für die Praxis

Materiell-rechtlich ändert sich für den Rechtsanwender durch die UWG-Novelle 2015 nichts Wesentliches. Die Novelle setzt lediglich die ohnehin geltenden Anforderungen der UGP-RL in den nationalen Gesetzestext um. Das UWG 2015 bringt aber durch die Anpassung und Umstrukturierung im Gesetzestext mehr Klarheit und Transparenz für die Rechtsanwendung. Konkreter Handlungsbedarf für die Praxis ergibt sich aus der UWG-Novelle nicht. Insbesondere sind von der Novelle 2015 keine Liberalisierungen im Lauterkeitsrecht zu erwarten.

Bei Fragen zum Thema kontaktieren Sie bitte: Dr. Axel von Walter

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