BLOG -


Unternehmen haften für die Kartellbeteiligung ihres Handelsvertreters

„Eltern haften für ihre Kinder“? Schön wär‘s. Vielmehr haften Eltern auch für die entfernte italienische Verwandtschaft in Gestalt des Handelsvertreters eines Tochterunternehmens. Für dessen Kartellverstöße hat ein Prinzipal einzustehen, selbst wenn er an dem Kartell weder selbst beteiligt war noch von ihm wusste. Das zeigt das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG) vom 15. Juli 2015 in der Rechtssache voestalpine u. a./Kommission.

Sachverhalt

Die Europäische Kommission hat 2010 ein Kartell von Spannstahlanbietern mit hohen Bußgeldern geahndet. Die Unternehmen hatten in nationalen und europäischen Zirkeln wie dem „Club Italia“ Preise festgesetzt, Kunden aufgeteilt, Quoten vereinbart und Informationen über Preise, Mengen und Kunden ausgetauscht. An den Zusammenkünften des „Club Italia“ hatte Studio Crema teilgenommen, der italienische Vertriebspartner einer voestalpine-Tochtergesellschaft. Nach dem Vertriebsvertrag durfte Studio Crema keine Geschäfte auf eigene Rechnung durchführen, sondern musste den Spannstahl im Namen, auf Rechnung und nach den Vertriebs- und Preisvorgaben von voestalpine in Italien absetzen. Studio Crema war zugleich Vertriebspartner des voestalpine-Wettbewerbers CB, erzielte als solcher 75 Prozent seiner Einkünfte und vertrat auch CB bei den Kartelltreffen.

Entscheidung

Das EuG bewertete den Vertriebsvertrag als „echten“ Handelsvertretervertrag. Voestalpine habe die von Studio Crema angebahnten Kundenverträge selbst abgeschlossen und habe die wesentlichen Vertriebsrisiken von Studio Crema getragen. Studio Crema und voestalpine hätten daher in Italien eine wirtschaftliche Einheit im Sinne der EU-Wettbewerbsvorschriften gebildet. Daran ändere selbst die Doppelvertretung von voestalpine und CB nichts: Die Studio Crema von CB übertragenen Aufgaben hätten denen eines Vertriebsleiters geähnelt. Studio Crema sei deshalb als Hilfsorgan von CB tätig geworden und habe auch mit CB eine wirtschaftliche Einheit gebildet. Die eine wirtschaftliche Einheit mit CB schließe die andere wirtschaftliche Einheit mit voestalpine nicht aus.

Auch müsse die Europäische Kommission nicht nachweisen, dass voestalpine von den rechtswidrigen Handlungen von Studio Crema wusste. Vielmehr könne die Kartellbeteiligung von Studio Crema in Italien voestalpine wegen der wirtschaftlichen Einheit auch so zugerechnet werden. Außerhalb Italiens lägen die Dinge aber anders: Da nur Italien Vertragsland des Vertriebsvertrags war, hätten Studio Crema und voestalpine außerhalb Italiens keine wirtschaftliche Einheit gebildet. Im Ergebnis hat das EuG daher die gegen voestalpine verhängte Geldbuße für unverhältnismäßig befunden und um zwei Drittel herabgesetzt.

Hintergrund

Das Kartellverbot des Art. 101 AEUV erfasst nach seinem Wortlaut nur Wettbewerbsbeschränkungen „zwischen Unternehmen“, nicht aber innerhalb eines Unternehmens. Für den Begriff des Unternehmens stellt das Europäische Kartellrecht auf die wirtschaftliche Einheit ab. Eine wirtschaftliche Einheit kann aus einer oder mehreren juristischen Personen bestehen, etwa aus der Muttergesellschaft und ihrer wirtschaftlich abhängigen Tochtergesellschaft. Auch das Verhältnis zwischen einem Prinzipal und seinem Handelsvertreter kann so eng sein, dass das Europäische Kartellrecht beide als wirtschaftliche Einheit betrachtet. In diesem Fall unterliegen die Abreden zwischen dem Prinzipal und seinem Handelsvertreter nicht dem Kartellverbot des Art. 101 AEUV. Sie können damit selbst Kernbeschränkungen zum Verkaufspreis oder Verkaufsgebiet vereinbaren, die im Verhältnis zu unabhängigen Eigenhändlern nicht freistellungsfähig wären. Man spricht vom „Handelsvertreterprivileg“. Dabei verwendet das Kartellrecht einen eigenen Handelsvertreterbegriff, nicht den des deutschen HGB.

Bewertung

Das Urteil des EuG setzt die Rechtsprechung der Europäischen Gerichte zur wirtschaftlichen Einheit konsequent fort. Der Unternehmensbegriff des Europäischen Kartellrechts ist einheitlich. Wenn Prinzipal und Handelsvertreter als ein Unternehmen anzusehen sind, dann sind sie auch bei der Verantwortung für (externe) Wettbewerbsbeschränkungen als solches zu behandeln: Ein Kartellverstoß des Handelsvertreters ist zugleich ein Kartellverstoß des Prinzipals. Das häufig verwendete Schlagwort vom „Handelsvertreterprivileg“ ist also irreführend. Denn dem Handelsvertreterprivileg steht spiegelbildlich ein Handelsvertretermalus gegenüber.

Wann nun bilden Prinzipal und Handelsvertreter eine wirtschaftliche Einheit? Das EuG vergleicht dazu die Stellung des Handelsvertreters einerseits mit der eines unabhängigen Eigenhändlers (keine wirtschaftliche Einheit) und andererseits mit der eines eingegliederten Hilfsorgans (wirtschaftliche Einheit). Das für den EuG maßgebliche Kriterium ist, ob der Handelsvertreter die wirtschaftlichen und finanziellen Risiken des Vertriebs trägt oder ob diese vom Prinzipal übernommen werden. So musste das Studio Crema nur für untergeordnete Kosten wie Übersetzungen und Reisen aufkommen, während voestalpine die Kundenverträge schloss und die Risiken von Nichtlieferung, Mängeln, Zahlungsausfällen usw. trug. Ein klares Zeichen gegen wirtschaftliche Selbstständigkeit und für eine wirtschaftliche Einheit.

Ungewöhnlich am Urteil ist die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit, obwohl der Handelsvertreter gleichzeitig und sogar überwiegend einen Wettbewerber vertreten hat. Das lässt sich mit einem relativen Begriff der wirtschaftlichen Einheit erklären: Sie besteht im Umfang der jeweils übertragenen Tätigkeiten. Immerhin bewahrt die Rechtsfigur der wirtschaftlichen Einheit trotz Doppelvertretung Unternehmen das Handelsvertreterprivileg, auch wenn der Handelsvertreter später für einen weiteren Anbieter tätig wird. Das bringt Rechtssicherheit für Vertriebsverträge.

Praxishinweis

Wer sich Handelsvertretern bedient, sollte diese in seine Compliance-Prozesse einbeziehen. Das ist oft schon wegen des US Foreign Corrupt Practices Act sinnvoll, weil auch dieser den Handelsvertreter zurechnet. Diese Verantwortung ist die Kehrseite des kartellrechtlichen Handelsvertreterprivilegs. Unternehmen sollten sich dessen bewusst sein, wenn sie eine Vertriebspartnerschaft als Handelsvertretung ausgestalten. Bislang haben sie womöglich gerade wegen des Kartellrechts zum Handelsvertreterstatus geneigt, um dem Vertriebspartner in kartellrechtlich zulässiger Weise Preisbindungen oder Weiterverkaufsbeschränkungen auferlegen zu können.

Bei Fragen zu diesem Thema kontaktieren Sie bitte: Christoph Heinrich

TAGS

Aktuelles Kartellrecht Kartellbeteiligung EuG EU-Kommission EU-Wettbewerbsvorschriften

Kontakt

Christoph Heinrich T   +49 89 35065-1342 E   Christoph.Heinrich@advant-beiten.com