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Steuerliche Behandlung des Erwerbs und der Veräußerung eigener Anteile

FG Münster, Urteil vom 13. Oktober 2016, 9 K 1087/14, K,G,F

Hintergrund

Das FG Münster hat sich erstmals mit der steuerlichen Behandlung des Erwerbs eigener Anteile vor dem Hintergrund der handelsrechtlichen Neuregelung durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) befasst. Durch das Einfügen von § 272 Abs. 1a und 1b HGB ab Mai 2009 wurde der handelsbilanzielle Ausweis eigener Anteile rechtsformneutral geregelt. Der Erwerb eigener Anteile gilt als Kapitalherabsetzung und alle Aufwendungen stellen handelsrechtlich einen Aufwand des Geschäftsjahres dar. Das BMF hat in einem Erlass vom November 2013 angeordnet, dass die steuerliche Behandlung künftig der wirtschaftlichen Betrachtung des Handelsrechts folgt. Dieser Ansatz wurde jetzt erstmals gerichtlich überprüft.

Entscheidungssachverhalt

Das FG Münster entschied im Fall der Klage einer börsennotierten Aktiengesellschaft, die eigene Aktien an der Börse erworben hatte. Noch nach altem Handelsrecht aktivierte die Klägerin die eigenen Anteile in Handels- und Steuerbilanz mit den Anschaffungskosten. Mit handelsrechtlicher Umstellung auf das BilMoG wurde in der neuen (Steuer-)Bilanz der Aktivposten eigene Anteile aufgelöst und erfolgsneutral gegen das gezeichnete Kapital sowie Rücklagen gebucht.

Die Betriebsprüfung sah in dem später erfolgten Verkauf der eigenen Anteile ein Veräußerungsgeschäft und setzte einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn nach § 8b KStG an. Der Veräußerungserlös bestehe aus den Anschaffungskosten abzüglich Anschaffungsnebenkosten und Veräußerungskosten. Nach § 8b Abs. 3 KStG seien fünf Prozent des Veräußerungsgewinns nicht abziehbare Betriebsausgaben und damit steuerpflichtig.

Mit der Klage macht die AG geltend, die Anschaffungsnebenkosten zu den eigenen Anteilen müssten steuerlich wie handelsrechtlich seit dem BilMoG als Aufwand und damit gewinnmindernd berücksichtigt werden. Außerdem sei das steuerliche Einlagenkonto um denselben Betrag zu erhöhen.

Entscheidung des FG Münster

Das FG Münster wies die Klage ab. Im Ergebnis habe das Finanzamt zu Recht jede steuerliche Änderung aufgrund der handelsrechtlichen Neuregelung durch das BilMoG abgelehnt. Entsprechend sei der steuerliche Veräußerungsgewinn zu Recht nicht um die Anschaffungsnebenkosten gemindert worden, die der Klägerin bei Erwerb der eigenen Anteile noch vor Geltung des BilMoG entstanden seien. Gleichermaßen sei im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das steuerliche Einlagenkonto nicht um diese Anschaffungsnebenkosten erhöht worden sei.

Das FG Münster geht zunächst auf die handelsrechtlichen Regelungen ein. Danach waren vor dem BilMoG eigene Anteile zu aktivieren, wenn sie nicht zur Einziehung erworben wurden. Dies war für die Steuerbilanz maßgeblich. Durch die Neuregelung nach dem BilMoG wird der Erwerb eigener Anteile als Kapitalherabsetzung und deren Verkauf als Kapitalerhöhung angesehen. Handelsrechtlich entsteht hier kein Veräußerungsgewinn mehr. Vielmehr werden die Anschaffungs- und Veräußerungskosten als Aufwand gebucht; dies gilt auch für die hier streitigen Anschaffungsnebenkosten.

In der Urteilsbegründung setzt sich das FG Münster zunächst mit der Frage auseinander, ob die neue handelsrechtliche Sichtweise bzw. die handelsrechtliche Änderung seit dem BilMoG auch für die Steuerbilanz relevant sei. Hier stellt das FG Münster zunächst klar, dass die eigenen Anteile ungeachtet des BilMoG selbstständige, steuerliche Wirtschaftsgüter darstellen. Handelsrechtlich sei zwar ein Aktivierungsverbot eingeführt worden. Der steuerbilanzielle Maßgeblichkeitsgrundsatz habe sich jedoch nie auf die Kapitalkonten bezogen. Deshalb könne offen bleiben, ob das neue handelsrechtliche Aktivierungsverbot für eigene Anteile auch ein steuerliches Aktivierungsverbot nach sich ziehen würde.

Anschließend setzt sich das FG Münster mit der Frage auseinander, ob die neue Sichtweise des HGB, wonach der Erwerb bzw. die Veräußerung eigener Anteile als Kapitalerhöhung bzw. -herabsetzung und nicht mehr als Veräußerung zu sehen sind, auch auf das Steuerrecht durchschlagen. Dazu fasst das FG Münster zusammen, dass nach Auffassung des BMF sowie der überwiegenden Literatur die steuerrechtliche Behandlung des Erwerbs eigener Anteile der Betrachtungsweise im Handelsrecht folge. Dementsprechend liege kein Veräußerungsgewinn vor und die Regelungen in § 8b Abs. 2 und 3 KStG seien nicht anwendbar.

Diese Auffassung lehnt das FG Münster explizit ab. Nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 8b KStG beziehe sich dieser auch auf die Veräußerung eigener Anteile. Deshalb sei es steuerlich unerheblich, wie im Handelsrecht die Bilanzierung des Erwerbs bzw. der Veräußerung eigener Anteile erfolge. Die Beurteilung des Handels mit eigenen Aktien als Veräußerungsgeschäft und nicht als Kapitalmaßnahme ermögliche steuerlich eine sachgerechte parallele Behandlung sowohl auf Ebene der Gesellschaft als auch auf Ebene der Gesellschafter. Denn selbst wenn das handelsrechtliche Aktivierungsverbot auch steuerlich ein Aktivierungsverbot nach sich ziehen würde, wäre über § 8b Abs. 2 und 3 KStG eine außerbilanzielle Korrektur erforderlich. Im Ergebnis hat das FG Münster damit die Anwendung von § 8b Abs. 2 und 3 KStG – auch unter Hinweis auf das Gebot der Leistungsfähigkeit und den Gleichbehandlungsgrundsatz – bejaht und damit den Abzug der Anschaffungsnebenkosten als Aufwand der Klägerin abgelehnt. Auch die begehrte Erhöhung des steuerlichen Einlagekontos um die Anschaffungsnebenkosten der Anschaffung der eigenen Anteile wurde abgelehnt.

Das FG hat die Revision beim BFH zugelassen.

Fazit und Folgen für die Praxis

Für die Praxis hat die Entscheidung des FG Münster für sämtliche Fälle des Erwerbs eigener Aktien bzw. eigener Anteile erhebliche praktische Folgen. Dies gilt zum einen für Aktiengesellschaften, bei denen insbesondere börsennotierte Gesellschaften fast durchgängig eigene Anteile erwerben. Dies gilt aber auch für GmbHs, bei denen der Erwerb eigener Anteile grundsätzlich ebenfalls möglich ist. Bemerkenswert ist, wie klar sich das FG Münster gegen die herrschende Meinung und die Auffassung der Finanzverwaltung gestellt hat. Für die Steuerpflichtigen führt die Auffassung des FG Münster zu Mehrbelastungen, weil die Aufwendungen und insbesondere Anschaffungs- und Veräußerungskosten nicht unmittelbar als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Vielmehr vermindern diese Kosten lediglich den Veräußerungsgewinn, der jedoch zu fünf Prozent steuerpflichtig bleibt (§ 8b Abs. 3 KStG).

Mit Spannung bleibt abzuwarten, wie der BFH dieses Thema beurteilen wird.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Herrn Dr. Michael Hils.

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