BLOG -


Schlechter bester Preis

HRS darf von den Hotels nicht mehr verlangen, dass sie ihm den günstigsten Preis anbieten. Einem Gerichtsurteil zufolge verhindert dies den Wettbewerb, zudem hat HRS einen Marktanteil von über 30 Prozent.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass das Bundeskartellamt zu Recht gehandelt hat, als es die zwischen HRS und Hotels vereinbarten „Best-Price-Klauseln“ für kartellwidrig erklärte (OLG Düsseldorf, Az.: VI-Kart. 1/14). Warum jedoch sind solche Klauseln unwirksam?

Das Kartellrecht soll auch kontrollieren, wie sich Unternehmen im Markt verhalten. Es soll verhindern, dass sie zum Nachteil anderer Abreden treffen, Wettbewerb beschränken oder anderweitig zum Nachteil der Verbraucher handeln. Gerade das Kartellamt hat hier zuletzt etliche Verstöße aufgedeckt, wie bei Luftfrachtraten oder den Preisen für Aufzugswartung.

Kartellamt und OLG Düsseldorf haben sich also die Frage gestellt, ob Bestpreisklauseln zu einer Einschränkung des Wettbewerbs führen – insbesondere zwischen Hotelportalen, aber auch zwischen Portal und Hotels. Sie haben sich auch gefragt, ob die Vereinbarungen dennoch in Ordnung sind, weil die Marktanteile zu klein sind oder die Verbraucher profitieren.

Für das Gericht entscheidend war, dass HRS wegen seiner Bestpreisklauseln in der Lage war effektiven Wettbewerb zu verhindern. Andere Hotelportale verlieren dadurch die Chance, etwa über günstigere Konditionen den Zimmerpreis für den Konsumenten zu verändern. Dies führt nach Auffassung des Gerichts zu einer Einschränkung des Wettbewerbs. Erschwerend kamen die weiteren Regeln des Vertrages hinzu, die etwa für Stornierungsregelungen und Zimmerverfügbarkeiten ebenfalls zum Vorteil von HRS gestaltet waren.

Bestpreis kann auch erlaubt sein

Das Gericht nimmt also an, der günstigste Preis für HRS führe dazu, dass andere Anbieter nicht günstiger sein dürften, selbst wenn sie es könnten und wollten. Dies ist schlecht für den Wettbewerb, so die Richter und die Kartellwächter, da es einen Preiswettkampf verhindere. Doch: Sind derartige Bestpreisklauseln deswegen immer wettbewerbswidrig?

Nein: Sie sind dann vom Kartellverbot freigestellt, wenn die Vertragsparteien einen Marktanteil von jeweils nicht mehr als 30 Prozent haben. Sobald aber der Marktanteil einer der Parteien die 30 Prozent überschreitet, sind die Klauseln nur zulässig, wenn sie erhebliche Effizienzgewinne bewirken. HRS jedoch hat nicht nur einen Marktanteil von über 30 Prozent. Auch bewirken die Regeln des Hotelportals keinen Effizienzvorteil für die Kunden.

Solche Effizienzvorteile liegen etwa dann vor, wenn es zu Kosteneinsparungen oder zu qualitativen Verbesserungen kommt. Beides führt zu einem Mehrwert für die Verbraucher in Form neuer oder verbesserter Produkte. Derartiges haben im Fall HRS weder Kartellamt noch OLG gesehen. Denn es verbessere die Effizienz der Zimmervermittlung nicht, wenn Hotels sich verpflichten, einem bestimmten Vertriebspartner Preise einzuräumen, die andere Partner nicht unterbieten dürfen.

Das OLG hat allerdings eine Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof zugelassen – weil Verfahren auch gegen andere Portale anhängig sind und weil das Thema solcher Klauseln auch auf Europa-Ebene erörtert wird. Gerade für die Vermittlungsportale mit hohen Marktanteilen bleibt es also spannend. Sie werden ihren Marktanteil anders verteidigen müssen als durch Preisabsprachen mit den Hoteliers.

Zuerst veröffentlicht auf BizTravel.

TAGS

Aktuelles Oberlandesgericht (OLG) Kartellamt HRS Wettbewerb Kartellrecht

Kontakt

Prof. Dr. Hans-Josef Vogel T   +49 211 518989-135 E   Hans-Josef.Vogel@advant-beiten.com