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Russland: Erweiterung der Umsatzsteuerpflicht auf digitale Dienstleistungen im B2B-Fall ab 2019

Die ertrag- und umsatzsteuerliche Behandlung von digitalen Dienstleistungen ist in den letzten Jahren zunehmend in den Fokus der Gesetzgeber vieler Staaten gerückt. Auch Russland hat 2017 unter der Bezeichnung „Google Tax“ die Umsatzsteuerpflicht für B2C-Leistungen neu geregelt. Ab 2019 werden diese Regelungen entsprechend auch für den B2B-Fall gelten, sodass nicht-russische Unternehmen, die digitale Dienstleistungen an russische Unternehmer erbringen, ihre digitalen Leistungsbeziehungen zwingend überprüfen sollten. Hierzu gehören insbesondere auch Leistungsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen.

Bisherige Rechtslage

Die seit 2017 anwendbaren Regelungen entsprechen im Wesentlichen den Vorschriften, die in der Europäischen Union gelten. Digitale Dienstleistungen, die ein ausländisches Unternehmen an in Russland ansässige private Endkunden erbringt, unterliegen der russischen Umsatzsteuer. Digitale Dienstleistungen sind insbesondere:

  • Rechte auf Software und IP, die über das Internet zur Verfügung gestellt werden;
  • Digitale Werbung, Spiele, Apps;
  • Internetportale;
  • Speicherung, Verarbeitung und Verwaltung von Daten im Internet;
  • Hosting-Dienstleistungen.

Blogbeitrag_Steuerrecht_April-2018_Lesova-und-Teichert1 Der ausländische Unternehmer muss sich in Russland steuerlich registrieren, wenn er digitale Dienstleistungen an private Endkunden in Russland erbringt. Sodann muss dieser Unternehmer laufend die Umsätze in Russland deklarieren und die geschuldete Umsatzsteuer abführen.

Für digitale Dienstleistungen im B2B-Fall galt bisher die Regelung, dass der unternehmerische Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer ist. Diese Vorgehensweise entsprach dem europäischen Reverse-Charge-Verfahren.

Änderungen ab 2019

Mit Wirkung ab 2019 hat der russische Gesetzgeber den Anwendungsbereich mit dem Föderalen Gesetz Nr. 335-FZ vom 27. November 2017 geändert.

Hinsichtlich des Umfanges der erfassten digitalen Dienstleistungen ist keine Änderung erfolgt. Aber die unterschiedliche Behandlung von digitalen Dienstleistungen an Unternehmer und private Endkunden, die in Russland ansässig sind, wurde aufgehoben. Blogbeitrag_Steuerrecht_April-2018_Lesova-und-Teichert2 Ab 2019 müssen ausländische Unternehmer sich auch für digitale Dienstleistungen im B2B-Fall in Russland registrieren, die russischen Umsätze deklarieren und die Umsatzsteuer abführen. Die Registrierungspflicht gilt selbst dann, wenn eine Umsatzsteuerbefreiung anwendbar ist.

Der russische Leistungsempfänger kann die Vorsteuer aus der bezogenen digitalen Dienstleistung nur dann abziehen, wenn die Leistung von einem Unternehmer bezogen wurde, der sich steuerlich in Russland registriert hat. Dementsprechend sollten russische Leistungsempfänger im Rahmen der Vertragsgestaltung die notwendige Registrierung vertraglich vereinbaren und sich gegen etwaige Vorsteuerrisiken aus einer fehlenden Registrierung absichern.

Erfolgt die Bezahlung der digitalen Dienstleistung an einen Zahlungsagenten (z. B. über ein Zahlungssystem) bzw. sind mehrere Zahlungsagenten (Zahlungssysteme) an der Zahlungskette beteiligt, gilt der erste Zahlungsagent, der das Entgelt von dem russischen Leistungsempfänger vereinnahmt, als Schuldner der russischen Umsatzsteuer. Russische Banken, Finanzinstitute und andere Organisationen sowie Telekommunikationsanbieter gelten nicht als Steuerschuldner, sodass in solchen Fällen der ausländische Dienstleister oder der erste ausländische Zahlungsagent die Umsatzsteuer abführen muss. Blogbeitrag_Steuerrecht_April-2018_Lesova-und-Teichert3

Bedeutung für die Praxis

Es ist zu erwarten, dass sich durch die Änderung die Anzahl der registrierungspflichtigen Unternehmen ab 2019 erhöhen wird.

Gerade Unternehmen, die ihre digitalen Dienstleistungen bisher ausschließlich an in Russland ansässige Unternehmen oder eine russische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens erbracht haben, sollten hinsichtlich dieser Art der Leistungen erstmals registrierungspflichtig sein. Für Unternehmen, die bereits digitale Dienstleistungen an in Russland ansässige private Endkunden erbringen, fällt zukünftig die erforderliche Trennung zwischen privaten und unternehmerischen Kunden weg. Sie müssen in der Zukunft lediglich den Umfang der russischen Umsätze zutreffend bestimmen.

Unternehmen, die ihre digitalen Dienstleistungen in einem Leistungsbündel mit anderen Leistungen erbringen, müssen die vertraglichen Grundlagen mit den Kunden in Russland, einschließlich mit verbundenen Unternehmen, im Hinblick darauf überprüfen, ob für jede Einzelleistung ein gesondertes Entgelt vereinbart ist oder eine einheitliche Abrechnung erfolgt. Andernfalls besteht aufgrund der fehlenden Aufteilung das Risiko, dass die ausländische Gesellschaft in einem Worst-Case-Szenario die gesamte Umsatzsteuer zahlen muss. Zumindest ist es in diesen Fällen unklar, inwieweit das ausländische Unternehmen oder der russische Leistungsempfänger Steuerschuldner ist.

Sollten bis Ende 2018 keine Änderungen bzw. Erläuterungen zum neuen Gesetz ergehen, sind Konzerne und Großunternehmen, die mit ihren verbundenen Unternehmen aus Russland digitale Leistungen im Rahmen der Konzernumlage abrechnen, ebenfalls betroffen. Da der ausländische Dienstleister einer digitalen Dienstleistung in Russland steuerlich registriert werden muss, ist intern zu überprüfen, welche Konzerngesellschaft für diesen Zweck geeignet ist. Eventuell sind Umstrukturierungsmaßnahmen bzw. Änderungen von vertraglichen Strukturen erforderlich.

Zusammenfassend sollten nicht-russische Unternehmen, die digitale Dienstleistungen an russische Unternehmer erbringen, ihre digitalen Leistungsbeziehungen zwingend überprüfen. Hierzu gehören insbesondere auch Leistungsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen sowie gruppeninterne Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Anna Lesova oder Florian Teichert.

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