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Reformgesetz zur Insolvenzanfechtung in Kraft getreten

Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz

Nach eingehenden Diskussionen im Vorfeld und mehreren daraus resultierenden Verzögerungen ist am 5. April 2017 nun endlich das Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz in Kraft getreten. Das Gesetz ist Teil eines Reformprozesses, der seit einigen Jahren auf dem Gebiet des Insolvenzrechts im Gange ist. Die Überarbeitung des Insolvenzanfechtungsrechts ist ein notwendiger Bestandteil dieser Reform, da die höchstrichterliche Rechtsprechung den Anwendungsbereich des Anfechtungsrechts in den letzten Jahren in erheblichen Maße ausgedehnt hatte und hierdurch aus Sicht der Geschäftspartner und Arbeitnehmer kriselnder Unternehmen schwer kalkulierbare Risiken entstanden. Dieser Entwicklung soll durch das neue Gesetz entgegengewirkt werden.

Wie bereits anlässlich der Verabschiedung des Gesetzes erläutert bringt die Reform diverse Neuerungen. Diese Neuerungen betreffen künftig alle Insolvenzverfahren, die nach dem 5. April 2017 eröffnet werden. Eine Ausnahme davon betrifft die Geltendmachung von Verzugszinsen durch Insolvenzverwalter. Künftig sollen Verzugszinsen nur noch unter den Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 BGB verlangt werden können, dies unabhängig davon, ob das Insolvenzverfahren bereits vor dem 5. April 2017 eröffnet wurde oder nicht.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Herrn Dr. Florian Weichselgärtner.

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