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Online-Vermittler im Visier der Finanzaufsicht

Eine Vielzahl neuer gesetzlicher Regelungen bereitet der gesamten Reisebranche aktuell Kopfzerbrechen. Allen voran die Anpassung der bisherigen Prozesse an das neue Umsetzungsgesetz zur Pauschalreiserichtlinie, gefolgt von der Datenschutzgrundverordnung. An vielen Unternehmen ist dabei bisher vorbeigegangen, dass es auch in anderen Bereichen gesetzliche Neuregelungen gibt, die ebenfalls für Unternehmen der Reisebranche von Bedeutung sein können. Zu nennen ist hier insbesondere die Neuregelung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG), dessen neue Regelungen zum 13. Januar 2018 in Kraft treten. Mit dem Gesetz wird die zweite EU-Zahlungsdiensterichtlinie aus dem Jahr 2015 in Deutschland umgesetzt.

Wohl kaum ein Online-Vermittler von Reisen, Hotelzimmern, Ferienwohnungen oder Essensbestellungen würde sich als „Zahlungsdienste erbringendes Zahlungsinstitut“ bezeichnen.

Genannte Terminologie entstammt dem bereits genannten ZAG. Das ZAG fordert für die Erbringung von Zahlungsdiensten eine schriftliche Erlaubnis der BaFin. Ohne droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.

Nach dem ZAG sind nicht nur Kreditinstitute oder Zentralbanken „Zahlungsdienstleister“, sondern schlichtweg sämtliche Unternehmen, die gewerbsmäßig Zahlungsdienste erbringen.

Was „Zahlungsdienste“ sind, regelt der Katalog des § 1 Abs. 2 ZAG. Danach liegt beispielsweise ein Zahlungsdienst in Form des sogenannte Finanztransfergeschäfts vor, wenn ein Online-Vermittler für Hotelzimmer den Übernachtungspreis im Namen des Hotels entgegennimmt und die erhaltene Zahlung anschließend (abzüglich seiner Provision) weiterleitet.

Geraten solche Online-Vermittler in das Visier der BaFin, hilft allenfalls der Verweis auf den Ausnahmetatbestand für Handelsvertreter (§ 1 Abs. 10 Nr. 2 ZAG). Dieser betrifft die Konstellation, dass ein Handelsvertreter den Kauf von Waren oder Dienstleistungen im Namen des Käufers und Verkäufers aushandelt oder abschließt und dann die Zahlung als Nebendienstleistung anbietet.

Da Online-Vermittler jedoch üblicherweise ausschließlich den ihnen genannten Preis um ihre Marge erhöhen und der Käufer auf diesen Endpreis keine Einflussmöglichkeit hat, liegt – insbesondere nach Rechtsauffassung der BaFin – kein „Aushandeln“ vor.

Zur Vermeidung von Sanktionen ist eine Prüfung des bestehenden Zahlungsmechanismus und gegebenenfalls Beantragung einer Erlaubnis nach dem ZAG für jeden Online-Vermittler unverzichtbar. Im Rahmen der Antragstellung sind der BaFin zahlreiche Unterlagen vorzulegen, die insbesondere die Zuverlässigkeit des Antragstellers, seiner Geschäftsleiter und Gesellschafter belegen und das Geschäftsmodell, den Geschäftsplan sowie das Bestehen interner Kontroll- und Sicherungsmechanismen eingehend zu beschreiben haben. Erfahrungsgemäß nimmt die Zusammenstellung der für die Antragstellung erforderlichen Unterlagen und die Prüfung durch die BaFin einige Monate in Anspruch. Für die Erteilung der ZAG-Erlaubnis wird die BaFin schließlich eine Gebühr in Höhe von EUR 5.000,00 bis 12.000,00 festsetzen.

Kommt eine Erlaubnis nicht in Betracht, sollten Alternativen geprüft werden, beispielsweise die Zahlungsabwicklung über ein Zahlungsinstitut oder ein Factoring mit Übernahme des wirtschaftlichen Risikos.

Nicht ratsam ist hingegen eine Sitzverlegung in ein sogenanntes Drittland außerhalb des EWR. Statt sich der Erlaubnispflicht zu entziehen, würde sich der Vermittler in ein Dilemma stürzen: Wer seine Dienste von dort zielgerichtet an den inländischen Markt richtet, ist gleichwohl erlaubnispflichtig, nicht jedoch erlaubnisfähig.

Eine Zulassung im Sinne der Richtlinie 2007/64/EG, deren Umsetzung in deutsches Recht das ZAG ist, wird lediglich denen in einem Mitgliedstaat ansässigen juristischen Personen erteilt. Hat die für diesen Mitgliedstaat zuständige Behörde die Zulassung erteilt, gilt diese in allen Mitgliedstaaten und gestattet dem betreffenden Zahlungsinstitut überall in der Gemeinschaft Zahlungsdienste zu erbringen.

Aktuelle To-Do's:

  • Prüfung des bestehenden Zahlungsmechanismus;
  • gegebenenfalls Beantragung einer Erlaubnis nach dem ZAG bei der BaFin;
  • anderenfalls Prüfung von Alternativen.



Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Herrn Dr. Christoph Schmitt, Frau Dr. Julia Thöle, Herrn Anthony Trentin, oder Herrn Prof. Dr. Hans-Josef Vogel.

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