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Neuregelung der Eigenversorgung im EEG 2017

Aufgrund der erst Ende August 2016 erfolgten Verständigung

von Bundesregierung und Kommission über die beihilfenrechtskonforme Ausgestaltung der Eigenversorgung (nach der ursprünglichen Beschlussfassung des Bundestags über das EEG 2017 im Juli 2016) bedurfte es zur Umsetzung derselben einer gesonderten Gesetzgebungsinitiative. Zu dieser liegt seit dem 19. Oktober 2016 der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung

vor, mit dem EEG und KWKG [Lesen

Sie dazu auch den Blogbeitrag zu den Geplanten wesentlichen Änderungen des KWKG 2016] besser miteinander verzahnt werden sollen.

Neue Strukturen / alte Systematik

An der seit dem EEG 2014 geltenden Systematik der Eigenversorgung ändert sich prinzipiell nichts. So gilt für Strommengen aus neuen Eigenversorgungen nach wie vor der Grundsatz der EEG-Umlagepflichtigkeit, der nun in § 61 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2017-E geregelt ist. Dabei ist § 27a EEG 2017 zu berücksichtigen. So dürfen Betreiber bezuschlagter Anlagen in dem gesamten Förderzeitraum, den erzeugten Strom regelmäßig nicht zur Eigenversorgung nutzen.

Im Übrigen strukturiert der Regierungsentwurf die einzelnen Regelungsgegenstände neu und fächert sie über die §§ 61 bis 61j EEG 2017-E auf. Der Katalog der Begriffsbestimmungen wird um den für die Eigenversorgung relevanten Begriff der "Stromerzeugungsanlage" in § 3 Nr. 43g EEG 2017-E erweitert. Damit schließt sich der Regierungsentwurf dem Begriffsver-ständnis der BNetzA an (BNetzA, Leitfaden zur Eigenversorgung, S. 21).

Wesentliche inhaltliche Neuerungen

Neu ist, dass bislang nicht umlagepflichtige Bestandseigenversorgungen in Zukunft leichter in die EEG-Umlagepflichtigkeit "rutschen" können. So sieht der Regierungsentwurf in § 61e EEG

2017-E vor, derzeit vollständig privilegierte Bestandseigenversorgungen, die nach dem 31. Dezember 2017 erneuert oder ersetzt werden, regelmäßig mit einer um 80 Prozent reduzierten EEG-Umlage zu belasten. Ob hingegen eine Leistungserhöhung stattfindet, ist – anders als noch im EEG 2014 – unerheblich.

Überdies knüpft der Regierungsentwurf schärfere Konsequenzen an die Mitteilungspflichten für sämtliche Eigenversorger. Verstößt der Eigenversorger gegen die in § 74a Abs. 1 EEG 2017-E statuierte Pflicht zur Mitteilung derjenigen Umstände, die für die grundsätzliche Beurteilung der Eigenversorgungskonstellation maßgeblich sind, so droht § 61f Abs. 2 EEG 2017-E die Erhöhung der EEG-Umlagepflicht um 20 Prozentpunkte. Verstößt er demgegenüber gegen die in § 74a Abs. 2 Satz 2 EEG 2017-E statuierte Pflicht zur bilanzkreisscharfen Mitteilung der umlagepflichtigen Strommengen, so findet erst gar keine Verringerung des Anspruchs auf EEG-Umlage statt, § 61f Abs. 1 EEG 2017-E.

Verzahnung mit dem KWKG

Die mit dem Regierungsentwurf angestrebte Verzahnung zwischen EEG und KWKG zeigt sich zunächst darin, dass zukünftig auch im KWKG Ausschreibungen eingeführt werden [Lesen Sie dazu auch den Blogbeitrag zum KWKG 2016 – Beihilferechtliche Genehmigung und geplante Änderung]. Zudem wird eine KWK-Umlagereduzierung für energieintensive Unternehmen nur noch möglich sein, wenn für deren Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage ebenfalls nach § 63 Nr. 1 i.V.m. § 64 EEG 2017 begrenzt ist [Lesen Sie dazu auch den Blogbeitrag zu den Geplanten wesentlichen Änderungen des KWKG 2016]. Auch bei der sowohl im EEG 2017 als auch im KWKG 2017 vorgesehenen Eigenversorgung zeigt sich die zunehmende Verzahnung. Nach § 8d KWKG-E ist eine Privilegierung von der EEG-Umlagepflicht über eine Eigenversorgung mit einer nach dem KWKG-E bezuschlagten Anlage – auch nach Ablaufen des achtjährigen Förderzeitraums – regelmäßig nicht mehr möglich.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Herrn Sebastian Berg und Herrn Dr. Reinald Günther

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