BLOG -


Neuerungen bei KWKG und EEG

2017 war (wieder) ein Jahr mit zahlreichen Änderungen des KWKG und des EEG. Am 1. Januar 2017 trat das Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung in Kraft, das, neben dem – nunmehr – KWKG 2017 und EEG 2017, Regelungen zu weiteren 15 Gesetzen und Verordnungen enthält. Der Schwerpunkt liegt jedoch auf der Änderung des KWKG 2016 und der EEG-Eigenversorgung. Am 25. Juli 2017, teilweise rückwirkend zum 1. Januar 2017, trat sodann das Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (Mieterstromgesetz) in Kraft, das den Mieterstromzuschlag brachte und nochmals die Vorschriften des EEG änderte, die bereits zum 1. Januar 2017 geändert worden waren.

1. KWKG 2017

1.1 Einführung von Ausschreibungen

Ausschreibungspflichtige KWK-Anlagen

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KWKG 2017 sind neue und modernisierte KWK-Anlagen ausschreibungspflichtig, deren elektrische Leistung über 1 MW, aber bei höchstens 50 MW liegt. Bei modernisierten KWK-Anlagen müssen die Modernisierungskosten jedoch abweichend von § 2 Nr. 18 lit. c KWKG 2017 mindestens 50 Prozent der Neuerrichtungskosten betragen. Ist dies nicht der Fall, besteht für solche KWK-Anlagen kein Anspruch mehr auf Zuschlagszahlung. Zudem unterfallen nach § 5 Abs. 2 KWKG 2017 sogenannte innovative KWKSysteme, die in § 2 Nr. 9a KWKG 2017 definiert sind, der Ausschreibungspflicht.

Ausschreibungsvolumina

Die Ausschreibungsvolumina bis einschließlich 2021 regelt § 8c Satz 1 KWKG 2017. Danach sollen 2017 100 MW und in den folgenden Jahren jeweils 200 MW installierte KWK-Leistung insgesamt ausgeschrieben werden. Für den Zeitraum ab 2022 muss die Bundesregierung rechtzeitig einen Vorschlag für die jährlichen Ausschreibungsvolumina unterbreiten.

Voraussetzungen für Zuschlagszahlung und Ablauf des Ausschreibungsverfahrens

Die Voraussetzungen für eine Zuschlagszahlung finden sich in den §§ 8a und 8b KWKG 2017 und in der KWK-Ausschreibungsverordnung, die Mitte August 2017 in Kraft trat. Dort sind auch der Ablauf des Ausschreibungsverfahrens und weitere damit zusammenhängende Fragen geregelt. Dies betrifft insbesondere

  • die Gebotstermine und das Ausschreibungsvolumen,
  • den Höchstwert,
  • die Bekanntmachung,
  • die Anforderungen an die Gebote,
  • die zu stellenden Sicherheiten,
  • das Zuschlagsverfahren,
  • den Ausschluss von Geboten und Bietern,
  • die Zuordnung und die Übertragung von Zuschlägen,
  • die Pönalen sowie
  • den Rechtsschutz.



Die Darstellung der einzelnen Vorschriften würde allerdings den Rahmen dieses Beitrags sprengen.

Eingeschränkte Eigenversorgung nach Ende der Zuschlagszahlung

Nach dem Ende der Zuschlagszahlung ist keine privilegierte EEG-Eigenversorgung mit einem Entfall oder einer Reduzierung der EEG-Umlage auf die Eigenstrommengen mehr möglich, es sei denn, es handelt sich um einen Kraftwerkseigenverbrauch (§ 61a Nr. 1 EEG 2017) oder es kommt zu einer Modernisierung (dann Reduzierung der EEG-Umlage um 60 Prozent nach § 61b Nr. 2 EEG 2017).

1.2 Begrenzung der KWKG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen

„Normale“ Begrenzung

Nach § 27 ist die KWKG-Umlage in den Kalenderjahren begrenzt, in denen für das stromkostenintensive Unternehmen auch die EEG-Umlage nach § 63 Nr. 1 i. V. m. § 64 EEG 2017 begrenzt ist. Für die Berechnung der begrenzten KWKG-Umlage gilt § 64 Abs. 2 EEG 2017 entsprechend, insbesondere darf die KWKG-Umlage abweichend von § 64 Abs. 2 Nr. 4 EEG 2017 für den 1 GWh übersteigenden Stromanteil 0,03 ct/kWh nicht unterschreiten.

Für die Erhebung der begrenzten KWKG-Umlage sind statt der Verteilernetzbetreiber nunmehr die Übertragungsnetzbetreiber zuständig.

Begrenzung bei Kuppelgasanlagen

Nach § 27a ist die KWKG-Umlage für den selbst verbrauchten Stromanteil über 1 GWh auf 15 Prozent begrenzt, wenn der Strom in einer Kuppelgasanlage nach § 103 Abs. 2 EEG 2017 erzeugt wurde. Weitere Voraussetzungen sind neben bestimmten, in Abs. 2 der Vorschrift geregelten Mitteilungspflichten, dass das Unternehmen einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 des EEG 2017 zuzuordnen ist und ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem betreibt.

Übergangsvorschriften

Die neue Systematik bei der Begrenzung der KWKG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen ist rückwirkend seit dem 1. Januar 2016 anzuwenden. Daher regelt § 36 KWKG 2017 ausdifferenzierte Übergangsregelungen für den Fall, dass Unternehmen unter der Geltung des KWKG 2016 eine Begrenzung der KWKG-Umlage in Anspruch nehmen konnten, hierzu zukünftig jedoch nicht mehr berechtigt sind.

1.3 Begrenzung der KWKG-Umlage bei Schienenbahnen und Stromspeichern

Für Schienenbahnen bleibt es grundsätzlich bei der bisherigen Begrenzung der KWKG-Umlage.

Neu wurde in das KWKG 2017 eine Begrenzung der KWKG-Umlage für Stromspeicher aufgenommen. Nach § 27b Abs. 1 ist für Strom, der für eine Zwischenspeicherung in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher verbraucht wird, hinsichtlich der KWKG-Umlage die Vorschrift des § 61k EEG 2017 entsprechend anzuwenden.

2. EEG 2017

2.1 Eigenversorgung

Neuordnung der Vorschriften

Ein Teil der Änderungen besteht in einer Neu- und erheblichen Aufgliederung der bisherigen Regelungen. Statt in § 3 Nr. 19 i. V. m. § 61 EEG 2017 a. F. ist nunmehr ein Blick in § 3 Nr. 19, 43b und 44a i. V. m. den §§ 61 bis 61k EEG 2017 zu werfen, um die Eigenversorgung zu erfassen.

Erneuerung oder Ersetzung von (älteren) Bestandsanlagen

Die bisherige Möglichkeit der Erhöhung der installierten Leistung einer (gegebenenfalls) älteren Bestandsanlage um bis zu 30 Prozent ohne Gefährdung ihres Charakters als eine solche Stromerzeugungsanlage ist nunmehr bis einschließlich 31. Dezember 2017 begrenzt.

Kommt es danach zu einer Erneuerung oder Ersetzung, sind die Eigenstrommengen mit einem Anteil von 20 Prozent der EEG-Umlage belastet. Voraussetzungen, damit lediglich die verringerte EEG-Umlage anfällt, sind, dass der Standort der Bestandsanlage und der sie nutzende Letztverbraucher unverändert bleiben. Zudem darf es zu keiner Erhöhung der installierten Leistung kommen.

Eine Verringerung der EEG-Umlage auf null Prozent kommt bei einer Erneuerung oder Ersetzung nur noch in zwei Fällen in Betracht: Entweder solange die erneuerte oder ersetzte (gegebenenfalls ältere) Bestandsanlage noch der handelsrechtlichen Abschreibung oder der Förderung nach dem EEG 2017 unterlegen hätte. Oder solange die „neue“ Stromerzeugungsanlage noch nicht vollständig handelsrechtlich abgeschrieben ist, wenn durch die Erneuerung oder Ersetzung an demselben Standort eine Stromerzeugung auf Basis von Stein- oder Braunkohle zugunsten einer Stromerzeugung auf Basis von Gas oder erneuerbaren Energien abgelöst wird.

Rechtsnachfolge bei (älteren) Bestandsanlagen

§ 61f EEG 2017 erweitert den – bislang nicht gegebenen – Bestandsschutz privilegierter Eigenversorgungen in den Fällen, dass die ursprünglich bestandene Personenidentität zwischen Erzeuger und Verbraucher deshalb verlorengeht, weil es zu einer erbbedingten Rechtsnachfolge kommt oder bereits vor dem 1. Januar 2017 aus anderen Gründen gekommen ist. In letzterem Fall musste die Rechtsnachfolge bis spätestens 31. Mai 2017 nach § 74a Abs. 1 EEG 2017 mitgeteilt werden. Diese Frist wurde mit dem Mieterstromgesetz bis 31. Dezember 2017 verlängert. Zudem darf es – auch bei einer erbbedingten Rechtsnachfolge – nicht zu einer Versetzung von Stromerzeugungs- und Verbrauchsanlagen an einen anderen Standort kommen und das bestandsgeschützte Eigenversorgungskonzept muss (ansonsten) unverändert fortbestehen.

(Übergangs-)Regelung für Scheibenpachtmodelle

Mit § 104 Abs. 4 EEG 2017 führte der Gesetzgeber eine Regelung zu Scheibenpachtmodellen ein. Danach sind die vor dem 1. August 2014 in der Kraftwerksscheibe „erzeugten“ und verbrauchten Eigenstrommengen von der EEG-Umlage befreit, selbiges gilt für die nach dem 31. Juli 2014 „erzeugten“ und verbrauchten Eigenstrommengen, wenn das Eigenversorgungskonzept fortgeführt wird. Rechtstechnisch hat sich der Gesetzgeber dabei für ein Leistungsverweigerungsrecht entschieden, sollte der Übertragungsnetzbetreiber die EEG-Umlage geltend machen.

Hintergrund dieser Vorschrift und ihres Charakters als Übergangsregelung ist, dass laut der Gesetzesbegründung Scheibenpachtmodelle seit jeher unzulässig seien. Gegenstand einer Eigenversorgung könnten allein reale Stromerzeugungsanlagen und keine vertraglichen Nutzungsrechte sein. Dies verwundert insoweit ein wenig, als dass die Zulässigkeit von Scheibenpachtmodellen unter der Voraussetzung einer zutreffenden rechtlichen Gestaltung bislang – zu Recht – nicht in Frage gestellt worden sind.

Nachdem § 104 Abs. 4 EEG 2017 als eine Voraussetzung für das Entstehen des Leistungsverweigerungsrechts zunächst vorgesehen hatte, dass die Scheibenpachtmodelle den Übertragungsnetzbetreibern bis spätestens 31. Mai 2017 gemeldet werden müssen, wurde diese Frist im Zuge des Mieterstromgesetzes bis 31. Dezember 2017 verlängert.

Zudem hat der Gesetzgeber mit dem Mieterstromgesetz in § 61f EEG 2017 Ausnahmen von dem in § 104 Abs. 4 EEG 2017 geregelten Grundsatz aufgenommen, dass Scheibenpachtmodelle seit jeher unzulässig seien. Ist vor dem 1. August 2014 im Wege einer Rechtsnachfolge ein anteiliges vertragliches Nutzungsrecht, also eine Kraftwerksscheibe, übergegangen, gilt dieses weiter bestehende Scheibenpachtmodell letztendlich als Eigenversorgung; ab 1. Januar 2017 unterliegen die Eigenstrommengen nicht der EEG-Umlage. Für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2017 hat sich der Gesetzgeber allerdings für ein Leistungsverweigerungsrecht des Letztverbrauchers entschieden – in rechtssystematischer Hinsicht stellt dies einen Bruch dar. Dasselbe gilt, wenn ein Scheibenpachtmodell bereits vor dem 1. September 2011 bestand, der Eigenversorger spätestens seit dem 31. Juli 2014 jedoch die Stromerzeugungsanlage und nicht mehr allein die Kraftwerksscheibe betreibt. In beiden Konstellationen gilt ebenfalls die „neue“ Mitteilungsfrist bis 31. Dezember 2017.

(Übergangs-)Regelung für Anfahrts- und Stillstandsstrom

Zudem enthält § 104 in Abs. 6 EEG 2017 nunmehr eine Regelung der EEG-Umlage für sogenannten Anfahrts- und Stillstandsstrom. Dies ist „Strom, der in der Stromerzeugungsanlage eines nicht stillgelegten Kraftwerks sowie ihren Neben- und Hilfseinrichtungen verbraucht wird, soweit die Stromerzeugungsanlage zwischenzeitlich keine oder eine zu geringe Stromerzeugung hat, um diesen Bedarf zu decken“. Unter bestimmten „Bestandsvoraussetzungen“ sind solche Strommengen, soweit es sich bei der Stromerzeugungsanlage um eine ältere Bestandsanlage nach § 61d EEG 2017 handelt, von der EEGUmlage befreit.

2.2 Mitteilungspflichten und Sanktionen

Die Mitteilungspflichten für Letztverbraucher, Eigenversorger und Elektrizitätsversorgungsunternehmen wurden nunmehr im EEG 2017 zusammengeführt und geschärft. Ausgeweitet wurden die Sanktionen bei Nichterfüllung der Mitteilungspflichten.

Zu unterscheiden ist dabei zwischen den Mitteilungspflichten, die Letztverbraucher und Eigenversorger treffen, und denen, die Elektrizitätsversorgungsunternehmen treffen. Erstere sind in § 74a EEG 2017 geregelt, die Sanktionen bei einem Verstoß in § 61g und § 61k Abs. 4 Satz 2 und 3 EEG 2017. Für die Mitteilungspflichten für Elektrizitätsversorgungsunternehmen gilt unverändert § 74 EEG 2017, die Sanktionen bei einem Verstoß finden sich in § 60 Abs. 3 und § 61k Abs. 4 Satz 1 EEG 2017.

2.3 Gleichstellung von Stromspeichern

§ 61k Abs. 1 bis 1c EEG 2017 steht im Zusammenhang mit der Eigenversorgung. Die Vorschriften führen bei Stromspeichern dazu, dass als Folge des Letztverbrauchercharakters von Stromspeichern nicht sowohl Einspeicherungs- als auch Ausspeicherungsvorgang mit der (vollen) EEG-Umlage belastet werden. § 61k Abs. 1 bis 1c EEG 2017 führt dabei § 60 Abs. 3 Satz 1 EEG 2014 und § 61a Abs. 1 EEG 2017 a. F. fort, weitet den Anwendungsbereich jedoch deutlich aus. So fallen nunmehr insbesondere auch Nutzungsmodelle in den Anwendungsbereich, bei denen die eingespeicherten Strommengen sowohl in den Haushalt als auch in das Netz ausgespeichert werden. Die Voraussetzungen dafür sind sehr ausdifferenziert.

Für Strom, der in einer Saldierungsperiode zum Zweck der Zwischenspeicherung in einen elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher eingespeichert wird, verringert sich die EEG-Umlage nach § 61k Abs. 1 EEG 2017 in dieser Saldierungsperiode in der Höhe und in dem Umfang, in der die EEG-Umlage für Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, gezahlt wird, höchstens aber auf null. In diesem Zusammenhang wird gesetzlich vermutet, dass für Strom, der aus dem Stromspeicher ausgespeichert wird, die volle EEG-Umlage gezahlt worden ist, soweit der Strom in ein Netz eingespeist und in einen Bilanzkreis eingestellt wurde.

Die Länge der Saldierungsperiode beträgt nach § 61k Abs. 1a EEG 2017 grundsätzlich ein Kalenderjahr; wenn der aus dem Stromspeicher ausgespeicherte Strom nicht ausschließlich in ein Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist oder selbst verbraucht wird, verkürzt sich die Saldierungsperiode jedoch auf einen Kalendermonat. In diesem Fall kommt eine Verringerung der EEG-Umlage zudem nur für höchstens 500 eingespeicherte Kilowattstunden je installierter Kilowattstunde Speicherkapazität und Kalenderjahr in Betracht.

Weitere Voraussetzungen sind, dass die Anforderungen in § 61k Abs. 1 EEG 2017 jederzeit durch geeichte Messeinrichtungen und eine nachvollziehbare, die Saldierungsperioden berücksichtigende, Abrechnung eingehalten werden. Hierzu fordert die Vorschrift, dass insbesondere sämtliche Strommengen durch geeichte Messeinrichtungen und erforderlichenfalls intelligente Messsysteme gesondert erfasst und mitgeteilt werden. Gerade Strommengen, die einer unterschiedlich hohen EEG-Umlage unterliegen, sind gesondert zu erfassen. Zudem müssen sämtliche sonstigen Energieentnahmen durch geeichte Messeinrichtungen gesondert erfasst und mitgeteilt werden. Um diese Voraussetzungen einhalten zu können, bedarf es zumindest zweier Zweirichtungszähler. Insoweit hat der Bundesverband Energiespeicher e.V. unter Beteiligung zahlreicher Marktakteure ein Muster-Messkonzept erarbeitet.

Entscheidend ist daneben, dass die Mitteilungspflichten nach den §§ 74 Abs. 2 und 74a Abs. 2 Satz 2 bis 5 EEG 2017 eingehalten werden.

2.4 Mieterstromzuschlag

Der Schwerpunkt des Mieterstromgesetzes liegt in der Einführung des Mieterstromzuschlags. Der Mieterstromzuschlag stellt eine weitere Veräußerungsform nach § 21b Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 dar. Nach § 21 Abs. 3 EEG 2017 wird der Mieterstromzuschlag für Strom aus Solaranlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 100 kW gewährt, die auf, an oder in einem Wohngebäude installiert sind, und soweit der Strom an Letztverbraucher innerhalb dieses Gebäudes geliefert oder in Wohngebäuden oder Nebenanlagen in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit diesem Gebäude und ohne Durchleitung durch ein Netz für die allgemeine Versorgung verbraucht wurde. § 23b EEG 2017 regelt schließlich die Berechnung der Höhe des Mieterstromzuschlags sowie den Förderbeginn und die Folgen, wenn der Deckel von jährlich 500 MW installierter Leistung überschritten wird.

Zu beachten ist, dass der Anspruch auf den Mieterstromzuschlag losgelöst von den soeben dargestellten Voraussetzungen nur besteht, wenn die Solaranlage nach dem 24. Juli 2017 in Betrieb genommen wurde.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Herrn Dr. Reinald Günther.

TAGS

Aktuelles Energierecht EEG 2017 Eigenversorgung Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz KWK-G EEG Mieterstrom Stromspeicher Schienenbahnen KWKG-Umlage Scheibenpachtmodel Dr. Reinald Guenther