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Nach der Hinzurechnung nun auch noch die Margensteuer

EuGH, Urteil vom 8. Februar 2018, C 380/16

Am 8. Februar 2018 hat der Europäische Gerichtshof („EuGH“) ein wegweisendes Urteil zu der deutschen Umsetzung der umsatzsteuerlichen Margenbesteuerung für Reiseveranstalter verkündet. Mit dem Urteil hat der EuGH entschieden, dass die Margenbesteuerung auch für den B2B-Bereich gilt und die Gesamtmargenbesteuerung nicht zulässig ist. Infolge der zu erwartenden Umsetzung dieses Urteils werden die deutschen Reiseveranstalter voraussichtlich ihre Prozesse erheblich anpassen müssen.

Hintergrund: Sonderregelung für Reiseveranstalter

Für Reiseveranstalter, die gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftreten und Reisevorleistungen in Anspruch nehmen, gilt umsatzsteuerlich eine Sonderregelung (§ 25 UStG). Diese Regelung beruht auf Art. 306-310 MwStSystRL. In der Vergangenheit hatte der EuGH bereits zu Regelungen anderer Staaten entschieden, dass diese Vorschrift sowohl für den B2C- als auch den B2B-Fall anzuwenden ist. Die deutsche Umsetzungsvorschrift bezieht sich lediglich auf den B2C-Sachverhalt.

Eine Besonderheit der Sonderregelung für Reiseveranstalter ist unter anderem, dass die Marge die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Umsatzsteuer ist. Nach der deutschen Fassung kann der Reiseveranstalter diese Marge entweder einzeln oder zusammengefasst (Gruppe von Leistungen oder für alle Leistungen) bestimmen.

Sachverhalt: Vertragsverletzungsverfahren

Hinsichtlich der Beschränkung der deutschen Sonderregelung auf B2C-Sachverhalte und die zusammengefasste Margenermittlung hat die EU-Kommission am 8. Juli 2016 eine Vertragsverletzungsklage gegen die Bundesrepublik Deutschland eingereicht. Nach Auffassung der EU-Kommission ist die Vorschrift in dieser Ausgestaltung teilweise nicht mit der MwStSystRL vereinbar.

Entscheidung des EuGH

Der EuGH bestätigt die Auffassung der EU-Kommission und stellt folgende Europarechtsverstöße der Bundesrepublik Deutschland fest:

  • Beschränkung auf Reiseleistungen im B2C-Bereich;
  • Zusammengefasste Ermittlung der Marge.



Fazit und Folgen für die Praxis

Mit dem Urteil hat der EuGH somit entschieden, dass die Margenbesteuerung auch für den B2B-Bereich gilt und die Gesamtmargenbesteuerung nicht zulässig ist. Dies ist ein wegweisendes Urteil zu der deutschen Umsetzung der umsatzsteuerlichen Margenbesteuerung für Reiseveranstalter. Die deutschen Reiseveranstalter werden ihre Prozesse voraussichtlich zukünftig anpassen müssen. Insbesondere kann eine Neuregelung ohne gezielte Anpassungen der mit der Sonderregelung verbundenen sonstigen Regelungen einen erheblichen Einfluss auf die Beschaffung von Reiseleistungen durch Unternehmen haben.

Nach den aktuellen Sonderregelungen weist der Reiseveranstalter die Umsatzsteuer nicht gesondert auf der Rechnung an den Kunden aus (§ 14a Abs. 6 Satz 2 UStG). Bisher war dies weitgehend unproblematisch, da private Endverbraucher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Gelten zukünftig die Sonderregelungen auch für Geschäftsreisen und passt der Gesetzgeber die deutsche Norm für den Umsatzsteuerausweis nicht an, können Unternehmer die Umsatzsteuer auf die Reiseleistung nicht als Vorsteuer abziehen.

Dies kann zu massiven Wettbewerbsverzerrungen führen. Denn es ist zu befürchten, dass sich die Beschaffung von Geschäftsreisen auf die direkten Leistungserbringer verlagert.

Ab 1. Juli 2018 gilt das erhöhte Schutzniveau im Bereich Pauschalreisen grundsätzlich auch für Geschäftsreisende. Zwänge nun eine umsatzsteuerliche Sonderregelung Geschäftsreisende zu einem Direktbezug der Einzelleistungen, würde gerade dieses erhöhte Schutzniveau durch eine andere Regelung des Europarechts konterkariert.

Selbst wenn für Rechnungen an Geschäftsreisende eine Sonderregelung geschaffen würde, würden dadurch Geschäftsgeheimnisse der Reiseveranstalter offengelegt. Denn anhand einer solchen Rechnung könnte der Geschäftsreisende womöglich die Marge des Reiseveranstalters nachvollziehen.

Auch eine verpflichtende Ermittlung einer Einzelmarge stellt die betroffenen deutschen Reiseveranstalter vor erhebliche praktische Schwierigkeiten. Im Zeitpunkt der Rechnungsstellung steht die tatsächliche Marge noch nicht endgültig fest. Durch Rabatte und sonstige Vergünstigungen sind die endgültigen Aufwendungen für die Reisevorleistungen regelmäßig erst am Ende eines Bezugszeitraumes ermittelbar. Können die Reiseveranstalter die Marge zukünftig nur noch einzeln ermitteln, sind Massenberichtigungen im Bereich Umsatzsteuer vorprogrammiert. Daneben sind weiterhin auch die anderen praxisrelevanten Fragestellungen zu beachten bzw. diese werden durch eine Einzelmargenermittlung in der praktischen Abwicklung noch schwieriger. Beispielsweise entsteht oftmals eine Diskussion mit der Finanzverwaltung darüber, ob ein Werbekostenzuschuss als eigenständige Leistung des Reiseveranstalters oder als Entgeltminderung für die Reisevorleistung zu qualifizieren ist.

Zusammenfassend hat der EuGH am 8. Februar 2018 ein wegweisendes Urteil zu der deutschen Umsetzung der umsatzsteuerlichen Margenbesteuerung für Reiseveranstalter verkündet. Das Urteil wird voraussichtlich einen erheblichen Einfluss auf die internen Prozesse der betroffenen Reiseunternehmen haben. Der deutsche Gesetzgeber sollte den betroffenen deutschen Reiseveranstaltern einen ausreichenden Übergangszeitraum gewähren.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, stehen Ihnen die Autoren Helmut König, Florian Teichert, Dr. Julia Thöle und Prof. Dr. Hans-Josef Vogel gerne zur Verfügung.

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