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Mindestmengenregelung: Verfassungsbeschwerde nicht angenommen

Die 1. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen die Einführung einer Mindestmenge von Versorgungsfällen bei der Krankenhausbehandlung von Früh- und Neugeborenen mit höchstem Risiko wendet, nicht angenommen. Die klagenden Betreiber von Krankenhäusern haben nach Ansicht des Gerichts nicht hinreichend konkret dargetan, dass sie überhaupt beschwerdebefugt sind.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2016 – Az. 1 BvR 292/16

Hintergrund der Entscheidung

Bei den Beschwerdeführern handelte es sich um Betreiber von Krankenhäusern, in denen sogenannte Level-1-Perientalzentren eingerichtet sind. Solche Kliniken sind für die Krankenhausbehandlungen von Früh- und Neugeborenen mit höchstem Risiko zuständig. Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hatte mit Beschluss vom 20. August 2009 eine Mindestmenge von 14 Geburten Früh- und Neugeborener mit einem Gewicht < 1.250 g (sogenannte „Level-1-Geburten“) mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2010 festgelegt.

Die Beschwerdeführer waren mit ihrer Klage vor dem Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg (Az. L 1 KR 258/12 KL) als auch mit ihrer Revision vor dem Bundessozialgericht (BSG) (Az. B 1 KR 15/15 R) erfolglos geblieben. Die neun, teils kirchlichen, teils kommunalen Krankenhausträger rügten vor dem Bundesverfassungsgericht die Verletzung der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG sowie das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG.

Entscheidung des Gerichts

Das BVerfG nahm die erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Mit Beschluss vom 6. Oktober 2016, Az. 1 BvR 292/16, wies das Gericht darauf hin, dass die Antragsteller im Wesentlichen nicht beschwerdebefugt seien. Das Gericht erklärt hierzu im Einzelnen:

Für die Beschwerdeführer in kommunaler Trägerschaft ergäbe sich die fehlende Beschwerdebefugnis bereits daraus, dass sie sich überwiegend in öffentlicher Hand befinden und daher nicht grundrechtsfähig sind. Vor allem hätten die Beschwerdeführer aber nicht hinreichend dargetan, dass sie durch die Festsetzung der Mindestmenge von jährlich 14 Level-1-Geburten gegenwärtig in ihren materiellen Grundrechten verletzt sein könnten. Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gehöre, dass die Beschwerdeführer ihre gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit in eigenen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ausreichend darlegen. Diesen Maßstäben werde die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Die Beschwerdeführer hätten nicht geltend gemacht, dass sie durch die Mindestmengenfestsetzung einen konkreten Nachteil erlitten hätten oder dass zumindest absehbar sei, dass sie von der angegriffenen Regelung nachteilig betroffen sein werden.

Auch die behauptete Verletzung im grundrechtsgleichen Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG haben die Beschwerdeführer nach Ansicht des BVerfGs nicht hinreichend dargetan. Die Beschwerdeführer hätten nicht deutlich gemacht, warum in der Feststellung von Tatsachen durch das BSG ein Verstoß gegen dieses Recht liegen solle.

Bewertung

Die Begründung der Verfassungsbeschwerden der Krankenhausbetreiber wurde den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht. Der Beschluss zeigt damit auf, dass Verfassungsbeschwerden mit großer Sorgfalt vorbereitet werden müssen, um den Anforderung zur Annahme einer solchen Beschwerde zu genügen. Eine inhaltliche Entscheidung über die Fragen des Falles blieb damit aus. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht an der Legitimation des GBAs „gewichtige Zweifel“ geäußert, eine abschließende Bewertung hierzu ist allerdings ausgeblieben.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Frau Silke Dulle.

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